A n t r a g Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan §§ 304, 305 InsO Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) Abweisung mangels Masse § 26 InsO Eröffnung.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Verband polnischsprachiger Juristen (VPJ) e.V.
Advertisements

Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Zahlungsverkehr abwickeln
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Reform des Insolvenzrechts
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2005 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.
Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg NIF,
Die „Kalte Zwangsverwaltung“ – ein heißes Eisen –
Kapitalgesellschaftsrecht
I. Forderungsschuldner – Träger des zu verwertenden Vermögens
Insolvenzgläubiger - Insolvenzmasse
Insolvenz - Insolvenzantrag
Vorlesung Insolvenzrecht WS 2008/2009
Eigenverwaltung - Insolvenzplan
-> § 1 Satz 2 InsO: Verfahrensziel RSB für redliche Schuldner
Betriebsfortführung 1. im Eröffnungsverfahren, § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO; Ausn.: Stilllegung: - Zustimmung Insolvenzgericht - erhebliche Verminderung.
Beschlagnahme der Insolvenzmasse
Grundlagen des Insolvenzrechts
Strukturen des Insolvenzrechts und insolvenzrechtlicher Verfahren
Sanierung von Unternehmen auf Grundlage der InsO
Bescheid – Widerspruch
Fallstricke bei der Mietzahlung
Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz) Restrukturierungsgesetz Artikel 2 (Änderungen des KWG) Artikel Sanierungsverfahren, §§ 2-6 Einleitung.
IX. Kölner Verwalterforum Köln, 9. Februar 2008
Einkaufsverträge in der Insolvenz
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Unternehmenskrise
Plädoyer für eine Bestätigungsinsolvenz (pre-voted bankruptcy)
Interkommunale Zusammenarbeit —
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Liquidation und Sanierung
Collenbuschstr. 11, D Dresden Knappenstr. 1, D Senftenberg Tel.: 0351/ , Fax: 0351/ Tel.: 03573/782889, Fax: 03573/
„Durchstarten und neu starten - aus Krisen entstehen auch Chancen“
Der niedergelassene Arzt/Zahnarzt in der Insolvenz –
Insolvenzrechtsreform, Status Quo und Ausblick -
Überschuldet – was nun? Schuldner
Außergerichtliche Einigung
Das gerichtliche Mahnverfahren
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Vorstellung Das Insolvenzgerichtsportal. Seite 2 AufbauDas eWINSOLVENZ Gerichtsportal Das eWINSOLVENZ Gerichtsportal stellt dem Insolvenzgericht und dem.
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Sozialberatung für Schuldner
Übergang in die Schule der Sekundarstufe I
(Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung
Schriftliche Division
Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe
Hans-J. Conrad RC Trier-Porta
Grundbegriffe des Vertragsrechts
Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen
Das Verbraucher- insolvenzverfahren
Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Insolvenzrecht VWA Bonn Tel. 0228/
Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft -Neues Recht der Unternehmenssanierung in Deutschland- Dr. Schulte-Kaubrügger Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesungen vom
34. Deutsch-Dänisches Seminar vom September 2011 in Tremsbüttel Reformen im deutschen Insolvenzrecht – das „ESUG“ WP StB RA Prof. Dr. Dietrich Grashoff,

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
INSOLVENZSCHUTZ Der Aufbau Optionskonstruktion Privatperson P besitzt ein nicht übertragbares Kaufrecht (Call-Option) auf alle Anteile der.
Der zulässige Eigenantrag Dr. Andrea Heilmaier Richterin am Amtsgericht.
Die Insolvenz aus Sicht des Betriebsrats und der Arbeitnehmer Rechtsanwalt Dirk Herfert, EHZ Rechtsanwälte, Reutlingen.
Bauinsolvenz: Was tun, wenn der Auftragnehmer in die Insolvenz gerät? 20. Mai 2016 SCHULZ SOZIEN RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE Matthias Janitz Rechtsanwalt.
Tel.: Fax: Schuldnerberatung Insolvenzberatung Kopernikusstr.
Eigenverwaltung §§ InsO. Rückblick Eigenverwaltung –Grundsätzlich immer Verwalter –Ausnahme:Kleinverfahren, bei denen Aussicht auf Zwangsvergleich.
Das Insolvenzplanverfahren §§ InsO. Motive Das Insolvenzplanverfahren SchuldnerschutzGläubigerschutz österreichisches Reorganisations- verfahren.
Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren – Zusammenarbeit von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter RA Axel W. Bierbach, Insolvenzverwalter Fachanwalt.
 Präsentation transkript:

A n t r a g Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan §§ 304, 305 InsO Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) Abweisung mangels Masse § 26 InsO Eröffnung § 27 InsO Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan § 306 InsO Plan angenommen Plan nicht angenommen Insolvenzverwalter hat Masse in Besitz und Verwaltung zu nehmen § 148 InsO Eigenverwalter unter Aufsicht vom Sachwalter §§ 270 ff. InsO Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs § 794 I Nr. 1 ZPO Verfahrenseröffnung, Einsetzung eines Treuhänders; das Verfahren setzt sich im vereinfachten Verfahren fort §§ 311,312,313 InsO Berichtstermin § 29 Nr.1 InsO Verwertung oder vereinfachte Verteilung, § 314 InsO Insolvenzantrag und Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen § 308 II InsO Abwicklung der Insolvenz auf der Grundlage eines Plans : § 217 InsO Sanierung übertragende Sanierung Liquidation mögliche Restschuldbefreiung i.S.v. § 227 InsO Abwicklung der Insolvenz auf der Grundlage gesetzl. Vorschriften = Liquidation §§ 217,159 InsO ohne Antrag auf Restschuld-befreiung mit Antrag auf Restschuldbefreiung Vereinfachtes Verfahren: Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften, § 304 I InsO, jedoch weicht das Verfahren gegenüber dem Regelverfahren in folgenden Punkten ab: Der Gerichtstermin entfällt; nach der Eröffnung findet nur ein Prüfungstermin nach § 312 I InsO statt, da der Erörterungsbedarf spätestens nach Scheitern des Plan erschöpft ist. Das gesamte Verfahren kann unter den Voraus-setzungen des § 312 II InsO schriftlich durchgeführt werden. Die Regelungen über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung finden keine Anwendung. In diesem Verfahren gibt es keinen Insolvenz-verwalter. Dessen Kompetenzen fallen entweder den Gläubigern direkt oder einem Treuhänder nach §§ 313, 292 InsO zu. Die Insolvenzanfechtung steht nach §§ 313 II InsO den Gläubigern zu. Die Verwertung von Gegenständen, die mit Pfandrechten oder anderen Absonderungs-rechten behaftetet sind, fällt ebenfalls den Gläubigern zu. Auf die Verwertung des Schuldnervermögens kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den voraussichtlichen Erlös der Verwertung binnen einer zu bestimmenden Frist mit einmaliger Nachfristsetzung, an den Treuhänder auszahlt. § 314 InsO Natürliche Personen Schlusstermin, § 197 InsO Verteilung, Ankündigung der Restschuldbefreiung Juristische Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit Antrag auf Restschuldbefreiung Schlusstermin, Verteilung § 197 InsO Verwertung § 159 InsO Treuhänder § 291 InsO Wohlverhaltens-periode ohne Antrag auf Restschuldbefreiung Verwertung § 159 InsO Schlusstermin Schlussverteilung Ankündigung der Restschuldbefreiung § 291 InsO Verfahrens-aufhebung § 200 InsO Restschuldbefreiung-/- Versagung, § 300 InsO Schlusstermin Schlussverteilung § 197 InsO Treuhänder, § 291 InsO Wohlverhaltensperiode Aufhebung § 200 InsO Restschuldbefreiung, Versagung, § 300 InsO