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Sanierung von Unternehmen auf Grundlage der InsO

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Präsentation zum Thema: "Sanierung von Unternehmen auf Grundlage der InsO"—  Präsentation transkript:

1 Sanierung von Unternehmen auf Grundlage der InsO
Rechtsanwältin Sigrun Römer Fachanwältin für Steuerrecht Fachanwältin für Insolvenzrecht Westerallee 12, Flensburg Tel (0461) Fax (0461)

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3 Maximale Zeitspanne zur Bedrohungsabwehr Marktanteilsverluste
Unternehmen in der Krise Krisen fallen nicht vom Himmel - sie kündigen sich an Maximale Zeitspanne zur Bedrohungsabwehr Marktanteilsverluste Umsatzrückgang Ertragsrückgang Unternehmenslage Typische Frühwarnsignale: Veränderungen der Marktbedingungen Technologische Veränderungen Veränderungen der Wettbewerbslandschaft Unternehmensinterne Veränderungen Kapazitäts-auslastungsprobleme Liquiditätsmangel Überschuldung - ZUSAMMENBRUCH

4 + + + Unternehmen in der Krise
Abnehmende Handlungsspielräume bei zunehmender Illiquidität Ausprägung der Krisensymptome + + Restrukturierung Sanierung IV. Existenz- krise Handlungsbedarf III. Liquiditäts- krise Handlungsspielraum II. Ertrags- krise I. Strategische Krise + Selbststeuerung Fremdsteuerung

5 Ziele der InsO Sanierung statt Liquidation
Förderung außergerichtlicher Sanierung Anreicherung der Insolvenzmasse Vermeidung massearmer Verfahren

6 Ausgangspunkt der Sanierung

7 Sanierung außergerichtlich ? im InsOV ?
Gegebener Zustand des Sollzustand des Unternehmens Unternehmens Krise A B „Schwarze Null“ Chance: Ressourcenvergrößerung für die Wegstrecke A-B durch ein Insolvenzverfahren Risiken: Haftungs- und strafrechtlicher Natur für Unternehmer, Berater, Banken

8 Überschuldungsstatus
Erstellen eines eigenständigen Überschuldungsstatus zu Verkehrswerten

9 Fortführungsprognose/Finanzplan Die Funktion des § 19 InsO bei der Fortführungsprognose ist in Erster Linie die Wahrung des Gläubigerinteresses Konsequenz für den Finanzplan: Fortbestehensprognose = Zahlungsfähigkeitsprognose

10 Eigenkapitalzuwachs Einlage von Eigenkapital
Stellung werthaltiger Drittsicherheiten unter Regressverzicht Harte Patronatserklärung

11 FREMDKAPITAL WIRD ZU EIGENKAPITAL
1. Erlass 2. Rangrücktritt 3. Verzicht mit Besserungsschein

12 Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
Zeitraumilliquidität Ermittlung 1. Stichtagsliquidität vs. Stichtagsliquiditätsbedarf 2. Finanzplan Problem 1. Höhe der tolerierten Stichtagsunterdeckung 2. Maximaler Zeitraum zur Behebung einer initialen Unterdeckung (=Abgrenzung zur Zahlungsstockung)

13 Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockung: BGH 09.01.2003
maximaler Zeitraum – 4 Wochen auf 5 % der fälligen Zahlungspflichten beschränkt. kurzfristige Tilgung: bedeutungslos, wenn Zahlungsfähigkeit nicht dauerhaft wiederhergestellt wird BGH in ZIP 2002, 87, 91

14 Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit
1. Finanzplan für das operative Geschäft 2. außerordentliche Maßnahmen zur Beseitigung einer Liquiditätsunterdeckung a) Zufuhr frischer Liquidität b) Reduzierung der Kreditinanspruchnahme Beachte! Planüberwachung (rollierende Planung)

15 Liqiditätsanreicherung
1. Darlehensaufnahme 2. Einlage liquiden Eigenkapitals 3. Verkauf nicht betriebsnotwendiger Aktiva

16 Reduzierung Kreditinanspruchnahme
1. Stundung 2. Alle Verzichtsformen wie bei der Beseitigung der Überschuldung

17 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Für die Feststellung der Eintrittswahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit die größer als 50 % sein muss, ist eine Prognose anhand eines Finanzplanes zu erstellen.

18 Vorläufigen Insolvenzverfahren ?
Was geschieht im ….. .. Vorläufigen Insolvenzverfahren ?

19 Vorläufiges Insolvenzverfahren
Bestellung eines vorläufigen InsOV (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters Schuldnervermögen sichern Unternehmen fortführen Verfahrenskostendeckung, Insolvenzquoten und Fortführungsaussichten prüfen

20 Sanierungschancen und Instrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren

21 Liquiditätsanreicherungs-instrumente
Fortführung der Produktion Massekostenvorschuss Insolvenzgeldvorfinanzierung Vollstreckungsschutz Verwertungsschutz vor Gläubigerinteresse Erhalt betriebsnotwendigen Betriebsvermögens

22 Sanierungsinstrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren
Kündigungsschutz bei Pacht/Miete Kündigungsschutz bei Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter/gesellschafternahe Personen (Familie)

23 Sanierungsinstrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren
Verwertungshandlungen in der vorläufigen Insolvenz (Problem) Haftung gemäß § 75 AO, §25 HGB, § 613a BGB Haftungsrisiko f vorl InsOV gemäß BGH vom Vorbereitung der übertragenden Sanierung Suche nach potentiellen Erwerbern Management buy-out

24 Sanierungsziel in der vorläufigen Insolvenz
Wegfall des Insolvenzgrundes Erledigungserklärung/Rücknahme des Insolvenzantrages

25 Strategische Gründe für ein Insolvenzverfahren
s. Problematik der Verwertung im vorläufigen Insolvenzverfahren Übertragende Sanierung Hinderung der Zwangsvollstrechung von Immobilien Immobilienverwertung durch Zustimmung der Gläubigerversammlung Möglichkeit der Eigenverwaltung (s Leo Kirch-Gruppe; Babcock) Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger erfolgreiches Insolvenzplanverfahren

26 Übertragende Sanierung
Vorteil in der Regel bestmögliche Verwertung unter Erhalt der größtmöglichen Zahl von Arbeitsplätzen Reduktion von Schulden

27 Übertragende Sanierung
Haftungsrisiken Für den Erwerber : § 75 AO § 25 HGB § 613a BGB Haftungsrisiko/Interessenkonflikt Betriebsfortführungspflicht des InsOVerwalters Strafrechtliche Sanktionen für Schuldner

28 Übertragende Sanierung
Strategische Bedeutung kommt dem Veräußerungszeitpunkt zu Restrukturierungsmaßnahmen durch InsOVerwalter/Erwerber Beseitigung Haftung aus § 613a BGB Durch Beschäftigungs-/Qualifizierungsgesellschaften Personalabbau gemäß § 128 InsO Sozialplan Due dilligence: Bestimmung going-concern-wert/Liquidationwert

29 Chancen, wenn Übertragende Sanierung scheitert…..

30 Eigenverwaltung Gemeinschuldner als Insolvenzverwalter
Gründe: Kostenersparnis Anreiz für rechtzeitige Insolvenzantragstellung Nutzung des Schuldwissen Voraussetzungen: Antrag des Schuldners Keine Verzögerung oder sonstige Nachteile für die Gläubiger Rechtsfolgen: Schuldner behält grds. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Sachwalter statt Insolvenzverwalter Überwachung durch Sachwalter, Aufgabenteilung mit Schuldner Praktischer ANWENDUNGSBEREICH: Eigensanierung-/Reorganisationspläne

31 Insolvenzplan „EIN KERNSTÜCK DER REFORM“
InsO – ZIELE DES INSOLVENZPLANVERFAHRENS Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. VORBILD: Chapter 11 US-Bankruptey code

32 Inhaltliche Anforderungen an den Insolvenzplan
DARSTELLENDER TEIL GESTALTENDER TEIL Inhalt grundsätzlich frei, d. h. gläubigerautonome Realisierung des optimalen Reorganisations- oder Liquidationswertes Mehrheitserfordernis und Minderheitenschutz Gleichbehandlungsgrundsatz z. B.: Stundungen, Forderungsverzichte (keine Mindestquote!), Zinsverzichte, Forderungsumwandlungen in Kapital, Betriebsänderungen, Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung 3. PLANANLAGEN

33 Wirkungen des bestätigten Insolvenplanes
erst ab Rechtskraft Rechtswirkung gemäß gestaltendem Teil (§ 254 InsO) Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Berichtigung/Sicherung der Masseansprüche (§ 258 InsO) idR Restschuldbefreiung (§ 227 InsO) Abweichende Gestaltung im Plan möglich Gilt auch für persönliche Gesellschafterhaftung

34 Insolvenzplan als Sanierungsplan
Problem: Unternehmen gerät in angespannt wirtschaftliche Situation. Steigende Verschuldung und Finanzierungslücke. Überlegung: Unternehmenszerschlagung oder Fortführung? Ziel ist die Unternehmensfortführung!

35 Insolvenzplan als Sanierungsplan Prüfung der Sanierungsfähigkeit
Vorüberlegungen: Gesicherte Vermögenswerte des Unternehmens? (Absonderungsrechte) Wert der Sicherheit im Zerschlagungsfall/Insolvenzplan? Herauszugebende Gegenstände? (Aussonderungsrechte) Kosten des Insolvenzverfahrens? Anschlussüberlegung: Fortführungsnotwendiges Betriebsvermögen? Was kann veräußert werden? Hintergrund: Welche Quote ist zu erzielen (bei Zerschlagung/Durchführung des InsOplans)?

36 Insolvenzplan als Sanierungsplan
Zukunftsplanung (Weg des fiktiven Neuanfangs): Ertragsplanung: Gewinnmöglichkeiten des insolventen Unternehmens? Liquiditätsrechnung: Finanzierungssicherung des Unternehmens? Finanzierungsbedarf? Finanzierungslücken? Umstrukturierung der Betriebsorganisation Entlassung von Arbeitnehmern? (verkürzte Kündigungsfristen!)

37 Insolvenzplan als Sanierungsplan
Planerstellung: Quotenbildung nach Gruppen/Zahlungsplan Alternativrechnung: Quoten bei Zerschlagung des Unternehmens?

38 Insolvenzplan als Sanierungsplan
Insolvenzantrag und Planüberwachung - Bestellung vorläufiger InsoV Insolvenzverwalter prüft Sanierungsfähigkeit Unternehmensfortführung/Überwachung durch InsOV Insolvenzverwalter zahlt Löhne/Gehälter Insolvenzeröffnung Gläubigerversammlungen/Verhandlungen bei Planannahme: Aufhebung des InsoVerfahrens

39 Wenn der Insolvenzplan scheitert…
Möglichkeiten des Regelinsolvenzverfahrens

40 Optimierte Regelinsolvenz Maßnahmen
Bestmögliche Verwertung von Sicherungsrechten in Abstimmung mit Gläubigern (Gläubigerversammlung) Differenzierung zwischen Aussonderungs- und Absonderungsrechten

41 Gegenstand der Absonderung
Sicherungseigentum Sicherungszession Gesetzliche Pfandrechte (Werkvertrag/Vermieter) Voraussetzung Gegenstand gehört zur Insolvenzmasse!

42 Verwertung bei Absonderungsrechten
I. Immobilien Antrag auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durch Gläubiger InsV hat Recht auf Einstellung der ZwV, sofern betriebsfortführungsnotwendig II. Mobilien InsoV freihändige Verwertung oder Forderungseinzug Rechte des Gläubigers Auskunft und Besichtigung (§ 167 InsO) Vorschlagsrecht einer günstigeren Verwertungsart Verteilung des Erlöses (§§ 170 ff. InsO) abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 9 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer

43 Aussonderung Gegenstand der Aussonderung bewegliche/unbewegliche Sachen dingliche Rechte z.B. Eigentum persönliche Rechte z.B. Forderungen aller Art z.B. Lebens- und Unfallversicherung Voraussetzungen: Aussonderungsobjekt = unbewegliches, bewegliche Sachen, dingliche und persönliche Rechte Bestimmt bzw. bestimmbar: individuell von der zu unterscheiden und feststellbar Nichtzugehörigkeit zur Insolvenzmasse Geltendmachen des Aussonderungsrecht außerhalb und unabhängig vom Insolvenzverfahren außerprozessual oder prozessual orientiert am materiellen Recht (alle Einreden wie z.B. Verjährung und Einwendungen können unabhängig von der Insolvenz geltend gemacht werden)

44 Optimierte Regelinsolvenz Maßnahmen
Ausübung des Vertragswahlrechts durch den InsOVerwalter § 103 InsO verkürzte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer § 113 InsO verkürzte Kündigungsfrist für Miet-/Pachtverträge Handlungsfreiheit durch Erlöschen von Vollmachten, Geschäftsbesorgungsverträgen, Aufträgen.

45 Schwebende Rechtsgeschäfte
1. Systematik Grundsatz: Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters § 103 InsO 2. Wesentliche Neuerungen Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers insolvenzfest § 107 Abs. 1 InsO anders § 17 KO Verwalterentscheidung gegenüber Eigentumsvorbehaltslieferanten nach dem Berichtstermin § 107 Abs. 2 InsO Kündigungssperre für Vermieter wegen rückständiger Mieten oder Vermögensverschlechterung § 112 InsO Gesetzliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ohne Rücksicht auf Vertragslaufzeit § 109 InsO (3 Jahre ab Eröffnungsantrag) Eingeschränkte Abtretbarkeit.Verpfändung künftiger Bezüge bei Arbeitnehmerinsolvenz

46 Einstellung des Insolvenzverfahrens
auf Antrag des Schuldners, wenn „gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch… Überschuldung…. vorliegt.“ Glaubhaftmachung erforderlich

47 Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger
Einstellung nach Forderungsanmeldung der Gläubiger Voraussetzung: Zustimmungserklärung der Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben sofern absonderungsberechtigte Gläubiger bestehen oder Forderungen bestritten wurden, entscheidet InsoGericht nach freiem Ermessen, ob es einer Zustimmungserklärung bedarf oder Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.

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49 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Rechtsanwältin Sigrun Römer Fachanwältin für Steuerrecht Fachanwältin für Insolvenzrecht Westerallee 12, Flensburg Tel (0461) Fax (0461)


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