WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin.

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WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

2 Zuständigkeiten bei Betriebsänderungen Betriebsrat Gesamtbetriebsrat Europäischer Betriebsrat

3 Problem: Schließt Arbeitgeber Interessenausgleich mit unzuständigem Gremium: Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer Unterlassungsansprüche des zuständigen Gremiums

4 1.Grundsätzlich BR für Interessenausgleich und Sozialplan zuständig 2.Ausnahmsweise originäre Zuständigkeit GBR, wenn unternehmerische Entscheidung mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft Stilllegung/Zusammenlegung mehrerer Betriebe des Unternehmens aufgrund einheitlichen Plans Änderung des Betriebszwecks Tipp: Klarheit durch Formulierung der unternehmerischen Entscheidung herstellen

5 3.Auseinanderfallen von Zuständigkeit für Interessenausgleich und Sozialplan BAG: Ist unternehmerische Entscheidung betriebsübergreifend, betreffen die Nachteile jedoch nur einzelne Betriebe, kann GBR für Interessenausgleich und einzelner Betriebsrat für Sozialplan zuständig sein (BAG v ) Tipp:Auseinanderfallen der Zuständigkeiten vermeidbar durch klare Formulierung im Interessenausgleich, dass betriebsübergreifende Kompensationsregelungen nach Willen der Betriebsparteien erforderlich 4.GBR und BRe streiten sich über Zuständigkeit BAG: Arbeitgeber soll zunächst fragen. Wird nicht zuständiges Gremium benannt, kein Nachteilsausgleich (BAG v )

6 5.Kompetenzübertragung durch BRe auf GBR? Risiko:Fehlt originäre Zuständigkeit des GBR, kann Kompetenzübertragung bis Abschluss von Interessenausgleich/Sozialplan widerrufen werden 6.Einbeziehung des EBR bei transnationalem Sachverhalt Zuständigkeit des EBR nach jeweiliger EBR-Vereinbarung prüfen, i.d.R. Informations- und Konsultationspflicht Tipp:Parallele Einbeziehung von EBR und nationalen Gremien, wenn zuständig Problem: Unterlassungsanspruch des EBR? Bislang keine Rechtsprechung in Deutschland; Gerichte in Frankreich und Belgien haben Unterlassungsanspruch bejaht

7 Einigungsstelle

8 1.Scheitern der Verhandlungen berechtigt zur Anrufung der Einigungsstelle Ernsthafter Vermittlungsversuch erforderlich Einigungsstelle auch schon vor oder während Einbeziehung des Sachverständigen auf BR-Seite möglich 2.Einigungsstelle und Informationsansprüche des BR Anrufung der Einigungsstelle geht vor; Umfang der Informationspflicht kann in Einigungsstelle geklärt werden (LAG Hessen v )

9 3.Einigungsstelle und Vermittlungsversuch der BAA Vermittlungsversuch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Einigungsstelle Anrufung der Einigungsstelle durch Vermittlungsgesuch bei BAA nicht gesperrt (konkludenter Abbruch des Vermittlungsverfahrens, LAG Bremen v , LAG Hamm v ) Anrufung der Einigungsstelle sperrt nachfolgendes Vermittlungsverfahren der BAA (a.A. LAG Niedersachsen v : zuerst gestellter Antrag sperrt den jeweils späteren)

10 4.Verhältnis zu § 17 Abs. 2, 3 KSchG (Informations- und Beratungspflicht) § 17 Abs. 2, 3 KSchG in sich geschlossene europarechtlich motivierte Regelung, daher nicht Voraussetzung für Anrufung der Einigungsstelle Tipp: Im Interessenausgleich explizit festhalten, dass Verfahren nach § 17 Abs. 2, 3 KSchG durch Interessenausgleich erfüllt

11 Unterlassungsanspruch des Betriebsrats vor Betriebsänderung

12 1.Ausgangssituation: Streit in der Instanzgerichtsbarkeit Nachteilsausgleichsanspruch (§ 113 BetrVG) ausreichend als Sanktion (kontra) Absicherung von Verhandlungsanspruch des BR nicht geregelt; Nachteilsausgleichsanspruch keine echte Sanktion (pro) 2.Neue Dimension: Richtlinie 2002/14/EG Nationaler Gesetzgeber muss Information und Anhörung der Arbeitnehmervertreter verfahrensrechtlich absichern Ausblick: Phalanx der Unterlassungsanspruchs-Gegner wird weiter bröckeln (zuletzt LAG München vom )

13 3.Reine Vorbereitungshandlungen Ankündigung von Abfindungszahlungen bei Eigenkündigungen vor Betriebsänderung (LAG Schleswig-Holstein v ) Trainings- und Schulungsmaßnahmen (LAG Hessen vom ) Sie rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch

Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. Dr. Alexander Wolff, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors Friedrichstraße Berlin Tel: Fax: