Versand Das ändert sich, das ist neu, das fällt weg!

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Versand Das ändert sich, das ist neu, das fällt weg! 27.03.2017 Sollte in Ihrer Unterweisung das Interesse allmählich erlahmen: Keine Bange, bei Kapitel 5 sind Aufmerksamkeit und ein bisschen Aufregung garantiert. Denn die Kennzeichnung gefährlicher Güter ist für beauftragte Personen ein – im wahrsten Sinne des Worts – plakatives Thema. Kein Wunder, denn schließlich ist falsche, unvollständige oder veraltete Kennzeichnung eine häufige Quelle für Bußgeldbescheide und den damit verbundenen Ärger. Und das gilt auch für die Begleitpapiere. Diesmal gibt es erneut Änderungen in den schriftlichen Weisungen, die Sie besprechen sollten. Das Kennzeichen-Muster für umweltgefährdende Stoffe „Fisch und Baum“ wird in der Änderungsverordnung für die neuen Vorschriften noch einmal abgebildet. Hintergrund: Die „Gefahrgut-Familie“ hat in den letzten Jahren über Details des Kennzeichens gestritten. Manche Kennzeichenhersteller verwendeten eine Druckvorlage, in der der Fisch eine Flosse hat oder in der die Horizontlinie fehlte. Besonders gründliche Ordnungshüter sahen darin eine Abweichung von der Vorschrift und zückten schnell den Stift und das Bußgeldformular. Jetzt steht fest: Horizont – ja. Flosse – nein. Prima. Ein beliebtes Thema sind die Ausrichtungspfeile auf den Verpackungen. Die dürfen künftig entfallen, wenn in zusammengesetzten Verpackungen die dicht verschlossenen Innenverpackungen maximal 500 ml enthalten. Hier hat der gesunde Menschenverstand über Formalien gesiegt. Nach diesem Exkurs sollten Sie sich aber schnell wieder einigen Neuerungen zuwenden, die wirklich zu mehr Sicherheit beitragen. Sonst wirkt die Gefahrgutschulung (trotz Kuchen und Schlagsahne) wenig motivierend.

Kennzeichnung und Bezettelung 27.03.2017 Kennzeichnung und Bezettelung neuer Unterabschnitt 5.1.5.4 für die Beförderung freigestellter Versandstücke mit radioaktiven Stoffen Kennzeichnung mit UN-Nummer, Absender und/oder Empfänger, Bruttomasse, wenn größer als 50 kg Kapitel 5.4 findet keine Anwendung mit Ausnahme von UN-Nummer, Absender und Empfänger Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe Klarstellung der Ausnahmen Menge von höchstens 5 l/Nettomasse von 5 kg je Einzelverpackung oder je Innenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen Ä

EDV bzw. EDI anstelle der schriftlichen Dokumentation: 27.03.2017 Dokumentation EDV bzw. EDI anstelle der schriftlichen Dokumentation: Absender muss in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben Aufbewahrungspflicht in Abschnitt 5.4.4: mindestens drei Monate bei elektronischer Aufbewahrung Möglichkeit des Ausdrucks Ä

27.03.2017 Dokumentation Angabe der Anzahl und Beschreibung der Versandstücke gilt nicht für Innenverpackungen Harmonisierung der Benennung für Abfälle mit UN: „UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, D/E“ statt „ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II, D/E“ UN 1230 Abfall Abfall , UN 1230 Ä

27.03.2017 Dokumentation Angabe „LEER, UNGEREINIGT“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“ vor oder nach den Angaben gem. 5.4.1.1.1 j), a), b), c), d), k) neu: Angabe „UMWELTGEFÄHRDEND“ oder im multimodalen Verkehr mit Seeverkehr „MEERESSCHADSTOFF“ im Beförderungspapier UMWELTGEFÄHRDEND MEERESSCHADSTOFF Ä

27.03.2017 Dokumentation bei Feuerwerkskörpern UN 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 Angabe im Beförderungspapier: „KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT“ KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT

27.03.2017 Dokumentation schriftliche Weisungen verschiedene Anpassungen und Aufnahme des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe und erwärmte Stoffe

27.03.2017 Sondervorschriften Überarbeitung der Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten Zusammenfassung aller anwendbaren Vorschriften Unterscheidung zwischen begasten Einheiten mit Gefahrgut und begasten Einheiten ohne Gefahrgut Entweichen von Gas muss auf ein Minimum reduziert werden. Unterweisung des Personals kein Gefahrzettel „9“ erforderlich, außer, Stoffe der Klasse 9 sind enthalten Ä

Dokumentation ab hier besondere Änderungen für die Eisenbahn 27.03.2017 Dokumentation ab hier besondere Änderungen für die Eisenbahn Ä

27.03.2017 Dokumentation Aufnahme von schriftlichen Weisungen in das RID Im Gegensatz zum ADR kann der Inhalt auf der Grundlage nationaler Vorgaben angepasst werden! Ä