Gesundheit fördern – statt Kranke bestrafen!

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 Präsentation transkript:

Gesundheit fördern – statt Kranke bestrafen! Betriebliche Gesundheitspolitik aktiv mit der IG Metall gestalten Redaktion: Eva Zinke, IG Metall Vorstand – Frank Walensky-Schweppe, PAFS Hamburg Referentin: Eva Zinke

Situation in den Betrieben Belastungen nehmen zu, hinzu kommt Stress durch Personalabbau, Leistungsdruck, Überstunden,Flexibilisierung, Arbeitnehmer kommen trotz Krankheit zur Arbeit, Krankenstandsdiskussion wird zum Dauerbrenner, Management setzt alte Vorurteile in Umlauf - Motivationsmangel, Blaumachen, Maßnahmen der Krankenkontrolle stehen im Vordergrund, menschengerechte Arbeitsgestaltung und Förderung der Gesundheit ist oft kein Thema im Betrieb. Referentin: Eva Zinke

Zeittafel Entwicklung im Arbeits- und Gesundheitsschutz und betriebliche Gesundheitsförderung 1949 Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 1972 Novellierung BetrVG – Ausweitung der Mitbestimmung beim Arbeitsschutz 1973 Arbeitssicherheitsgesetz - betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung 1987 WHO-Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung 1989 Gesundheitsreformgesetz - § 20 Sozialgesetzbuch V 1989 EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 1996 Arbeitsschutzgesetz 1996 Sozialgesetzbuch VII 1997 Empfehlungsvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen Gesetzlicher Krankenversicherung und Gesetzlicher Unfallversicherung 1997 Luxemburg-Deklaration - Europäisches Netzwerk betriebliche Gesundheitsförderung 2000 Neufassung des § 20 SGB V 2000 Novellierung Schwerbehindertengesetz (SchwbG) Referentin: Eva Zinke

Über Gesundheit gibt es unterschiedliche Sichtweisen: Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Was ist eigentlich Gesundheit? (1) Über Gesundheit gibt es unterschiedliche Sichtweisen: Aus Sicht der Medizin und der Sozialversicherung: Medizin und auch Sozialversicherung haben keine Definition von Gesundheit. Gesundheit ist Leistungsfähigkeit und kann gemessen werden. Krankheit ist die Abweichung von der Norm - Abweichung von „Gesundheit“. Der gesunde Mensch wird analog einer Maschine betrachtet - er leistet regelhaft seine Arbeit. Definition: „Krankheit“ im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein regelwidriger Körper- und/oder Geisteszustand, dessen Eintritt entweder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung oder die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Aus Sicht der Weltgesundheitsorganisation (WHO): Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Was ist eigentlich Gesundheit? (2) Aus Sicht der Weltgesundheitsorganisation (WHO): Die Sichtweisen über Gesundheit haben sich nach 1945 durch die WHO verändert: Ƨ die Bedingungen, unter denen Menschen gesund bleiben werden jetzt einbezogen. ƀ Will man Krankheiten vorbeugen, reicht es nicht aus, sie zu kurieren, es muss vor allem die Gesundheit in ihren körperlichen, seelisch-geistigen und sozialen Bezügen gefördert werden. Definition: Gesundheit ist der Zustand „vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens“ und nicht „das Freisein von Krankheiten und Gebrechen“.

Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Was ist eigentlich Gesundheit? (3) Auf weitere Gesichtspunkte für Gesundheit weist die WHO-Ottawa-Charta 1987 hin: „Gesundheit ist die Fähigkeit und die Motivation, ein wirtschaftlich und sozial aktives Leben zu führen“ Auch die Humanpsychologie trägt zu einer ganzheitlichen Sichtweise von Gesundheit bei: „Gesund ist, wer sich aktiv, planvoll und zielgerichtet in seiner Welt bewegt, wer sich weiterentwickelt und nicht auf seinem Entwicklungsstand verharrt. Gesund ist, wer sich vor dem Hintergrund langfristiger Zielsetzungen neue Handlungs- und Lebensbereiche durch Lernen erschließt.“

Metall Berufsgenossenschaften(VMBG): Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Was sind arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren? Definition der Vereinigung der Metall Berufsgenossenschaften(VMBG): Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sind Zustände, Ereignisse und Einwirkungen bei der Arbeit und/oder in der Arbeitsumwelt, die Gesundheitsstörungen nachvollziehbar verursachen, begünstigen oder die Gesundheit in sonstiger Weise nachteilig beeinflussen können.

Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 1972 Erweiterte Mitbestimmung im Arbeitsschutz Überwachung § 80 (1) BetrVG: Einhaltung geltender Vorschriften Mitwirkung: Information, Beratung, Unterstützung § 89 BetrVG: Anregungen, Beratung, Auskunft, Information § 90 BetrVG: Unterrichtung, Beratung § 9 ASiG: Zusammenarbeit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt § 11 ASiG: Arbeitsschutzausschuss Mitbestimmung § 91 BetrVG: korrigierende Mitbestimmung § 87 (1) 7: Mitbestimmung bei Umsetzung von Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Arbeitssicherheitsgesetz 1973 Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die ihn bei Problemen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten und unterstützen sollen.Sie haben mit dem Betriebsrat zusammen zu arbeiten und ihn zu beraten. Ziel der Fachberatung ist: Die optimale Umsetzung der Arbeitsschutzgesetzgebung in den Betrieben, Die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz durch gesicherte arbeitsmedizinische, sicherheitstechnische und andere arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sollen einen hohen Wirkungsgrad erreichen

Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik WHO-Ottawa-Charta 1987 Ganzheitliche Sichtweise durch die Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung „Gesundheitsförderung zielt auf einen Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen. Um ein umfassendes körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden zu erlangen ist es notwendig, dass sowohl Einzelne als auch Gruppen ihre Bedürfnisse befriedigen, ihre Wünsche und Hoffnungen wahrnehmen und verwirklichen sowie ihre Umwelt meistern bzw. verändern können.“ Gesundheitsförderung ist eine Querschnittsaufgabe. Sie muss auf allen Ebenen und in allen Politikbereichen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das kann z.B. sein: Gesundheitsförderung in der Gemeinde Gesundheitsförderung im Stadtteil Gesundheitsförderung in Schulen Betriebliche Gesundheitsförderung

§ 20 Sozialgesetzbuch V:* Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Gesundheitsreformgesetz 1989 § 20 Sozialgesetzbuch V:* Die Krankenkassen erhalten erstmals den Auftrag, Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung einzuleiten Die Krankenkassen sind verpflichtet bei der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Berufsgenossenschaften und den staatlichen Arbeitsschutzämtern zusammenzuarbeiten. *Dieser Paragraph wurde vor allem von Ärzten heftig kritisiert und laufend verändert. Dennoch trug er zur Entwicklung des Konzepts der betrieblichen Gesundheitsförderung bei.

Artikel 118 a EWG-Vertrag (1987) (neu: Art. 137 EGV) Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Neuerungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz Artikel 118 a EWG-Vertrag (1987) (neu: Art. 137 EGV) Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (1989) EG-Arbeitsschutz-Einzelrichtlinien (1989 ff.) z.B.: PSA, Manuelle Handhabung von Lasten, Arbeit an Bildschirmgeräten Arbeitsschutzgesetz (1996) mit weiteren Verordnungen z.B. zu Lastenhandhabung, Bildschirmarbeit (1996) Gesetzesänderungen z.B. Arbeitssicherheitsgesetz, BetrVG Weitere Neuerungen im Arbeits- u. Gesundheitsschutz-Recht: Arbeitszeitgesetz, Gefahrstoffverordnung, SGB VII.

Novellierung § 20 SGB V 200 Sozialgesetzbuch VII 1996 Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Neuerungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz Sozialgesetzbuch VII 1996 Erweiterte Aufgaben der Berufsgenossenschaften, Beratung und Kontrolle der Betriebe bei der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Zusammenarbeit mit den Krankenkassen (§ 14 SGB VII). Novellierung § 20 SGB V 200 Verpflichtung zur Qualitätssicherung Schwerbehindertengesetz 2000 Aufgaben der bei der Prävention (§ 14 SchwbG)

Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Neue Leitbilder in der betrieblichen Gesundheitspolitik Orientierung am WHO-Gesundheitsbegriff, systemische, ganzheitliche Betrachtungsweise, Primärprävention und ständige Verbesserung, umfassende Gestaltung von Arbeitssystemen, Ermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Grundsätze der Gefahrenverhütung (Rangfolge), Orientierung am Stand der Technik und Wissenschaft, Sicherheit und Gesundheit als Führungsaufgabe, Beteiligung der Beschäftigten, Berücksichtigung von Zielgruppen, Betreuung kleiner und mittlerer Betriebe, Betriebliche und überbetriebliche Kooperation und Vernetzung, Orientierung an Qualitätsstandards.

Entwicklung in der betriebliche Gesundheitspolitik Empfehlungsvereinbarung zwischen Berufsgenossenschaften und Krankenkassen 1997 Kernpunkte: Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Regelung der Kompetenzbereiche, Aufgaben und Pflichten, Nutzung unterschiedlicher Informationen, Instrumente und Methoden, Zusammenarbeit auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene, Mitteilung von berufsbedingten gesundheitlichen Gefährdungen oder Berufskrankheiten. Perspektiven: - Erprobung gemeinsamer praxisnaher Projekte, Entwicklung von Methoden der Informationsgewinnung und Präventionskonzepte, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Qualifizierung,

Luxemburg-Deklaration 1997: Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Europäisches Netzwerk „Betriebliche Gesundheitsförderung“ Luxemburg-Deklaration 1997: Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Dies kann durch Verknüpfung folgender Ansätze erreicht werden: Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung, Stärkung der persönlichen Kompetenz,

Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Neufassung § 20 SGB V Krankenkassen erhalten neue Handlungsmöglichkeiten in der BGF (...) (2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen (...) Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Leistungen der Krankenkassen (1) Krankenkassen müssen folgende Schwerpunkte* der betrieblichen Gesundheitsförderung setzen: Arbeitsbedingte körperliche Belastungen, Psychosozialer Stress, Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung, Genuss- und Suchtmittelkonsum, Betriebsverpflegung. Fußnote erscheint nach dem Einblenden aller fünf Unterpunkte *Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen wurde ein Leitfaden entwickelt, der gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Umsetzung des § 20 SGB V festlegt. Der Leitfaden kann bei den Krankenkassen abgerufen werden Referentin: Eva Zinke

Entwicklung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Leistungen der Krankenkassen (2) Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können Krankenkassen Aufgaben übernehmen: Beratung und Information, Projektmanagement betriebliche Gesundheitsförderung, Moderation von Gesundheitszirkeln, Durchführung und Auswertung von Belegschaftsbefragungen, Erstellen betrieblicher oder branchenbezogener Gesundheitsberichte, Dokumentation, Bewertung von Maßnahmen.

Qualitätssicherung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Anforderung an den Betrieb Die Unterstützung durch die Krankenkasse stellt Anforderungen an den Betrieb, daher muss: der Arbeitgeber und der Betriebsrat eingebunden sein, der datenschutzrechtliche Aspekt berücksichtigt werden, ein integriertes Konzept der betrieblichen Gesundheitsförderung vorliegen, der Betrieb sich zur Qualitätssicherung verpflichten.

Maßnahmen, die nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung gehören: Qualitätssicherung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Krankenkontrolle fördert nicht die Gesundheit Krankenkontrolle und Bestrafung von Kranken gehören nicht zur Philosophie der Betrieblichen Gesundheitsförderung und des Arbeitsschutzgesetzes Maßnahmen, die nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung gehören: Einstellungsuntersuchungen ohne Arbeitsplatzbezug, Systematische und gestufte Krankenrückkehrgespräche, Verschärfte Anzeige und Nachweispflicht der Arbeitsunfähigkeit, Aufforderung zum vorzeitigen Abbruch der Arbeitsunfähigkeit, Verabreichung von Medikamenten im Betrieb, Anprangern von Krankheitsquoten, Anwesenheitsbindung durch Kürzung von Prämien, Sonderzahlungen, Fehlzeitenbriefe und Krankenbesuche, Verschärfte Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf Wunsch des Arbeitgebers, Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit durch den Betriebsarzt, Aufforderung zur Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht für den behandelnden Arzt, Abmahnung, krankheitsbedingte Kündigung.

Ausgangsfragen für jeden Betrieb müssen sein: BGF als Querschnittsaufgabe Betriebliche Gesundheitsförderung als Querschnittsaufgabe Betriebliche Gesundheitsförderung tangiert alle Ebenen und alle Bereiche im Betrieb Ausgangsfragen für jeden Betrieb müssen sein: Welche krank machenden körperlichen, psychischen und sozialen Belastungen sind im Betrieb? Welche gesundheitsfördernde Bedingungen braucht der Betrieb damit die Arbeitnehmer leistungsfähig bleiben und nicht krank werden und schließlich Was muss im Betrieb konkret geändert werden? Sind alle Betriebsbereiche eingebunden und arbeiten sie in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auch zusammen (z.B. Personalabteilung, Betriebsrat, Arbeitsschutzexperten, Umweltschutz, Planung, Einkauf, Verwaltung, Produktion, Ausbildung, Sozialdienste)? Sind die Beschäftigten ausreichend beteiligt?

Betriebliche Gesundheitsförderung und Unternehmenspolitik, Qualitätssicherung in der betrieblichen Gesundheitspolitik Qualitätskriterien der betrieblichen Gesundheitsförderung Vom Europäischen Netzwerk Betriebliche Gesundheitsförderung wurde ein „Fragebogen zur Selbsteinschätzung“* entwickelt. Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte können damit feststellen, wie die Qualität der betrieblichen Gesundheitspolitik in ihrem Betrieb ist. Gefragte wird nach: Betriebliche Gesundheitsförderung und Unternehmenspolitik, Personalwesen und Arbeitsorganisation, Planung betrieblicher Gesundheitsförderung, Soziale Verantwortung, Umsetzung betrieblicher Gesundheitsförderung, Ergebnisse betrieblicher Gesundheitsförderung. Fußnote erscheint nach dem Einblenden aller fünf Unterpunkte, E-Mail-Adresse ist aktiv und ruft Clienten auf *Qualitätskriterien und Fragebogen können angefordert werden bei: BKK Bundesverband, Europäisches Informationszentrum, Kronprinzenstr. 6, D-45128 Essen, E-mail: eiz@bkk-bv.de Referentin: Eva Zinke

BGF als Querschnittsaufgabe Arbeitskreis Gesundheit Gesundheitszirkel Gesundheitsbericht GZ1 GZ3 GZ2 Belastungen, Erkrankungen, Vorschläge Befragungen KK-Daten Betriebs- daten Daten AK Gesund- heit Reihenfolge der Animation: 1. Arbeitskreis Gesundheit, 2. Titel „Gesundheitsbericht“, 3. Linker Block unter Gesundheitsbericht, 4. Titel „Gesundheitszirkel“, 5. Rechter Block unter Gesundheitszirkel, 6. Maßnahmen Maßnahmen Planen und Durchführen Referentin: Eva Zinke

BGF als Querschnittsaufgabe Instrumente Gesundheitsbericht Arbeitskreis Gesundheit/Arbeits-schutzausschuss Befragungen und Gesundheitszirkel Analyse der Zusammenhänge Bestandsaufnahme betrieblicher Belastungen, Gefährdungen und gesundheitliche Auswirkungen Erkennen von Problemfeldern und Zielgruppen Bewertung, Umsetzung, Überprüfung konkreter Gestaltungsvorschläge Beteiligungsmöglich-keiten der Beschäftigten Weitere Hinweise in: Gesundheit schützen und fördern, Handlungshilfe für die betriebliche Gesundheitspolitik, IGM Vorstand, 1998, 2. Auflage, S. 27 Referentin: Eva Zinke

BGF als Querschnittsaufgabe Welche Maßnahmen kann der Betrieb treffen? Formal kann man zwei Ebenen zu unterscheiden, die jedoch in der Praxis sich ergänzen und eng miteinander verknüpft sind Gesundheit schützen auf der Grundlage der Arbeitsschutzgesetzgebung Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit der arbeitenden Menschen zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeit menschengerecht zu gestalten. Dazu gehören technische, organisatorische, ergonomische und verhaltensbezogene Maßnahmen und auch der soziale Arbeitsschutz Gesundheit fördern durch den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen, z.B.: Gesundheitszirkel,Befragungen Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Schulung der Vorgesetzten Fördermaßnahmen für Schwerbehinderte, ältere Beschäftigte, Frauen, Auszubildende und ausländische Arbeitnehmer Maßnahmen der Arbeitsorganisation zum Abbau von Stress Verbesserung des Betriebsklimas Sozialberatung und Suchtprävention Arbeitsbezogene Rückenschulen, Erholungs- und Bewegungspausen Betriebsverpflegung Kinderbetreuung

Die Zusammenarbeit gestalten Innerbetriebliche Stellen für die BGF Ersthelfer (§ 10 ArbSchG, vom AG unter Mitwirkung des BR bestellt) Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) Schwer- behinderten- Vertrauens- Leute (§ 25 SchwbG, von den Schwer- behinderten gewählt) 2 Betriebsrats- mitglieder (§ 80 BetrVG) Sicherheits- beauftragte (§ 22 SGB VII, vom AG unter Mitwirkung des BR bestellt) Fachkräfte für Arbeits- sicherheit (§ 6, 9 ASiG, vom AG unter Mit- bestimmung des BR bestellt) Betriebs- ärzte (§ 3, 9 ASiG, vom AG unter Mit- bestimmung des BR bestellt) Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG) Reihenfolge der Animation: 1. BR, 2. Sicherheitsbeauftragte, 3. Sicherheitsfachkräfte, 4. Betriebsärzte, 5. Arbeitgeber, 6. Alle Pfeile als Gruppe, 7. Arbeitsschutzausschuß, 9, Ersthelfer und am Schluss die Schwerbehindertenvertrauensleute Referentin: Eva Zinke

Die Zusammenarbeit gestalten Beteiligung der Beschäftigten Betriebliche Gesundheitsförderung geht nur mit den Beschäftigten, daher auf ausreichende Beteiligung achten und die Gesetzgebung nutzen BetrVG § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers § 84 Beschwerderecht Arbeitsschutzgesetz Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer (§§ 9, 11,12,15,16,17) SGB VII § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten Unfallverhütungsvorschriften VBG 1 Allgemeine Vorschriften VBG 109 Erste Hilfe Schwerbehindertengesetz § 14 Prävention Dabei sein sollten die gewerkschaftliche Vertrauensleute und die Jugend- und Ausbildungsvertretung

Ansprechpartner außerhalb des Betriebes: Die Zusammenarbeit gestalten Betriebliche Gesundheitsförderung erfordert Unterstützung Insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe ist die überbetriebliche Unterstützung und Beratung im Arbeits- und Gesundheitsschutz und der betrieblichen Gesundheitsförderung sinnvoll. Ansprechpartner außerhalb des Betriebes: Staatliche Arbeitsschutzämter (ArbSchG) Berufsgenossenschaften (SGB VII) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) Krankenkassen (SGB V) Gewerkschaften - IG Metall Beratungseinrichtungen (z.B. TBS)

Gezieltes Vorgehen Vorschlag einer systematischen Herangehensweise Situation im Betrieb klären Meinungsbildung im Betriebsrat herstellen, Zusammenarbeit organisieren Sprachlosigkeit der Beschäftigten überwinden mit den Beschäftigten über ihre Gesundheitsprobleme reden Belegschaftsbefragungen durchführen Gesundheitszirkel einrichten Gefährdungen an den Arbeitsplätzen aufspüren Informationen über Belastungen und Gesundheitsbeschwerden sammeln Arbeitsplätze untersuchen Anforderungen, Belastungen und Gesundheitsbeschwerden analysieren Umsetzung Umsetzungskonzepte entwickeln, Projekte iniziieren

Sie hilft Kosten zu senken, die entstehen können durch: Betriebliche Gesundheitsfördrung lohnt sich Betriebliche Gesundheitsförderung ist eine Investition! Sie hilft Kosten zu senken, die entstehen können durch: mangelnde Produktqualität und Produktionsausfälle, Konflikte durch schlechtes Betriebsklima, hohe Krankenstände, Chronifizierung von Krankheiten, schlechte Arbeitsorganisation, hohe Arbeitsbelastungen und Stress, verringerte Arbeitsleistung durch unzufriedene Mitarbeiter, Fluktuation.

Soziale Beziehungen und solidarisches Handeln unterstützen. Gesundheit braucht Nachhaltigkeit Perspektiven für Gesundheit im Betrieb entwickeln Initiativen zur betrieblichen Gesundheitsförderung anstoßen, um Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten im Betrieb zu fördern. Die Beschäftigten aktiv beteiligen und deren Wissen und Erfahrungen nutzen. Soziale Beziehungen und solidarisches Handeln unterstützen. Über Sicherheit und Gesundheit im Betrieb informieren und offen reden. Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit entwickeln und umsetzen. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zum Qualitätsfaktor machen. Die Zusammenarbeit im betrieblichen Gesundheitsschutz verbessern. Netzwerke der betrieblichen Gesundheitsförderung entwickeln.

Ergebnisse eigener Projekte: Erfahrungen der betrieblichen Gesundheitsförderung Projektberatung der IG Metall Ergebnisse eigener Projekte: Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit auf Betriebsratsebene in den Ausschüssen (z.B Arbeitsschutzausschuss und Personalausschuss), Kenntnisse über die Grundlagen und Instrumente der BGF haben, Einrichten eines Arbeitskreises Gesundheit auf BR/GBR –Ebene, Systematisches Vorgehen durch Projektmanagement, Ersetzen der Krankenrückkehrgespräche durch BGF, Arbeits- und Gesundheitsschutz in die BGF einbinden, Betriebsvereinbarung mit Leben erfüllen, Entwickeln von Beteiligungsstrukturen für ArbeitnehmerInnen Befragung, Gesundheitszirkel usw. und Einbinden der Vertrauensleute, Sicherheitsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung.

Gründe für das Scheitern einer nachhaltigen BGF: Erfahrungen der betrieblichen Gesundheitsförderung Projektberatung der IG Metall Gründe für das Scheitern einer nachhaltigen BGF: Kein gemeinsames Verständnis über betriebliche Gesundheitsförderung; Mangelnde Kommunikation und Zusammenarbeit, Wird nur als Aufgabe der Krankenkasse betrachtet, Beim Personalmanagement angesiedelt - ohne Einbindung des Arbeitsschutzes, Alleinige Erwartung an rasche Krankenstandssenkung, Erschöpfen in Einzelmaßnahmen - oft ohne Arbeitsplatzbezug, Meist nur Projektcharakter, Fehlende Integration in die Arbeitsorganisation, Schlechtes Betriebsklima, Misstrauenskultur, Mangelnde Beteiligung der Beschäftigten.

BGF muss Querschnittaufgabe werden, Perspektiven der betrieblichen Gesundheitsförderung Qualitätsentwicklung der BGF BGF darf nicht zur Mogelpackung der Krankenkassen werden, BGF muss Querschnittaufgabe werden, Rahmenvereinbarung mit Leben erfüllen, Es müssen Verfahren der Zusammenarbeit entwickelt werden, Beteiligungsstrukturen für Beschäftigte fördern, Qualifizierungskonzept für die Berater, Verpflichtung gemeinsamer Qualitätsstandards, institutionsübergreifende Gesundheitsberichterstattung, Förderung der regionalen Zusammenarbeit, Netzwerke, Schwerpunkte setzen bei Klein- und Mittelbetriebe, Zusammenarbeit zwischen BMA und BMG fördern, Schwerpunktprogramm Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen.

Materialien Gesundheit schützen und fördern – eine Handlungshilfe für die betriebliche Gesundheitspolitik, IG Metall, Vorstand, 2. Auflage, 1998 Gesundheit fördern statt Kranke bestrafen – Tipps für Beschäftigte und betriebliche Akteure, Dezember 2000 Animation: zuerst Titel Dokumentation, dann das Bild, dann Titel Tipp, am Schluss das Bild Referentin: Eva Zinke