Beschlagnahme der Insolvenzmasse

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Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens durch Verkauf verwerten. Mit den Erwerber hat er sich bereits geeinigt. Beim Formulieren des Vertrages ist er jedoch unsicher, wen er als Verkäufer und als Eigentümer eintragen soll. allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Rechtsstellung IV - Schuldner 1. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den IV, § 80 Abs. 1 InsO: - Abschluss KV durch IV - Übereignung durch IV ->jeweils im eigenen Namen, h.M. Amtstheorie (h.M.) 2. Schuldner bleibt/wird Eigentümer/Rechtsträger der massezugehörigen Gegenstände Bei Grundstücken Eintrag eines Insolvenzvermerks, § 32 InsO 3. Verpflichtung des Schuldners durch vom IV begründete Verbindlichkeiten beschränkt auf die Insolvenzmasse allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung Beispiel 2 Insolvenzschuldner S hatte auch von seinem langjährigen Freund F in der Krise Geld geliehen. Da er ihm dieses nun nicht zurückzahlen kann, möchte er ihm wenigstens ein Bild überlassen, das diesem schon immer gefallen hat. Allerdings wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen bereits eröffnet, so dass er sich nicht sicher ist, ob er überhaupt noch irgendwelche Geschäfte vornehmen kann. allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

fehlende Verfügungsbefugnis Übereignung, § 929 BGB: Einigung + Übergabe -> dingliche Einigung unwirksam: Verfügungsverbot § 81 InsO: - guter Glaube an Verfügungsbefugnis bei beweglichen Sachen nicht geschützt (§ 932 BGB = guter Glaube an Eigentum) -> IV Herausgabe § 985 BGB, falls Übergabe erfolgt Abgrenzung: Verpflichtungsgeschäft, z.B. Schenkung - nicht von § 81 InsO erfasst - keine Begründung von MV durch Schuldner, §§ 55, 80 InsO - keine Insolvenzforderung, § 38 InsO, Zeitpunkt - Verpflichtung Schuldner mit insolvenzfreiem Vermögen allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Erwerb nach Verfahrenseröffnung Beispiel 1 E ist erstaunt, als sich der Insolvenzverwalter I bei ihm meldet. Er hatte von S im Januar ein Grundstück erworben. Seine Eintragung ins Grundbuch war schnell erfolgt, da er den Kaufpreis sofort gezahlt hatte. Dass über das Vermögen des S bereits Ende Dezember ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hatte er nicht gewusst, da kein Insolvenzvermerk eingetragen war. Er wendet sich an seinen Anwalt mit der Frage, ob der IV nun tatsächlich von ihm die verlangte Grundbuchberichtigung verlangen kann. allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Verfügung nach Verfahrenseröffnung Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB falls Grundbuch falsch: Eigentumserwerb gem. § 873 BGB durch Einigung + Eintragung? - Eintragung (+) - Aber keine wirksame dingliche Einigung wegen fehlender Verfügungsbefugnis, § 81 InsO Gutgläubiger Erwerb? -> öffent. Glaube des GB, § 81 Abs. 2 InsO, § 892 BGB - kein Insolvenzvermerk, §§ 32, 23 Abs. 3, 22 Abs. 2 Nr. 2 InsO - keine Kenntnis von Insolvenzverf. bei Eigentumserwerb/Eintragung allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung Beispiel 2 F hat ebenfalls ein Grundstück von S gekauft. Der gemeinsame Notartermin hatte schon fünf Monate vor der Insolvenzantragstellung stattgefunden. Auch den Eintragungsantrag hatte der Notar für ihn schon vier Monate vor Insolvenzantragstellung gestellt. Seine Eintragung ins GB ist allerdings erst einen Tag nach Verfahreneröffnung erfolgt. F fragt sich, ob der Erwerb insolvenzfest ist, da er von der Verfahrenseröffnung Kenntnis hatte. allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs Eigentumserwerb § 873 BGB: Einigung + Eintragung Problem: Eintragung nach Verfahrenseröffnung -> § 91 InsO Abgr.: § 81 InsO (-), da Einigung + Eintragungsantrag vor EÖ keine Verfügungshandlung des Schuldners nach EÖ § 91 Abs. 1 InsO: Ausschluss des Rechtserwerbs nach EÖ Aber bei Immobilien: § 91 Abs. 2 InsO, § 878 BGB: Schutz vor nachträglicher Verfügungsbeschränkung durch EÖ, § 80 InsO, oder im vorläufigen Verfahren durch Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO Abgrenzung, § 91 Abs. 2 InsO, § 892 Abs. 2 BGB: bei Eintragung aufgrund Eintragungsantrag Erwerber erst nach EÖ allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung Beispiel 3 Die Hausbank B hat sich alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen vom Insolvenzschuldner S abtreten lassen. S überlegt, ob dem IV daher eine Fortführung des Unternehmens in der Insolvenz überhaupt möglich sein wird, oder ob nicht nur die Bank von neu begründeten Kundenforderungen profitieren würde. allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Erwerb nach Verfahrenseröffnung Abtretung gem. § 398 BGB: Einigung vor Verfahrenseröffnung Aber Forderungserwerb erst mit Entstehung der Forderung, z.B. durch Abschluss KV durch IV nach EÖ -> § 91 InsO: keine Verfügungshandlung nach EÖ -> Ausschluss des Rechtserwerbs an nach EÖ begründeten Forderungen -> kein gutgläubiger Erwerb bei Forderungen allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Empfangszuständigkeit Beispiel D ist empört, als er ein Schreiben des IV mit einer Zahlungsaufforderung erhält. Die Verbindlichkeit hatte er bereits am 5.11. durch Zahlung an S beglichen. Allerdings hatte er nicht gewusst, dass über dessen Vermögen bereits am 1.11. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die öffentliche Bekanntmachung hatte er nicht gelesen. allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Empfangszuständigkeit Forderung durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB? - Insolvenzschuldner = Gläubiger - Aber keine Empfangszuständigkeit, § 82 InsO - Empfangszuständigkeit der Masse, § 82 InsO Schutz des gutgläubig Leistenden, § 82 InsO Leistung nach öffentlicher Bekanntmachung ->Beweislast beim Leistenden für Nichtkenntnis allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Ausschluss von Titulierung und ZV für Insolvenzgläubiger keine Titulierung, § 87 InsO -> Forderungsanmeldung, § 174 InsO Unterbrechung von Gerichtsverfahren, § 240 ZPO Passivprozesse § 86 InsO Aufnahmebefugnis: IV und Gläubiger bei Aussonderungsstreit Absonderung Masseverbindlichkeit; sonst Forderungsanmeldung und Feststellungsklage Aktivprozesse Aufnahmebefugnis IV, § 85 Abs. 1 InsO Ablehnung = Freigabewirkung, § 85 Abs. 2 InsO allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Zwangsvollstreckungsverbot § 89 InsO Rückschlagsperre, § 88 InsO keine Insolvenzanfechtung, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, erforderlich allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Verfahrensunterbrechung Beispiel RA R klagt für den S Werklohnforderungen vor dem LG Erfurt ein, als das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird. Er hält die Klage auch für erfolgversprechend, ist sich aber nicht sicher, wie sich die Verfahrenseröffnung auf das Verfahren und auch auf seine Vollmacht auswirkt. allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung Gerichtsverfahren 1. Unterbrechung gemäß § 240 ZPO 2. Erlöschen GBV und Vollmacht, §§ 116, 115 InsO, § 168 BGB, § 117 InsO 3. Aufnahmebefugnis bei Aktivprozess für Masse: nur IV 4. IV als Partei kraft Amtes; Prozessführungsbefugnis wegen gesetzlicher Prozessstandschaft PKH für IV, § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung Rückschlagsperre Beispiel Als Gläubiger G erfährt, dass über das Vermögen des S ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, freut er sich, dass er frühzeitig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Gerade eine Woche vor der Stellung des Insolvenzantrags war der Bank des S sein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden, womit er seiner Ansicht nach ja wohl gerade noch ein Pfändungspfandrecht am Kontoguthaben und damit ein Absonderungsrecht erworben haben müsste allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung Rückschlagsperre Rückschlagsperre § 88 InsO - Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor Antragstellung: Zustellung PfÜb an Drittschuldner maßgeblich, § 829 Abs. 3 ZPO -> Pfändungspfandrecht unwirksam, Verstrickung von Amts wegen aufzuheben Insolvenzanfechtung, §§ 131, 140 Abs. 1 InsO nur erforderlich, falls ZV bereits zur Befriedigung geführt hat, vgl. Wortlaut § 88 InsO allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Forderungsfeststellungsverfahren Forderungsanmeldung Vorprüfung Insolvenzverwalter: -> Feststellung/Bestreiten der angemeldeten Forderung Praxis: Feststellung für den Ausfall, vorläufiges Bestreiten Prüfungstermin, § 178 InsO kein Widerspruch IV oder Insolvenzgl. Widerspruch Schuldner § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO -> Forderung festgestellt: Teilnahme an Verteilung kein Titel nach Verfahrungsbeendigung, § 201 Abs. 2 InsO = Titel nach Verfahrungsbeendigung, § 201 Abs. 2 InsO für Restforderung allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Forderungsfeststellungsklage Beispiel Subunternehmer G klagt gegen S auf Zahlung restlichen Werklohns. Dieser lehnt die Zahlung wegen Mangelhaftigkeit der erbrachten Werkleistung ab. Sein RA teilt ihm kurz nach der Verhandlung mit, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet worden und das Verfahren daher unterbrochen sei. Er solle seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. G meldet seine Forderung zur Tabelle an. Der IV bestreitet diese jedoch. Daraufhin wendet sich G wiederum an seinen Anwalt und fragt, was er nun tun könne. Er ist von der Berechtigung seiner Forderung überzeugt. allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Forderungsfeststellungsklage Forderung bestritten, § 178 InsO -> Klage auf Feststellung der Forderung, § 179 Abs. 1 InsO Abwandlung: G hatte bereits in erster Instanz ein vorläufig vollstreckbares Urteil erstritten. Dennoch bestreitet der IV. Besteiten einer titulierten Forderung: § 179 Abs. 2 InsO: -> IV Klage auf Feststellung, dass Widerspruch begründet -> sonst Berücksichtigung bei Verteilung, § 189 InsO allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung