Internationales Insolvenzrecht

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Internationales Insolvenzrecht = Normen für Insolvenzfälle mit Auslandsbezug: insolvenzrechtliche verfahrens- oder materiellrechtliche Fragen Auslandsbezug des Sachverhalts: inländische Insolvenzverfahren strahlt ins Ausland aus, z.B. Vermögenswerte des Schuldners im Ausland ausländisches Insolvenzverfahren hat Wirkung im Inland, z.B. Handlungen des ausländischen IV im Inland -> meist keine unmittelbare Regelung des SV/Sachnorm Verweis auf eine der Rechtsordnungen-> Kollisionsnormen Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht EuInsVO VO -> Art. 249 Abs. 2 EGV verbindlich/unmittelbare Geltung Vorrang vor nationalem Recht autonome Auslegung, insbes. Erwägungsgründe Anwendungsbereich: sachlich: Art. 1, 2a EuInsVO, Anhang A persönlich: Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2a EuInsVO räumlich: Erwägungsgrund 14 Erwägungsgrund 33, Art. 69 EGV opt-out Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Territorialität <-> Universalität universelle Wirkung als Ideal: - Wirkung im Ausland auf dort belegenes Vermögen des Schuldn. - Insolvenzrecht des Staates der Verfahrenseröffnung Problem: Unterschiedlk. der Insolvenzrechte der Mitgliedstaaten EuInsVO: eingeschränkte Universalität Hauptinsolvenzverfahren, Art. 3, 27 EuInsVO Partikularverfahren: territorial begrenzt auf Vermögen im Staat ihrer EÖ - Sekundärinsolvenzverfahren, Art. 3 Abs. 2, 3 EuInsVO Niederlassung - Partikularinsolvenzverfahren, Art. 3 Abs. 4 EuInsVO Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Fall 1: Eurofood wurde 1997 in Irland als „company limited by shares“ (Kommanditgesellschaft auf Aktien) mit satzungsmäßigem Sitz in Dublin eingetragen. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Parmalat SpA, einer Gesellschaft italienischen Rechts. Ihr Hauptgeschäftszweck war die Beschaffung von Finanzmitteln für Gesellschaften des Parmalat-Konzerns. Am 24.12.2003 ließ das italienische Ministerium für Produktionstätigkeit die Parmalat SpA zum Verfahren der außerordentlichen Verwaltung zu und bestellte einen Verwalter. 9.2.04 20.2.04 23.3.04 27.1.04 Beschluss Italien EÖ Italien COMI(+) ital.IV: Berufung Supreme Court -> Vorlage EuGH High Court: COMI -> HauptInsverf Irland Gl.Antrag Liquid. Eurofood in Irland Bestellung vorl. Ver. Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Internationale Zuständigkeit, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO Satz 1: COMI Vermutung: satzungsmäßiger Sitz = Irland Widerlegung: Faktor für COMI? - Mind of Management Doktrin -> Konzerninsolvenz Italien? Parmalat SpA (Italien) 100 % Eurofood Company Ltd by shares (Irland) - EuGH Eurofood/Parmalat, ZIP 2006, 907 ff.: 13. Begründungserwäg.: objektive, für Dritte feststellbare Kriterien -> Widerlegung z.B. bei „Briefkastenfirma“ Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Prioritätsprinzip, Art. 3, 16 EuInsVO 22. Begründungserwägung: automatische Anerkennung = Grundsatz gegenseitigen Vertrauens -> keine Überprüfung in anderen Mitgliedstaaten Aber: Rechtsbehelfe nach nationalem Recht des EÖ-Staats „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ gem. Art. 16 EuInsVO auch vorläufige Verwaltung? Art. 1 EuInsVO: Gesamtverfahren (Anhang A) – Insolvenz Schuldner – Vermögensbeschlag – Bestellung Verwalter (Anhang C) Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Ordre-public-Widrigkeit als Anerkennungsversagungsgrund, Art. 16 EuInsVO Ausnahmefall Verstoß: offensichtliche Verletzung einer als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder als grundlegend anerkannten Rechts (AG Nürnberg („Brochier), ZIP 2007, 81 f.) z.B. EÖ-Entscheidung unter offensichtlichem Verstoß gegen GR auf rechtliches Gehör einer vom Verfahren betroffenen Person Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Fall A wohnte in Deutschland. Sie hat dort ein Einzelunternehmen (Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör) betrieben. Im Jahr 2001 stellte sie den Betrieb ein und beantragte am 6.12.2001 beim Insolvenzgericht Wuppertal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 1.April 2002 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Spanien, um dort zu leben und zu arbeiten. Das AG Wuppertal lehnte mit Beschluss vom 10.4.2002 den Antrag auf Eröffnung mangels Masse ab. Die Beschwerde der A wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die deutschen Gerichte seien gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO nicht für die EÖ zuständig, da die A den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Spanien habe. Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Internationale Zuständigkeit: Beurteilungszeitpunkt EuGH Staubitz-Schreiber, ZIP 2006, 188 f. Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der EÖ kein Wechsel bei Verlegung COMI nach Antrag, vor EÖ, perpetuatio fori 4. Erwägungsgrund: kein forum shopping Internationales Insolvenzrecht

Internationales Insolvenzrecht Wettbewerb der Insolvenzordnungen Unternehmensmigration –> Gesellschaftsrecht Praxis insbes. nach England (z.B. Deutsche Nickel, Schefenacker) Restrukturierung – Vorteile England: außergerichtliche Reorganisationskultur gerichtlich überwachte Restrukturierung insbes: Benennungsrecht Insolvenzverwalter Entschuldung über Sanierungsmittel debt-equity-swap: Umwandlung von Forderungen in EK auch gegen Willen Altgesellschafter schneller Probl: Verlegung COMI (Hans Brochier Holdings Ltd.) Internationales Insolvenzrecht