Übung zur Vorlesung „Grundrechte“

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ALLGEMEINE GRUNDRECHTSLEHREN I. Einteilung der Grundrechte
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Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005

Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Frage 1/1. Fallvariante: Demonstration vor dem Rathaus In Betracht kommt ein Verstoß der Auflösungsverfügung gegen Art. 8 I GG. 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich  Deutsche i. S. d. Art. 116 GG (+); Versammlungsteilnehmer b) Sachlicher Schutzbereich  Versammlung = Zusammenkunft einer Vielzahl von Menschen zu einem gemeinsamen Zweck, wobei die Menge in einer inneren Verbindung stehen muss.

Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Fall 2 — Berufsfreiheit 2. Eingriff Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Frage 1/1. Fallvariante: Demonstration vor dem Rathaus In Betracht kommt ein Verstoß der Auflösungsverfügung gegen Art. 8 I GG. 1. Schutzbereich  Problem: Wie viele Personen mindestens? h. M.:  2 Personen a. A.: drei bzw. sieben Personen  Problem: Zweck der Versammlung? e. A.: bestimmter Zweck ist unnötig. BVerfG: gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung. a. A.: Erörterung öffentlicher Angelegenheiten nicht: bloß unterhaltende oder kommerzielle Veranstaltungen friedlich und ohne Waffen

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Fall 1 — Versammlungsfreiheit Fall 2 — Berufsfreiheit 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranke, s. Art. 8 II GG: durch Gesetz/aufgrund Gesetzes Versammlung unter freiem Himmel (+) gesetzliche Grundlage: § 15 II i. V. m. § 14 I VersG Hinweis: Gesetz im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 I GG auszulegen (Wechselwirkung).

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Fall 1 — Versammlungsfreiheit Fall 2 — Berufsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) b) Schranken-Schranken (1) Verfassungsmäßigkeit des VersG (a) Zitiergebot, Art. 19 I GG: § 20 VersG (b) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) (c) Sonstiges Verfassungsrecht (Art. 19 II GG etc.) (2) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme Verhältnismäßigkeitsprüfung: Verbot/Auflösung nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter.

Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Fall 2 — Berufsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) a) Schranke des Art. 8 II GG nicht anwendbar. Frage 1/2. Fallvariante: Verkehrsforum In Betracht kommt ein Verstoß der Auflösungsverfügung gegen Art. 8 I GG. 1. Schutzbereich  friedliche Versammlung ohne Waffen in einem geschlossenen Raum. 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranke des Art. 8 II GG nicht anwendbar.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Fall 1 — Versammlungsfreiheit Fall 2 — Berufsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranke des Art. 8 II GG nicht anwendbar. b) Schranken-Schranken  aber! grundrechtsimmanente Schranke e. A.: Theorie der Schrankenübertragung a. A.: Schranke des konkurrierenden Grundrechts a. A.: Gemeinwohlklausel h. M.: praktische Konkordanz Eingriff gerechtfertigt, wenn er dem Ausgleich der Kollision mit einem anderen Grundrecht dient. Jedem Grundrecht muß auf diese Weise zur optimalen Wirksamkeit verholfen werden.  Vergleich d. abstrakten Wertigkeit d. kollidierenden Rsgüter  Vergleich der konkreten Eingriffsintensität Unterscheidung von Kernbereich und Randbereich.

? 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)  Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Verfassungsrecht ? Jedem Grundrecht zur optimalen Wirksamkeit verhelfen. Nachziehen der im GG angelegten Abgrenzung: Auslegung.

Hier muss Art. 2 II 1 GG überwiegen! I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) b) Schranken-Schranken  Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Verfassungsrecht Hier muss Art. 2 II 1 GG überwiegen! Art. 8 GG Art. 2 II 1 GG Kernbe-reich Randbe-reich konkreten Eingriffsintensität? …Unterscheidung von Kernbereich und Randbereich.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Fall 1 — Versammlungsfreiheit Fall 2 — Berufsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) b) Schranken-Schranken (1) Verfassungsmäßigkeit des VersG insbesondere: Verhältnismäßigkeit des Gesetzes legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.)  an dieser Stelle werden die kollidierenden Verfassungsgüter geprüft. (2) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme insbesondere: Verhältnismäßigkeit der Einzelmaßnahme

Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005