Immaterialgüterrechte

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild-Kunst, Bonn
Advertisements

Einführung in das Urheberrecht
Gebrauchsmuster, Patente, Marken
Online-Dienste des HABM
Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 Weitere Veröffentlichungssprachen Zusätzliche internationale Recherchen (SIS – Supplementary.
Urheber- und vertragsrechtliche Anmerkungen
Wissenschaftliches Publizieren – Was sich ändern muss DINI-Symposium Wissenschaftliches Publizieren der Zukunft – Open Access Dr. Ulf Müller Göttingen,
Rechtsanwalt Daniel Klußmann Berufsakademie Lörrach
Wiss. Mitarbeiter Dr. Markus Junker Rechtsfragen rund um das elektronische Publizieren wissenschaftlicher Texte IuK 2002 Ulm, 13. März 2002.
V. Einblick in das Markenrecht
Patentrezepte Informationsveranstaltung des
Gebrauchsmuster, Patente, Marken
Produzieren – Alles was Recht ist Respekt vorm Mitnutzer und dessen Eigentum Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe.
Marken- und Firmenrecht
Wo liegt die Grenze zwischen Zitat und Plagiat?
Grundzüge des Urheberrechts Die Verwertungsgesellschaft Copyright Management Royalty Management.
von: Rutter David Pök Thomas Schumach Philipp
Die Ausbildung zum Patentanwalt
Wiederholungen-Teil-1
Social Media Handbuch Theorien, Methoden, Modelle und Praxis Daniel Michelis | Thomas Schildhauer [Hrsg.] 2. aktualisierte und erweiterte Auflage 2012.
HÜBSCH & WEIL Eine Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz Patente und Marken PATENT- UND RECHTSANWALTSKANZLEI Patent- und Markenanwalt Dirk Hübsch.
PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
Schutz von Immaterialgüterrechten in der
Schutz geistiger Leistungen = Immaterialgüterrecht
Urheberrecht und Kopierschutz
Markenrecht Patent- und Lizenzrecht II
Patentregister F ü r nationale Patente und Europ ä ische Patente mit Benennung Schweiz F ü r Europ ä ische Patentanmeldungen H. Laederach; HS 2008 ©
Definition der IP- Schutzinstrumente
Patent- und Lizenzvertragsrecht I Dr. H. Laederach Vortrag von
Das deutsche Gebrauchsmuster
Die wertvollste Marke der Welt?
Patentinformationsangebote nationaler Patentämter
Patentrecht Einführung Kurzrepetition Teil WS
Zum Begriff des technischen Fortschritts oder Bereicherung der Technik Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2012 Dr. H. Laederach ©
Ergänzende Schutzzertifikate
Topographien im Patentrecht
Auch Geistiges Eigentum ist als Eigentum geschützt Bernd Juraschko, Ass. jur., Ass. wiss. Bibliothekswesen Universitätsbibliothek der TU Chemnitz
..... und das Urheberrecht A. Univ. Prof. DDr. Johann Höller
G E B R A U C H S – M U S T E R R E C H T. Was ist ein Gebrauchsmuster ? § 1 Abs 1 GMG Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die.
Patentrecht - (von lat. patens, patentis – „offen darliegend“)
Kostenmanagement im Patentwesen
Marken und Designs national – international
START. FALL 1 Im Rahmen einer Veranstaltung der Universität entwickeln Sie als Student/Studentin ein Gerät, auf das die Welt gewartet hat. Ihnen ist also.
Sacheigentum I Rechte an Sachen Zuordnungsrechte
Wettbewerbs- und Kartellrecht VI. UE Markenrecht (oder richtiger Kennzeichenrechte)
Patent- und Markenschutz w w w. k o e l n p a t e n t. d e.
WS 2012 Univ.-Prof. Dr. Friedrich RüfflerFolie 141 Patentrecht - Allgemeines  Zweck: Innovationsförderung  Rechtsquellen  Nationales Patentgesetz 
Das Urheberrecht/ Copyright
Vorlesung: Einführung in das Bürgerl. Recht und Allg. Teil des BGB
Patentrecht für Ingenieure
„copy and paste im Unternehmens(beratungs)leben – Schlitzohren und Fallen“ Wie schütze ich geistiges Eigentum in der Unternehmensberatung Markenrecht.
aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Das Urheberrechtsgesetz Das Recht am eigenen Bild
Patent, Muster- und Markenschutz
Urheberrecht und Universität. Seite 2 Fragen  Wie dürfen wir Datenbanken, Websites, Texte anderer nutzen?  Welche Einschränkungen gibt es bei Nutzung.
© 2009 Der Schutz des industriellen Design im Spannungsfeld von deutschem und gemeinschaftsrechtlichem Geschmacksmuster-, Urheber-, Marken- und Lauterkeitsrecht.
Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §
Scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Musterrecht II - Gebrauchsmuster Dr. Thomas RUHM, LL.M.
Scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Musterrecht I - Geschmacksmuster Dr. Thomas RUHM, LL.M.
FFV-Workshop Die Marke „ComNets“ Dr.- Ing. Michael Gude.
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein
IP Teaching Kit Geistiges Eigentum Einführung 1. ALLGEMEINE EINFÜHRUNG EPA/HABM IP Teaching Kit - IP-Grundlagen 2.
Ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten.
26. April 2005Jordan: Konversatorium "Internetrecht"1 Patentrecht Einführung.
Das Urheberrecht in der Schule
Europäisches Markenrecht UNIVERSITÄT SZEGED JURISTISCHE FAKULTÄT Dr
„DIE EU-MARKENRECHTSREFORM Auswirkungen für Deutschland“
 Präsentation transkript:

Immaterialgüterrechte Marken, Patente, Urheberrechte… Zu dieser AG gehören die Windowsdokumente 08AG_IP_Gesetz und 08AG_IP_Fälle_NEU_mit_Lösung

Viele Begriffe – meinen im Wesentlichen dasselbe! Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

Patent Urheberrecht Gebrauchsmuster  Geschmacksmuster  Marke Gewerbliche Schutzrechte – nicht gewerbliche Schutzrechte (aber: Urheberrecht trotzdem wirtschaftlich verwertbar) Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

Patent Erfindung, Technische Leistung PatentG (ArbeitnehmererfinderG) Was wird geschützt? Erfindung, Technische Leistung Wo ist das geregelt? PatentG (ArbeitnehmererfinderG) Wie kriegt man es? Anmeldung beim Patent- und Markenamt, §§ 34 ff. PatG (genaue Beschreibung der Erfindung!), Erteilung des Patents, Eintragung, Bekanntmachung Voraussetzungen § 1 PatG: Erfindung, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist Hindernisse ältere Rechte aus bestehenden Patenten, Einspruch, Widerruf, Gründe des § 21 PatG Schutzdauer bis zu 20 Jahren (kürzer bei: Verzicht, Widerruf, nicht bezahlter Gebühr) Abgrenzung erfinderischer Tätigkeit von nicht-erfinderischer Tätigkeit durch Beweisanzeichen: Überwindung eines allgemeinen, in Fachkreisen vorhandenen Vorurteils Übertragung einer bekannten Lösung auf ein anderes technisches Gebiet, wenn damit etwas Überraschendes verbunden ist, weil zB techn. Schwierigkeiten überwunden werden müssen Bei chem. Analogieverfahren: wenn Reaktionsverlauf überraschend oder das gewonnene Ergebnis einen unerwarteten techn./therapeutischen Effekt hat Nicht: Verwendung von gleichwertigen Mitteln zur Lösung einer bereits gelösten Aufgabe Gründe des § 21: u.a. wenn Erfindung nicht so deutlich u. offenbart, dass Fachmann sie ausführen kann oder bei widerrechtlicher Entnahme Patentamt prüft alle Voraussetzungen - Rechtssicherheit Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

Gebrauchsmuster – das „kleine Patent“ Was wird geschützt? Erfindung, Technische Leistung Wo ist das geregelt? GebrMG Wie kriegt man es? Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des Patent- und Markenamtes (Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters!), Eintragung Voraussetzungen Erfindung, neu, gewerblich anwendbar, auf erfinderischem Schritt beruhend Hindernisse ältere Rechte aus Gebrauchsmustern oder Patenten Schutzdauer bis zu 10 Jahren Erfinderischer Schritt ist „weniger“ als erfinderische Tätigkeit (so beim Patent)  GebrMuster als „Vorstufe“ zum Patent Patentamt prüft materielle Schutzvoraussetzungen nicht! (anders: beim Patent)  schnelles Verfahren, weniger Rechtssicherheit  Prüfung erst im Verletzungsverfahren Anmeldesystem statt patentrechtliches Prüfungssystem Nicht für Verfahren Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

Patent Gebrauchsmuster Unterschiede: Patent Gebrauchsmuster Erfinderische Tätigkeit Erfinderischer Schritt Neuheit, § 3 PatG Neuheit, § 3 GebrMG „Stand der Technik“ „Stand der Technik“ Gebrauchsmuster ist „kleines“ Patent; die Anforderungen sind ähnlich, jedoch nicht so hoch kein absoluter Neuheitsbegriff, geringerer Abstand vom „Stand der Technik“ erforderlich „Erfinderischer Schritt“ bewirkt kleineren technischen Fortschritt als „erfinderische Tätigkeit“ Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

Marke Was wird geschützt? Kennzeichen (Marketingleistung?)  Wortmarken, Farbmarken, Formmarken, Geruchs- und Fühlmarken (!) Wo ist das geregelt? MarkenG Wie kriegt man sie? Antrag auf Eintragung beim Patent- und Marken-amt (DPMA); für Gemeinschaftsmarke beim HABM Voraussetzungen Kennzeichen (selbständig – nicht Teil der Ware; einheitlich – “Zeichen“, kein ausführlicher Text), Unterscheidungskraft (§ 8 MarkenG) Hindernisse ältere Marken, entgegenstehende Gattungsbegriffe oder Warenbezeichnungen (bei EU-Marke ggf. auch fremdsprachige) Schutzdauer zunächst 10 Jahre, Verlängerung um jeweils 10 Jahre möglich, Schutzdauer bei regelmäßiger Verlängerung: unbegrenzt! Geruchsmarke nach EuGH-Entscheidung nicht mehr! Grund: fehlende grafische Darstellbarkeit (chemische Formel und Geruchsprobe genügen nicht!) Wohl ebenso: Fühlmarke Aber: abwarten was die Zukunft bringt Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

Urheberrecht Werk, geistige Leistung UrhG Was wird geschützt? Werk, geistige Leistung Wo ist das geregelt? UrhG Welche Rechte hat der Urheber? Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte Wie kriegt man es? indem man ein „Werk“ schafft, keine Anmeldung oder Ähnliches erforderlich Voraussetzungen „Werkhöhe“, geistige, künstlerische Eigenleistung, Kunst, „etwas Besonderes“ Hindernisse keine Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Werbeslogans: kaum durch Urheberrecht geschützt, da in der Regel kurz und Schöpfungshöhe nicht erreicht (verneint z.B. bei MAOAM-3-Fragen-Werbung) Ggf. Schutz durch Markenrecht, wenn nicht nur beschreibend und gewisse Originalität vorhanden Ggf. auch Schutz durch Wettbewerbsrecht (unlautere Nachahmung) Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

Die 2 Seiten des Urheberrechts Urheberpersönlich-keitsrecht (nicht übertragbar) Veröffentlichungsrecht Recht auf Anerkennung als Urheber (Urheberehre) Entstellungsschutz Zugangsrecht Verwertungsrecht (übertragbar) Lizenzierung Verbreitung Vervielfältigung Wiedergabe (Vortrag, Vorführung) Bearbeitung Zu Entstellungsschutz: Nereidenfall, Architektenurheberrecht (Bhf Berlin) Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

Geschmacksmuster – Design – ein „kleines Urheberrecht“? Was wird geschützt? Muster/Modell, Ästhetische Leistung Wo ist das geregelt? GeschmMG Wie kriegt man es? Anmeldung beim DPMA, Dienststelle Jena oder ggf. bei Patentinformationszentrum (§ 11 GeschmMG), Eintragung Voraussetzungen Muster oder Modell, neu, eigentümlich Hindernisse bereits offenbarte identische Muster Schutzdauer bis zu 25 Jahren Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

Unterschiede: Urheberrecht Geschmacksmuster Gestaltungshöhe, „Kunst“ Recht per se, d. h. es entsteht mit Schaffung des Werks Urheberpersönlichkeitsrechte, z. B. Recht auf Nennung als Autor, Entstellungsschutz Geschmacksmuster „Eigentümlichkeit“ – keine künstlerische Gestaltungskraft erforderlich Eintragungspflicht keine Persönlichkeitsrechte, außer Entscheidung über Veröffentlichung und Verwertung Arbeitsgemeinschaft MODUL 1