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Sacheigentum I Rechte an Sachen Zuordnungsrechte

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Präsentation zum Thema: "Sacheigentum I Rechte an Sachen Zuordnungsrechte"—  Präsentation transkript:

1 Sacheigentum I Rechte an Sachen Zuordnungsrechte
Beziehungen von Personen zu Sachen Vorschriften über den Erwerb und Verlust von Sachen Wichtigstes Recht: Eigentum, heute auch kurz: Besitz Unterschied zum Schuldrecht: dingliche Rechte ordnen eine Sache einer Person unmittelbar und ggü jedermann zu, aus dem Schuldverhältnis ergeben sich dagegen nur die Rechte und Pflichten ggü dem Vertragspartner  In der 1. VL die Grundlagen des Zivilrechts angesprochen  nä. Folie

2 Sachenrecht – Grundprinzipien
3. Buch BGB grds. Beziehung von Personen zu Sachen geregelt Zuordnung von Sachen und Sachbestandteilen Regelung gesetzlicher Schuldverhältnisse zur Ausgestaltung der dinglichen Rechte Prinzipien: 1.= Offenkundigkeitsprinzip (ähnlich Stellvertretung) es muss anhand äußerlicher Umstände erkennbar sein, wem eine bestimmte Sache gehört.  Rechtssicherheit Bsp.: Grundbuch 2. Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann! Anders als im Schuldrecht! 3. = Bestimmtheitsgrundsatz: Es muss im Moment einer dinglichen Einigung eindeutig festliegen, welche Sache übertragen werden soll. Dies muss für einen Dritten allein aufgrund der Vereinbarung der Parteien erkennbar sein, ohne dass er sonstige Umstände zu Hilfe nehmen muss. Bsp.: Raumsicherungsverträge; kritisch: Sachen, die „mehr als 5000 Euro wert sind“ 4. = Beschränkung auf festgelegte Typen von Rechten sowie deren Inhalt und Umfang; Vertragsfreiheit stark eingegrenzt. Abweichende Vereinbarungen nicht möglich Bsp.: Parteien können nicht einfach vereinbaren, dass zwischen ihnen das Eigentum auf andere Weise übergehen soll. 5. Dingliches Geschäft ist in seiner Wirksamkeit unabhängig von einem etwaigen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft. Publizitätsprinzip Absolutheit der dinglichen Rechte Spezialitätsgrundsatz Typenzwang ABSTRAKTIONSPRINZIP Rechtsaspekte junger Unternehmen

3 Wichtige Definitionen
Sache = (bewegliche und unbewegliche) körperlicher Gegenstand (fest, flüssig, gasförmig) , § 90 BGB  vertretbare Sachen, § 91 BGB (z.B. Geldscheine, fabrikneue Waren aus Serienfertigung)  verbrauchbare Sachen, § 92 Abs. 1 BGB (z.B. Nahrungsmittel, Brennstoffe) Bestandteil = Teile einer Sache, die durch körperliche Verbindung miteinander ihre zunächst bestehende Selbstständigkeit verloren haben (z.B. Räder eines Kfz)  wesentliche Bestandteile, § 93 BGB (z.B. Abkratzen einer Tapete von der Wand) Zubehör = bewegliche, nicht zu den Bestandteilen zählende, rechtlich selbstständige Sachen, § 97 Abs. 1 S.1 BGB (z.B. Einbauküche, Kfz-Verbandskasten) Besitzes = tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache, getragen von einem Beherrschungswillen, § 854 Abs. 1 BGB Eigentum = im zivilrechtlichen Sinn ist es das umfassendste Herrschaftsrecht der Person über eine Sache, das die Rechtsordnung zulässt, § 903 BGB - Sache: Bsp.: Klavier, Grundstück, Tisch Gegenbeispiel: Forderungen (= nichtkörperlicher Gegenstand) - Bestandteil: Bsp.: einzelne Taste eines Notebooks - Besitz:  juristische Definition „Besitz“ unterscheidet sich damit vom alltäglichen Sprachgebrauch; hier wird unter „Besitz“ häufig das das „Eigentum“ verstanden  Besitz ist unabhängig davon, ob dem Besitzer auch ein Recht zusteht, die Sache zu beherrschen. Nur die tatsächliche Sachherrschaft ist entscheidend.  Auch der Dieb einer Sache ist Besitzer!  auch Nutzung etc.

4 Arten und Systematik des Eigentumserwerbs an Sachen
Erwerb durch Rechtsgeschäft bewegliche Sachen (§§ 929 ff. BGB) unbewegliche Sachen ( §§ 873, 925 BGB) kraft Gesetzes Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB) Trennung (§§ 953 ff. BGB) Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1485, 1922, 2139 BGB) Dingliche Surrogation (§§ 2019, 2111 BGB) Eheliche Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 2 BGB) Erwerb durch Hoheitsakt kraft öffentlichen Rechts Ablieferung (vgl. §§ 815 Abs. 1, 817 Abs. 2 ZPO) oder Zuschlag (§ 90 Abs. 2 ZVG) in der Zwangsvollstreckung Enteignung durch Verwaltungsakt Bei gesetzlichem und hoheitl. Erwerb ist der Wille des Eigentümers unerheblich Nur bei rechtsgeschäftlichen Erwerb ist der Wille von zentraler Bedeutung Erwerb kraft Hoheitsakt Versteigerung gepfändeter Sachen im Rahmen der Zwangsversteigerung Rechtsaspekte junger Unternehmen

5 Eigentumserwerb bewegliches Sachen vom Berechtigten , §§ 929 ff BGB
Voraussetzungen: Einigung Übergabe der Sache Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Verfügungsbefugnis/Berechtigung des Veräußerers 1. Einigung, dass das Eigentum übergehen soll.  Regelungen des BGB-AT sind anwendbar (2 übereinstimmende WE, Geschäftsfähigkeit etc.) 2. Übergabe: - jeglicher Verlust des Besitzes auf der Seite des Veräußerers - irgendein Besitzerwerb auf Seiten des Erwerbers - Besitzerwerb auf Veranlassung des Veräußerers (wenn Baumstämme einfach auf Grundstück rollen, dann reicht dies nicht aus!) 3. ursprüngliche Einigung muss zum Zeitpunkt der Übergabe noch fortbestehen. Sobald nur eine Seite einseitig davon abrückt, scheitert die Übereignung 4. Berechtigt sind: Eigentümer der Sache, außer: § 161 BGB (Verfügungen während der Schwebezeit) § 1365 BGB (Verfügung über das gesamte Vermögen) § 1369 BGB (Verfügung über Haushaltsgegenstände) Nichteigentümer, der vom Eigentümer zur Verfügung befugt wurde § 185 BGB (Verfügung des Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten)  keiner der Fälle: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Rechtsaspekte junger Unternehmen

6 Eigentumserwerb, §§ 929 ff BGB – Zeitpunkt (1)
Einigung und Übergabe können gleichzeitig oder nacheinander erfolgen: Brötchenkauf beim Bäcker  Übergabe erfolgt zeitgleich mit Einigung über Kaufvertrag Tante F sagt zu ihrer Nichte N: „Wenn ich das nächste Mal zu Euch komme, bringe ich Dir meinen alten VW Polo mit.“ N sagt: „Großartig, danke!“ 3 Wochen später kommt die Tante zu Besuch und übergibt der N das Auto.  Einigung über Schenkung, Übergabe nach 3 Wochen Auch möglich: Einigung nach der Übergabe: Z leiht R sein Fahrrad. R ruft 3 Tage später an und sagt: „Tolles Rad! Kann ich es für 200 € haben?“ Darauf Z: „Mit Vergnügen!“ Beide sind sich einig, dass das Rad ab sofort dem R gehören soll. Was mache ich, wenn ich einen Anspruch aus Vertrag auf Übereignung habe, der andere aber nicht will: Dingliche Einigung: Fiktion durch Urteil,  § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist. Schenkung: bea.: Formerfordernis für Verbindlichkeit des Schenkungsversprechens Rechtsaspekte junger Unternehmen

7 Eigentumserwerb, §§ 929 ff BGB – Zeitpunkt (2)
ACHTUNG! Die Einigung über den Eigentumsübergang muss noch im Zeitpunkt der Übergabe fortbestehen! KEIN Eigentumserwerb in folgenden Fällen: Tante F überlegt sich das mit dem Polo anders. Bei ihrem nächsten Besuch schnappt sich Nichte N mit den Worten „Geschenkt ist geschenkt,“ die Schlüssel und fährt mit dem Auto davon. R und Z machen aus, dass das Eigentum an dem Fahrrad erst mit Zahlung der 200 € durch R übergehen soll; R zahlt nie. Käufer K und Verkäufer V schließen einen Kaufvertrag über eine Einbauküche. Die Küche wird nie geliefert. Zu 1.: Es fehlt außerdem bereits an einer Übergabe des Fahrzeugs. Übergabe = (freiwillige) Übertragung des Besitzes (unter Aufgabe jeglichen Besitzes auf der Seite des Veräußerers) Welche Ansprüche haben N, R und Z und der Käufer der Küche? N (-), da kein förmlicher Schenkungsvertrag Z auf Zahlung, R auf Übereignung, kann diesen aber nicht durchsetzen. Warum? Nicht fällig, da unter Zahlungsbedingung K auf Lieferung, Schadensersatz Rechtsaspekte junger Unternehmen

8 Gutgläubiger Erwerb Herausgabeansprüche
Sachenrecht II Gutgläubiger Erwerb Herausgabeansprüche Unbedingt § 816 BGB nochmal ansprechen Zu dieser AG gehören die Windowsdokumente 08AG_IP_Gesetz und 08AG_IP_Fälle_NEU_mit_Lösung Welche Grundprinzipien gibt es im Sachenrecht? Publizitätsprinzip, Absolutheit, Spezialitätsgrundsatz, Typenzwang, Abstraktionsprinzip Was ist Besitz und was Eigentum? Tatsächliche Sachherrschaft, umfassendste Herrschaftsrecht der Person über eine Sache Welche Arten des Eigentumserwerbs gibt es? Beispiel? Rechtsgeschäft, kraft Gesetz, kraft Hoheitsakt/Verbindung+Vermischung; Versteigerung Unter welchen Voraussetzung erfolgt rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb? Einigung, Übergabe, Einigsein bei Übergabe, Verfügungsbefugnis/Berechtigung des Veräußerers Unter welchen Voraussetzung erfolgt gutgläubiger Eigentumserwerb? Einigung, Übergabe, „guter Glaube“ Wann ist man nicht gutgläubig? Wissen oder grob fahrlässiges nicht wissen In welchen fällen ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen? Abhandengekommene Sachen (unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes) Folie Rechtsfolge

9 Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff BGB
§ 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

10 Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff BGB
Voraussetzungen: Einigung 2. Übergabe 3. „guter Glaube“ „Der Erwerber ist nicht gutgläubig, wenn er weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist oder dies grob fahrlässig nicht merkt.“ Gutgläubig ist, wer daran glaubt, dass der Veräußerer Eigentümer ist. Nicht in gutem Glauben ist, wer entweder weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Grobe Fahrlässigkeit: wer außer Acht lässt, was in der Situation jedem hätte einleuchten müssen Bsp.: Käufer kauft Autoradios auf Flohmarkt (?) (je nach Sachlage!! „vom Lkw runtergefallen“) Käufer kauft ein Gemälde von Rembrandt, das schon lange als gestohlen bekannt ist. Art+Gegenstand+Umstände müssen Zweifel wecken, sonst keine Nachforschungsobliegenheit Käufer lässt sich bei Gebrauchtwagenkauf Fahrzeugpapiere nicht zeigen (Unterschiede bei Beteiligung eines Händlers § 366 HGB) Warum ist gutgläubiger Erwerb überhaupt möglich, warum regelt das Gesetz das so? Weil man den schützen will, der an das Erkennbare glaubt. Besitz und Grundbucheintragung sind für jeden erkennbar und es spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Besitzer oder der im Grundbuch eingetragene auch Eigentümer der Sache ist! (Verkehrsschutzinteresse, Rechtsbeharrungsinteresse des Eigentümers, Erwerberinteresse Erwerberinteresse Vorrang vor Beharrungsinteresse, wenn es dem Veranlasserprinzip entspricht (Eigentümer hat Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz selbst veranlasst)

11 Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff BGB
§ 935 BGB – Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden. Abhanden gekommen bedeutet den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Das „reine Rechtsscheinprinzip wird durch das Veranlasserprinzip korrigiert und durch § 935 BGB für abhanden gekommene Sachen korrigiert Beachte § 935 Abs. 2 BGB: gilt nicht für Geld, Inhaberpapiere, öffentliche Versteigerungen

12 Beispiele des gesetzlichen Eigentumserwerb
1. Ersitzung, § 937 Derjenige, der eine Sache zehn Jahre gutgläubig in Eigenbesitz hat, erwirbt Eigentum an ihr. 2. Aneignung , Fund Herrenlose Sachen, also Sachen ohne Eigentümer kann man sich aneignen , besitzlose Sachen, die einen Eigentümer haben, dagegen finden 3. Verbindung, § 946 ff Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auch auf die Sache Bei beweglichen Sachen: werden diese miteinander verbunden, vermischt oder vermengt, so dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes, den die von ihnen beigefügten Stoffe zur ganzen Sache haben Bsp.: Heizöltank, A 300 Liter, B 500 Liter Ist dagegen eine Sache als Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum Bsp.: Schrauben im Verhältnis zum Pkw Verarbeitung Derjenige, der durch die Verarbeitung eines oder mehrerer Stoffe eine neue Sache herstellt, erhält das Eigentum daran. Voraussetzung ist, dass der Wert der Verarbeitung nicht wesentlich hinter dem der Ausgangsstoffe zurück bleibt. Bsp.: A stellt aus Garnen Stoffe her. A wird dadurch Eigentümer der Stoffe. Bsp.: A klaut Leder, und stellt daraus Schuhe her. A wird Eigentümer der Schuhe. WARUM? Um klare Eigentumsordnung zu garantieren. Voraussetzungen: - Herstellung einer neuen Sache - Indiz: neuer Name, neue Funktion, Formänderung - Verarbeitungswert: mindestens 60 % des Wertes der Ausgangsstoffe - Erwerber muss Hersteller der neuen Sachen sein Rechtsverlust durch diese Vorschriften: Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der infolge der Vorschriften Eigentum gewinnt 4. 5. Fruchterwerb Hühnerei, Fohlen, Kalb - §§ 953 ff. BGB Ersitzung Aneignung, Fund Vermischung/Vermengung, Verarbeitung, Verbindung Vermischung / Vermengung Wein od. Öl / Getreide oder Zucker Verarbeitung N verbaut Holz von A mit in seiner Arche Verbindung mit Sache oder Grundstück H baut seinen Wasserhahn im Badezimmer der Z ein Fruchterwerb

13 Voraussetzungen: Eigentümer Besitzer Kein Recht zum Besitz
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) und Herausgabeanspruch, § 985 BGB Voraussetzungen: Eigentümer Besitzer Kein Recht zum Besitz Jede Art von Eigentümer (Mit- od. Alleineigentümer) Jede Art von Besitzer, nicht: Besitzdiener Recht zum Besitz: Absolute Rechte: Nießbrauch § 1036 BGB, Pfand § 1205 BGB, Nachlassverwalter § 1985 Abs.1 BGB Relative Rechte: schuldrechtliche Verträge (§§ 535, 631 BGB etc.) =Vindikationslage EBV: - Folgeansprüche aus EBV für Eigentümer in §§ 987 – 993 BGB und für Besitzer in §§ 994 – 1003 BGB geregelt „Vindikationslage“, ist auch Voraussetzung für die §§ 987 ff. (EBV) Ansprüche Eigententümer: Schadensersatz, Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz (§ 100 BGB) Ansprüche/Rechte Besitzer: Verwendungsersatz, Zurückbehaltungsrecht, Wegnahmerecht, Befriedungsrecht aus der Sache

14 Herausgabeanspruch - Beispiele
V vermietet dem M eine Wohnung. Am 27. April kündigt er dem M zum 31. Juli. Am 15. Juni steht V mit seinem Umzugswagen vor der Tür und erklärt, M solle die Wohnung verlassen, er wolle jetzt selbst einziehen. V vermietet dem M für 6 Wochen sein Fahrrad. Nach Ablauf der 6 Wochen verlangt V das Fahrrad zurück. Z leiht dem R sein Fahrrad. Beide kommen überein, dass R das Rad für 200 € kauft. Das Eigentum soll mit Zahlung des Kaufpreises übergehen. R zahlt nicht. Fall 2: § 604 BGB (bei Leihe); § 546 BGB (bei Miete) Zum letzten Fall: auf Eigentumsvorbehalt hinweisen  Eigentumsübergang bedingt durch Kaufpreiszahlung (andere Bedingung möglich). Recht zum Besitz besteht zunächst wegen vertraglicher Einigung. Z muss R durch Mahnung in Verzug setzen und auch eine Frist setzen, nach der er vom Vertrag zurücktreten wird. Weiter allgemein: Wenn etwas schief läuft, z. B. Geschäft abgewickelt, Schuldvertrag wird angefochten  §§ 812 ff. BGB

15 Immaterialgüterrechte
Marken, Patente, Urheberrechte… Unbedingt § 816 BGB nochmal ansprechen Zu dieser AG gehören die Windowsdokumente 08AG_IP_Gesetz und 08AG_IP_Fälle_NEU_mit_Lösung Welche Grundprinzipien gibt es im Sachenrecht? Publizitätsprinzip, Absolutheit, Spezialitätsgrundsatz, Typenzwang, Abstraktionsprinzip Was ist Besitz und was Eigentum? Tatsächliche Sachherrschaft, umfassendste Herrschaftsrecht der Person über eine Sache Welche Arten des Eigentumserwerbs gibt es? Beispiel? Rechtsgeschäft, kraft Gesetz, kraft Hoheitsakt/Verbindung+Vermischung; Versteigerung Unter welchen Voraussetzung erfolgt rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb? Einigung, Übergabe, Einigsein bei Übergabe, Verfügungsbefugnis/Berechtigung des Veräußerers Unter welchen Voraussetzung erfolgt gutgläubiger Eigentumserwerb? Einigung, Übergabe, „guter Glaube“ Wann ist man nicht gutgläubig? Wissen oder grob fahrlässiges nicht wissen In welchen fällen ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen? Abhandengekommene Sachen (unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes) Folie Rechtsfolge

16 Recht des Geistigen Eigentums
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Urheber-recht Leistungs-schutzrechte UrhG Geographische Herkunfts-angaben Geschäftliche Bezeichnungen Marken Kennzeichen MarkenG DesignG Geschmacks-muster/Design Sonstige: Halbleiter-schutz HalblSchG Sorten-schutz SortenG Patente PatG Gebrauchs-muster GebrMG Technische Schutzrechte Geschmacksmuster: Glaskörper einer Leuchte, Scherkop eines Elektrorasierers, Zündaufsatz eines Feuerzeugs, Fahrradschutzblech, Kotflügel PKW Marken: BMW, 4711, Siemens,(Wortmarken) Mövenpick, Teekanne(Bildmarken); lila, magenta (Farbmarken); Michelin-Männchen, Odolflasche (3-D-Marke) Geographische Herkunftsangaben: Meißner-Porzellan, Tunigberg (Weinlage), Scotch Whisky Geschäftliche Bezeichnung: (kann gleichzeitig Werktitel(nicht urheberrechtlich gemeint), Marke und gesch. Bez. sein; Unternehmen die Bezeichnung nicht nur zur Unterscheidung von waren, sondern auch zur Kennzeichnung des Unternehmens): Unternehmenskennzeichen: adidas, Hotel Schwarzer Adler, Rheinchemie, Rialto (Eisbar), Medicon (chirurgische Instrumente) Werktitel: Spiegel, Berliner Morgenpost, TV-Spielfilm Patente: ABS-Bremssystem Gebrauchsmuster: siehe Ausdruck Sortenschutz: siehe Ausdruck Leistungsschutzrecht: kein Urheberrecht, individuelle geistige Leistung (ohne Werk):ausübende Künstler (§ 73 ff UrhG), Lichtbilder ( § 72 UrhG), Hersteller von Tonträgern (§ 85 f. UrhG), Sendeunternehmen ( § 87 UrhG), Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben ( § 70 UrhG), Herausgeber nachgelassener Werke § 71 UrhG) Wettbewerbs-recht Kartellrecht UWG GWB Arbeitsgemeinschaft MODUL 1 16

17 Schutzgegenstand ist stets ein immaterielles, geistiges Gut.
Die Immaterialgüterrechte gewähren subjektive Ausschließlichkeitsrechte, d.h. sie sind einer bestimmten Person zuzuordnen, die die alleinige Benutzungs- und Ausschlussbefugnis gegenüber Dritten besitzt. Geschützt werden insbesondere die Vermögensinteressen des Rechteinhabers, indem sie ihm den wirtschaftlichen Wert des geschützten Gutes sichern.

18 Formelle Schutzrechte Materielle Schutzrechte
Patentrecht GebrauchsmusterR Markenrecht GeschmacksmusterR/Design = Registerrechte (Ausnahmen im Markenrecht) Materielle Schutzrechte Urheberrecht → Schutzrecht entsteht mit tatsächlicher Vollendung des Werkes Ausnahmen im Markenrecht: z.B. Marke kraft Verkehrsgeltung § 4 Nr. 2 MarkenG oder notorisch bekannte Marke § 4 Nr. 3 MarkenG

19 Territorialitätsprinzip: Schutzrechtswirkung ist auf das jeweilige Gebiet des betreffenden Schutzlandes begrenzt! Befristung: Die Schutzdauer der Schutzrechte ist begrenzt, wobei die Befristung unterschiedlich lang ausgestaltet ist. Eine Übertragung der Schutzrechte ist mit Ausnahme des Urheberrechts möglich. Besondere praktische Bedeutung für die wirtschaftliche Verwertung der geistigen Leistung besitzt die Lizenzerteilung.

20 Sacheigentum vs. Geistiges Eigentum – Gemeinsamkeiten (1)
Geistiges Eigentum und Sacheigentum gewähren ein absolutes Recht, das es erlaubt, Dritte von der Nutzung eines Gegenstands auszuschließen (Ausschließlichkeitsrecht). Sacheigentum kann i. d. R. vollständig vom Rechteinhaber auf eine andere Person übertragen werden (translative Rechtsübertragung) und es können einzelne Befugnisse zur Nutzung eingeräumt werden (konstitutive Rechtsübertragung). Dies trifft auch auf einen Teil der Rechte am geistigen Eigentum zu (z. B. Marke).

21 Sacheigentum vs. Geistiges Eigentum – Gemeinsamkeiten (2)
Die Nutzung von geistigem Eigentum und Sacheigentum kann gesetzlich beschränkt werden, z.B. durch rechtliche Schranken zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit. Dabei können auch zwangsweise Nutzungsrechte eingeräumt werden (z. B. Notwegerecht, Zwangslizenzen im Patentrecht). Das im Sachenrecht geltende Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist auch im Recht des geistigen Eigentums zu beachten (umstritten für das Urheberrecht).

22 Sacheigentum vs. Geistiges Eigentum – Unterschiede (1)
Geistige Eigentumsrechte schützen ein geistiges Gut, keinen körperlichen Gegenstand. Der Zugriff auf das Immaterialgut ist dadurch leichter als auf das Sacheigentum. Geistiges Eigentumsrecht gewährt kein Eigentumsrecht an der Sache, die es verkörpert, das Eigentumsrecht an der Sache gewährt kein geistiges Eigentumsrecht. Soweit geistiges Eigentum in einem Persönlichkeitsrecht besteht, ist es im Gegensatz zum Sacheigentum i.d.R. nicht auf eine andere Person übertragbar. Geistiges Eigentum ist ubiquitär und kann dadurch verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen. Daher müssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden. Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache gerade befindet. Zu Punkt 1: Der Schutz von geistigen Eigentumsrechten stellt daher andere Anforderungen als der Schutz von Sacheigentum. Zu Punkt 2: Lies § 44 I UrhG: „Veräußert der Urheber des Originals das Werk, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.“ Zu Punkt 3: z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht, §§ 12 ff., 29 UrhG, oder Erfinderpersönlichkeitsrecht, §§ 37, 63 PatG Zu Punkt 4: ubiquitär = allgegenwärtig Beispiel 1: Der Käufer eines Kunstwerks erwirbt zwar das Eigentum daran, darf es aber weder vervielfältigen noch grundlegend verändern. Beispiel 2: Eine Maschine, in der eine patentierte Erfindung verkörpert ist und die ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, darf von niemandem gewerblich genutzt werden (wohl aber privat, vgl. § 11 PatG).

23 Sacheigentum vs. Geistiges Eigentum – Unterschiede (2)
Immaterialgüter können nicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Durch die Zuweisung von Monopolrechten wird eine künstliche Knappheit erzeugt, während die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen Gegenständen naturgegeben ist. Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt, Schranken gehen deutlich weiter als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Geistigem Eigentum. Dadurch ist es möglich, dass verschiedene Aspekte eines Gegenstandes (zusätzlich zum Sacheigentum an der Verkörperung) unterschiedlichen geistigen Eigentumsrechten unterliegen. Diese Vielfalt erfordert unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Zu Punkt 3: z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht geschützt sein

24 Patent Erfindung, Technische Leistung PatentG (ArbeitnehmererfinderG)
Was wird geschützt? Erfindung, Technische Leistung Wo ist das geregelt? PatentG (ArbeitnehmererfinderG) Wie kriegt man es? Anmeldung beim Patent- und Markenamt, §§ 34 ff. PatG (genaue Beschreibung der Erfindung!), Erteilung des Patents, Eintragung, Bekanntmachung Voraussetzungen § 1 PatG: Erfindung, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist Hindernisse ältere Rechte aus bestehenden Patenten, Einspruch, Widerruf, Gründe des § 21 PatG Schutzdauer bis zu 20 Jahren (kürzer bei: Verzicht, Widerruf, nicht bezahlter Gebühr) Erfindung: eine Lehre zum technischen Handeln (BGH: Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal überschaubaren Erfolges); Erzeugnis- und Verfahrenspatente Abgrenzung erfinderischer Tätigkeit (Erfindungshöhe: Stand der Technik iVm Durchschnitsfachmann) von nicht-erfinderischer Tätigkeit durch Beweisanzeichen: Überwindung eines allgemeinen, in Fachkreisen vorhandenen Vorurteils Übertragung einer bekannten Lösung auf ein anderes technisches Gebiet, wenn damit etwas Überraschendes verbunden ist, weil zB techn. Schwierigkeiten überwunden werden müssen Bei chem. Analogieverfahren: wenn Reaktionsverlauf überraschend oder das gewonnene Ergebnis einen unerwarteten techn./therapeutischen Effekt hat Nicht: Verwendung von gleichwertigen Mitteln zur Lösung einer bereits gelösten Aufgabe Patentamt prüft alle Voraussetzungen – Rechtssicherheit Übertragung: §§ 453, 433 BGB +§§ 413, 398 BGB

25 Gebrauchsmuster – das „kleine Patent“
Was wird geschützt? Erfindung, Technische Leistung Wo ist das geregelt? GebrMG Wie kriegt man es? Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des Patent- und Markenamtes (Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters!), Eintragung Voraussetzungen Erfindung, neu, gewerblich anwendbar, auf erfinderischem Schritt beruhend Hindernisse ältere Rechte aus Gebrauchsmustern oder Patenten Schutzdauer bis zu 10 Jahren Erfinderischer Schritt ist „weniger“ als erfinderische Tätigkeit (so beim Patent)  GebrMuster als „Vorstufe“ zum Patent Verfahren nicht als Gebrauchsmuster schützbar Patentamt prüft materielle Schutzvoraussetzungen nicht! (anders: beim Patent)  schnelles Verfahren, weniger Rechtssicherheit  Prüfung erst im Verletzungsverfahren = Anmeldesystem statt patentrechtliches Prüfungssystem Übertragung: §§ 453, 433 BGB +§§ 413, 398 BGB

26 Patent Gebrauchsmuster
Unterschiede: Patent Gebrauchsmuster Erfinderische Tätigkeit Erfinderischer Schritt Neuheit, § 3 PatG Neuheit, § 3 GebrMG „Stand der Technik“ „Stand der Technik“ Gebrauchsmuster ist „kleines“ Patent; die Anforderungen sind ähnlich, jedoch nicht so hoch kein absoluter Neuheitsbegriff, geringerer Abstand vom „Stand der Technik“ erforderlich „Erfinderischer Schritt“ bewirkt kleineren technischen Fortschritt als „erfinderische Tätigkeit“ (nicht mehr) Absoluter Neuheitsbegriff = Patent - Kenntnis durch schriftliche od. mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, sei es im Inland oder im Ausland relativer Neuheitsbegriff – Gebrauchsmuster Öffentliche mündliche Beschreibungen bleiben unberücksichtigt Vorbenutzung, nur Zugänglichmachen ggü Öffentlichkeit Inland maßgebend

27 Fall: Die Schokoladenfabrik W verkauft Katzenzungen für Kinder in einer besonders gestalteten Dünnkarton-Verpackung. Dort ist eine Straßenkreuzung dargestellt, auf der eine als Verkehrspolizist verkleidete Katze den Verkehr regelt. Der Karton ist so geschickt gefaltet und geschlitzt, dass sich die mit Bärchen und Entchen besetzten Autos, die in Richtung der Katze fahren, beim Zug an einer seitlich angebrachten Lasche hin- und her bewegen. Dabei bewegen sich auch die Arme der Katze. Ist diese Verpackung wegen ihres Mechanismus schutzfähig? Nicht Marke/Geschmacksmuster, da es um Mechanismus, also technischen Sektor geht Patent: Mangels Erfindungshöhe keine erfinderische Tätigkeit (einfacher Schiebemechanismus) Kein Patent Gebrauchsmuster: Wahrscheinlich für erfinderischen +Erfindung ausreichend Gewerblich anwendbar (+) Neuheit, nicht allgemein beurteilbar, aber Erfüllung des Merkmals bedenklich keine Prüfung der materiellen Vss bei der Anmeldung (§ 8 I, 2 GebrMG), also Anmeldung durchführbar

28 Marke Was wird geschützt? Kennzeichen (Marketingleistung?)  Wortmarken, Farbmarken, Formmarken, Geruchs- und Fühlmarken (!) Wo ist das geregelt? MarkenG Wie kriegt man sie? Antrag auf Eintragung beim Patent- und Marken-amt (DPMA); für Gemeinschaftsmarke beim HABM Voraussetzungen Kennzeichen (selbständig – nicht Teil der Ware; einheitlich – “Zeichen“, kein ausführlicher Text), Unterscheidungskraft (§ 3 Abs. 1 MarkenG) Hindernisse ältere Marken, entgegenstehende Gattungsbegriffe oder Warenbezeichnungen (bei EU-Marke ggf. auch fremdsprachige) Schutzdauer zunächst 10 Jahre, Verlängerung um jeweils 10 Jahre möglich, Schutzdauer bei regelmäßiger Verlängerung: unbegrenzt! Geruchsmarke nach EuGH-Entscheidung nicht mehr! Grund: fehlende grafische Darstellbarkeit (chemische Formel und Geruchsprobe genügen nicht!) Wohl ebenso: Fühlmarke Aber: abwarten was die Zukunft bringt Einheitl: mit einem Blick überschaubar (nicht: mehrere Sätze) Abstrakte Unterscheidungseignung § 3 I MarkenG, konkrete Unterscheidungseignung nach § 8 II Nr. 1 MarkenG erst als absolutes Schutzshinderniss (war vorher auf Folie falsch---Hinweis auf Änderung!)

29 Fall: U ist Hersteller von Fruchtessenzen. Er meldet beim Patentamt in vorschriftsmäßiger Weise die Bezeichnung „Zitrona“ für einen Zitronenextrakt an. Wird „Zitrona“ Markenschutz erlangen? Für eine bekannt Hotelkette (H) ist „Holiday INN als Marke eingetragen. Y eröffnet ein Hotel unter der Bezeichnung „Honeyday Inn“. Der Schriftzug von „Honeyday Inn“ ist dem von „Holiday Inn“ sehr ähnlich. H klagt gegen Y auf Unterlassung. Mit Erfolg? 1. Formelle VSS (§ 36 MarkenG): (+), weil vorschriftsmäßig angemeldet Materielle VSS (§ 3 MarkenG): (+), weil „Zitrona“, weil Wortzeichen, das abstrakt geeignet ist, Waren des U von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden Absolute Schutzhindernisse(§ 8 MarkenG): Angabe über die Beschaffenheit § 8 II Nr. 2 MarkenG? Bezeichnung als „Zitrone“ wäre Beschaffenheitsangabe Abweichung „Zitrona“ so gering, dass Publikum Bezug zu Zitrone sofort erkennt Zwischenergebnis: es bleibt dem Wesen nach eine Beschaffenheitangabe Ergebnis: DPMA weist die Anmeldung wegen absoluten Schutzhindernis zurück (§ 37 MarkenG) 2. § 14 V MarkenG? - Nutzung entgegen § 14 II MarkenG?  identische Dienstleistung (+)  ähnliche Marke (+), „Holdiday Inn“ und „Honeyday Inn“ Verwechslungsgefahr? - „Holdiday Inn“= weltweit, BRD hoher Bekanntheitsgrad wegen zahlreicher Hotels= hohe Kennzeichnungskraft=starke Marke=größer Schutzbereich andere Bezeichnung müssen beträchtlichen Abstand halten - hier Abstand (-), weil Klang verwechslungsfähig, Schriftbild verwechslungsfähig, Anfangsbuchstaben und tragenden Wortteile „day Inn“ sind identisch, Abweichung zu minimal im Vergleich zu identischen Teilen Keine Zustimmung von H Ergebnis: Klage H gegen Y wird Erfolg haben

30 Urheberrecht Werk, geistige Leistung UrhG
Was wird geschützt? Werk, geistige Leistung Wo ist das geregelt? UrhG Welche Rechte hat der Urheber? Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte Wie kriegt man es? indem man ein „Werk“ schafft, keine Anmeldung oder Ähnliches erforderlich Voraussetzungen „Werkhöhe“, geistige, künstlerische Eigenleistung, Kunst, „etwas Besonderes“ Hindernisse keine Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Persönlich: gestalterische Tätigkeit eines Menschen Nur geistige Schöpfung: nichts Alltägliches, nicht Tätigkeiten eines Durchschnittsgestalters (Schöpfungshöhe) Geistiger Inhalt in wahrnehmbarer Form Werbeslogans: kaum durch Urheberrecht geschützt, da in der Regel kurz und Schöpfungshöhe nicht erreicht (verneint z.B. bei MAOAM-3-Fragen-Werbung) Ggf. Schutz durch Markenrecht, wenn nicht nur beschreibend und gewisse Originalität vorhanden Ggf. auch Schutz durch Wettbewerbsrecht (unlautere Nachahmung) Übertragung: Verpflichtung unterschiedlich (Kauf-, dienst-, Werkvertrag); Verfügung nach §§ 413, 398 BGB (Abstraktionsprinzip teilweise durchbrochen

31 Die 2 Seiten des Urheberrechts
Urheberpersönlich-keitsrecht (nicht übertragbar) Veröffentlichungsrecht Recht auf Anerkennung als Urheber (Urheberehre) Entstellungsschutz Zugangsrecht Verwertungsrecht (übertragbar) Lizenzierung Verbreitung Vervielfältigung Wiedergabe (Vortrag, Vorführung) Bearbeitung Zu Entstellungsschutz: Klingelton, wenn Recht dazu nicht eingeräumt

32 Geschmacksmuster – Design – ein „kleines Urheberrecht“?
Was wird geschützt? Muster/Modell, Ästhetische Leistung Wo ist das geregelt? DesignG Wie kriegt man es? Anmeldung beim DPMA, oder ggf. bei Patentinformationszentrum (§ 11 DesignG), Eintragung Voraussetzungen Muster oder Modell, neu, eigentümlich Hindernisse bereits offenbarte identische Muster/Designs Schutzdauer bis zu 25 Jahren Muster/Design: zwei- der dreidimensionale Erscheinungsformen (konkrete Verkörperung) Ganze Erzeugnisse oder Teile davon Insbesondere aus den Merkmalen Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächschstruktur, Werkstoff Neuheit: Kein identisches Muster vor dem Anmeldtag offenbart (öffentlich zugänglich gemacht iSd. § 5 GeschmG) Eigenart: Wenn sich der Gesamteindruck, denn es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft Technische Merkmale egal Eigentümlichkeit/Originalität egal, nur Unterscheidung von anderen Mustern wichtig = keine Gestaltungshöhe nötig § 2 II,2 GeschmG – Grad der Gestaltungsfreiheit bei Entwicklung Muster zu berücksichtigen

33 Eingetragenes Design Unterschiede: Urheberrecht
„Eigentümlichkeit“ – keine künstlerische Gestaltungskraft erforderlich Eintragungspflicht keine Persönlichkeitsrechte, außer Entscheidung über Veröffentlichung und Verwertung Unterschiede: Urheberrecht Gestaltungshöhe, „Kunst“ Recht per se, d. h. es entsteht mit Schaffung des Werks Urheberpersönlichkeitsrechte, z. B. Recht auf Nennung als Autor, Entstellungsschutz

34 1. Mangels Ausschließlichkeit der Schutzbereich kommen technischer Rechtsschutz und Designschutz nebeneinander in Frage Gebrauchsmuster? Technische Funktionalität (Zerlegbarkeit, Änderungsmöglichkeit+Austauschbarkeit Weite und Steinbesatz) Erfindung+, Erfindungshöhe in GrMG geringer als bei Patent Neu (+) / Gewerblich anwendbar (+) Keine sachliche Prüfung v. „Neu“ und „erfinderischer Schritt“ bei Registrierungsverfahren GebrM schnelle Eintragung GebrM möglich Geschmacksmuster? Muster +, Wechselring=dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses Neu und Eigenart+ Keine sachliche Prüfung v. „Neu“ und „Eigenart“ bei Eintragungsverfahren Geschmacksmusterschnelle Eintragung Geschmacksmuster möglich Ergebnis: Gebrauchs- und Geschmacksmusterschutz herbeiführen 2. Urheberecht? Werk? Werbung kein ProblemUrhR zweckneutral „persönlich geistige Schöpfung“ – „schöpferisch“=tewas aus der Nmasse des Alltäglichen Herausragendes schaffen Betonung besonders gute Nutzung für Verbraucher keine besondere schöpferische Leistung=alltäglich/keine schöpferische Eigenart/individuelle Prägung Kein Werk! Patent- oder Gebrauchsmusterschutz? Keine Erfindung auf dem Gebiet der Technik Muster(-), weil keine zwei- oder dreidimensionale Erscheidungform eines Erzeugnisses Marke? Nur wenn differenzierender Bestandteil (Marken dienen der Unterscheidung) Hier (-) „super“ hat keine Unterscheidungskraft und ist lediglich Beschaffenheitsangabe (§ 8 II Nr. 2 MarkenG) Ergebnis: kein Schutz möglich Fall: In einer Schmuckfirma (S) wurde ein „Wechselring“ entwickelt, der auf einer anerkannten Schmuckmesse als Weltneuheit sensationell gefeiert wurde. Der Ring ist zerlegbar, Weite und Steinbesatz lassen sich ändern und sind austauschbar. S möchte möglichst schnell, unbürokratisch und preisgünstig Rechtsschutz für seinen Wechselring herbeiführen. Was kann man ihm raten? In der Werbeabteilung des Autoantennenherstellers H ist der Werbespruch „Super-Autofahrer hören super mit der Super-Antenne“ kreiert worden. Da man mit diesem Slogan ganz stark in die Werbung einsteigen will, fragt man sich dort, ob für diesen Spruch ein Urheberrecht besteht, wie man sich dieses schützen lassen kann, oder ob es noch andere Schutzmöglichkeiten gibt. Was kann man H antworten? Entnommen aus Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 307, 344.


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