Unternehmensübertragung auf Zeit

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I. Personengesellschaften
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Unternehmensübertragung auf Zeit Pacht, Nießbrauch und Rückübertragung von Unternehmen

Abgrenzung und Erscheinungsformen Übertragung der Eigenschaft als Unternehmensträger: Betrieb im eigenen Namen Auftreten als Unternehmer nach außen Anders als Betriebsführungsvertrag nach § 292 I Nr. 3 AktG Betrifft nur die innere Leitung des Unternehmens Handeln für eigene Rechnung, aber im Namen des bisherigen Unternehmensträgers

Handelsrechtliche Konsequenzen: Neuer Betreiber wird Kaufmann Verpächter verliert u.U. die Kaufmannseigenschaft (aber Mglk. der Eintragung gem. § 105 II) Für die Fortführung der Firma gelten §§ 22 ff. (auch § 25!) Arbeitsrechtlich liegt idR Betriebsübergang nach § 613a BGB vor.

Rechte und Pflichten beim Pachtvertrag Abgrenzung zur Miete: Fruchtziehung, nicht nur Gebrauch (§ 581 I BGB) Hier über Sachgesamtheit (Unternehmen als Ganzes) Handelsrechtlicher Kaufmannsbegriff spielt hier keine Rolle Verpächter schuldet Besitzüberlassung, Pächter das Entgelt (§ 581 I BGB)

Rechte und Pflichten beim Pachtvertrag Behandlung des Inventars: Geregelt in §§ 582, 582a BGB Im Ausgangspunkt Erhaltungspflicht des Verpächters, § 582 BGB Möglichkeit der Übernahme zum Schätzwert, § 582a BGB Pächter erlangt Verfügungsbefugnis Trägt aber auch die Risiken Rückgabe des Inventars bei Pachtende mit Geldausgleich Aber auch jede andere vertragliche Regelung ist möglich §§ 582, 582 a BGB sind Auffangregeln, die gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist

Rechte und Pflichten beim Pachtvertrag Was ist Inventar? Gemeint ist nur das Anlagevermögen Gegenstände, die den Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind (vgl. § 266 HGB) Nicht das Umlaufvermögen Vor allem nicht Warenbestand und Forderungen Gesetzlich gar nicht geregelt Abrede notwendig Ergänzende Vertragsauslegung?

Rechte und Pflichten beim Pachtvertrag Pächter erhält die Gewinne während der Laufzeit Ersatzinvestitionen muss er auf eigene Rechnung tätigen (§ 582a BGB) Erweiterungsinvestitionen sind regelungsbedürftig Problem: Wertzuwachs beim Vertragsende Gesetz: Gegenständliche Betrachtung, Substanzwert Bedeutung des Ertragswerts? Heute eigentlich die maßgebliche Methode zur Wertermittlung von Unternehmen Fall: BGH NJW 1986, 2306: Wertzuwachs nach Ertragswertmethode 550 TDM Vergütungspflicht des Verpächters?

Unternehmensnießbrauch Dingliches Nutzungsrecht, § 1030 BGB Funktional der Pacht vergleichbar Bestellung nur an Sachen möglich, nicht an Sachgesamtheiten Sachenrechtlicher Spezialitätsgrundsatz gilt für die Nießbrauchsbestellung, nicht für das Grundgeschäft IdR Nießbrauchsbestellung am Anlagevermögen, Übereignung des Umlaufvermögens Verfügungsrecht des Nießbrauchers über Umlaufvermögen wie bei der Pacht, § 1048 I, II BGB

Unternehmenstreuhand Treuhand bedeutet Einräumung eines Überschusses an Rechtsmacht mit Bindung im Innenverhältnis Klassisches Beispiel: Sicherungsübereignung Gewollt ist eigentlich dingliche Sicherheit an Mobilien Da das BGB das nicht zulässt, erfolgt Vollrechtsübertragung (Übereignung) auf den Sicherungsnehmer Mit Bindung im Innenverhältnis: Sicherungsabrede Sicherungsbesteller bliebt zur Nutzung berechtigt Zugriff nur im definierten Sicherungsfall Auseinanderfallen von dinglicher und schuldrechtlicher Lage

Unternehmenstreuhand Das ist auch an Gesellschaftsanteilen und ganzen Unternehmen möglich Übereignung an Treuhänder Der aber als Beauftragter des Treugebers handelt (§§ 670, 667 BGB) idR entgeltlicher Auftrag (Geschäftsbesorgung, § 675 BGB) Führt das Unternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Nutzen und Lasten treffen den Treugeber

Rückgabe des Unternehmens Bei Pacht und Nießbrauch nach Zeitablauf Aber auch außerplanmäßig nach Rücktritt oder auf Grund des Bereicherungsrechts Grundsätzlich Rückgabe in Natur Grenzen? Bei Pacht und Nießbrauch Unmöglichkeit Bei Rücktritt und § 812? Höhe des Wertersatzes?

Rückgabe des Unternehmens Verbleib der Gewinne? Bei wirksamen Vertrag klar geregelt: Verbleib beim Pächter oder Nießbraucher Rechtslage bei unwirksamen Vertrag? § 346 I, § 818 I BGB? Sind Gewinne Nutzungen? Bei begrifflicher Bestimmung nicht: Weder Sach- noch Rechtsfrüchte noch Gebrauchsvorteile

Rückgabe des Unternehmens Lösung des BGH: Analoge Anwendung der Nutzungsvorschriften Sofern Gewinn nicht auf der persönlichen Fähigkeit oder Leistung des Inhabers beruht Gewinnherausgabe daher bei Handwerksbetrieb verneint Bei Tankstelle oder Kino bejaht Übertragung auf wirksame Schuldverhältnisse? Also Rückgewähr nach Pacht? Pflicht zum Ausgleich des Wertzuwachses, der auf persönlicher Fähigkeit beruht?

Rückgabe des Unternehmens Gegenargument: Gewinn ist commodum ex negotii Persönlicher Beitrag nicht messbar Anwendung bei wirksamem Vertrag nicht interessengerecht Alternativvorschlag: Nutzung iSd § 818 I, § 346 I BGB ist nur der für Überlassung normalerweise zu zahlende Betrag Also üblicher Pachtzins Abzüglich Aufwendungen (§ 818 III BGB) Anders nur bei verschärfter Haftung (§§ 818 IV, 819 BGB)