Die neue EG-Bio-Verordnung FiBL Verarbeitertagung

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 Präsentation transkript:

Die neue EG-Bio-Verordnung FiBL Verarbeitertagung 2. September 2008 Referenz/Aktenzeichen: 2008-08-18/144

Inhalt Die Äquivalenz mit der EG Die neue EG-Bio-Verordnung im Überblick Die neue EG-Bio-Verordnung im Detail auf Stufe Artikel Fragen und Antworten

Die Äquivalenz mit der EG

Die Äquivalenz mit der EG Warum muss die Schweizer Bio-Verordnung mit derjenigen der EG äquivalent sein? Strategisch: Exportfähigkeit Rechtlich: Agrarabkommen Agrarabkommen SR 0.916.026.81 Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Abbau von technischen Handelshemmnissen Im Paket der Bilateralen l (Volksabstimmung) Anhang 9: Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau

Wo finde ich die aktuellste Schweizer Bio-Verordnung? http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html Dokumentation / Gesetzgebung / Systematische Sammlung SR 910.18 und SR 910.181

Wo finde ich die aktuellste EG-Bio-Verordnung? http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Einfache Suche / Suche mit der Nummer des Dokumentes 834 / 2007

Die neue EG-Bio-Verordnung im Überblick

Wie entsteht eine neue Verordnung in der EG? Neue Rechtsvorschriften (Verordnungen des Rates) werden Von der Kommission vorgeschlagen und durch das Parlament rechtskräftig (im Bereich Landwirtschaft nur konsultativ) vom Rat verabschiedet Neue Durchführungsbestimmungen (Verordnungen der Kommission) können von der Kommission unter Mitwirkung der Mitgliedländer im Ständigen Ausschuss für den Ökologischen Landbau verabschiedet werden Beratungsgruppe ökologischer Landbau Expertengruppe zur Förderung des ökologischen Landbaus

Ständiger Ausschuss für den Ökologischen Landbau Standing Committee for Organic Farming SCOF Besteht aus Repräsentanten der Mitgliedsländer Ein Vertreter der Kommission hat den Vorsitz inne Stellt eine enge Zusammenarbeit mit den für den Bio-Bereich zuständigen Behörden sicher Gewährleistet eine einheitliche Anwendung der EG-Verordnung Die Schweiz wird jeweils ad-hoc als „Governmental Expert“ eingeladen

Die neue EG-Bio-Verordnung 834/2007 Wurde am 28. Juni 2007 durch den Rat der Europäischen Union verabschiedet Tritt am 1. Januar 2009 in Kraft Mariann Fischer Boel in der Pressemitteilung: „Diese Einigung ist eine sehr gute Sache. Sie wird den Verbrauchern gestatten, ökologische Erzeugnisse in der gesamten EU leichter zu erkennen, und ihnen Gewissheit darüber geben, was genau sie kaufen. Ökologische Lebensmittel sind ein erfolgreicher, wachsender Markt, und ich hoffe, dass dieses neue Regelwerk einen Rahmen bildet, der – indem die Marktnachfrage und der Unternehmergeist der europäischen Landwirte kombiniert werden – ein weiteres Wachstum ermöglicht.“

Die Änderungen im Überblick l Definition von Zielen, Grundsätzen und Erzeugungsregeln Sicherstellung der einheitlichen Anwendung auf allen Stufen der biologischen Tierhaltung, Aquakultur, Pflanzen- und Futtermittelerzeugung sowie biologischer Lebensmittel Einheitliches EG-Bio-Logo muss verwendet werden Biologische Lebensmittel müssen zu mind. 95% aus Zutaten biologischen Ursprungs hergestellt werden Biologische Zutaten in anderen Lebensmitteln dürfen als solche in der Zutatenliste gekennzeichnet werden Die Verwendung von GVO im Biolandbau bleibt verboten GVO-enthaltende Produkte dürfen weiterhin nicht als biologisch bezeichnet werden Grenzwert von 0.9% (Harmonisierung)

Die Änderungen im Überblick ll Das Verzeichnis der für den biologischen Landbau zugelassenen Stoffe bleibt unverändert Veröffentlichung der Zulassungsanträge Zentrales System für die Entscheidung über Massnahmen Vorschrift der Herkunftsangabe von Erzeugnissen Rechtliche Basis für die künftige Regelung von Aquakultur, Wein, Seetang und Hefen Ausklammerung Gastrobereich Mitgliedstaaten können diesen Bereich aber selber regeln Strengere nationale Normen nicht möglich, private Normen dürfen aber nicht verboten werden Risikobasierter Kontrollansatz Zusatzkontrollen Neue permanente Einfuhrregeln

Die neue Architektur Titel I: Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Titel ll: Ziele und Grundsätze der biologischen Produktion Titel III: Produktionsvorschriften Titel IV: Kennzeichnung Titel V: Kontrollen Titel VI: Handel mit Drittländer Titel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen Allgemeines Landwirtschaftliche Erzeugung Pflanzliche Erzeugung Erzeugung von Meeresalgen Tierische Erzeugung Erzeugung von Aquakulturtieren Verarbeitete Futtermittel Verarbeitete Lebensmittel Verwendung von Bezeichnung biologisch Biologische Lebensmittel Lebensmittel mit biolog. Zutaten Biolog. Lebensmittel mit Jagd/Fischereiprod. Verbindliche Angaben Logo Besondere Kennzeichnungsvorschriften

Auswirkungen auf die Schweiz Die neue EG-Bio-Verordnung bedeutet für Konsumenten und Erzeuger eine Vereinfachung Logisch strukturiert Schafft Klarheit Ist transparent Die Schweiz hat die wichtigsten Änderungen bereits übernommen, so dass die Gleichwertigkeit gewährleistet bleibt (Ende der Anhörung 15. August 2008, Inkrafttreten 1. Januar 2009) Nachvollzug der neuen Durchführungsbestimmungen zu Verordnung 834/2007, Import und Aquakultur (?) Totalrevision der CH-Bio-Verordnung für 2009 geplant

Die neue EG-Bio-Verordnung im Detail auf Stufe Artikel

Titel I: Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1: Ziel und Anwendungsbereich Für Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschliesslich Aquakultur Für Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden Nicht für Erzeugnisse der Jagd und wild lebender Tiere Nicht für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen (Gastronomie) Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen ??? Revision  

Titel ll: Ziele und Grundsätze der biologischen Produktion Artikel 3: Ziele Nachhaltiges Bewirtschaftungssystem Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse Reiche Vielfalt an Lebensmittel, die durch (schonende) Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere nicht abträglich sind Revision

Titel II Artikel 6: Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von Lebensmitteln Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten Sorgfältige Verarbeitung der Lebensmittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden  1.1.2009 Revision

Titel III: Produktionsvorschriften Kapitel 1: Allgemeine Produktionsvorschriften Artikel 9: Verbot der Verwendung von GVO GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen weiterhin nicht verwendet werden Verweis auf die GVO-Gesetzgebung, die einen Grenzwert von 0.9% GVO vorsieht. Dieser gilt auch für das unbeabsichtigte Vorhandensein in GVO für die biologische Erzeugnisse Kapitel 5: Flexibilität Artikel 22: Ausnahmen von den Produktionsvorschriften Die Kommission kann Zusatzstoffe und andere Stoffe zulassen (Positivliste), wenn sie nicht anders als durch GVO hergestellt auf dem Markt erhältlich sind   Wird per 1.1.2009 nicht übernommen aufgrund des Resultates der Anhörung

 Titel III Kapitel 4: Herstellung verarbeiteter Lebensmittel Artikel 19: Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel Bei der Bestimmung, ob ein Lebensmittel überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird, werden Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt Nicht-landwirtschaftliche Zutaten werden gelistet als Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Mikroorganismen und Enzyme, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine, Aminosäuren und andere Mikronährstoffe Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten  1.1.2009

Titel III Kapitel 4: Herstellung verarbeiteter Lebensmittel Artikel 20: Allgemeine Vorschriften für die Herstellung biologischer Hefe Für die Herstellung biologischer Hefe dürfen nur biologisch erzeugte Substrate verwendet werden Biologische Hefe darf nicht zusammen mit nicht-biologischer Hefe verwendet werden Durchführungsbestimmungen werden noch festgelegt Revision

Titel IV: Kennzeichnung  1.1.2009 Artikel 23: Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die biologische Landwirtschaft Biologisches Lebensmittel Lebensmittel mit biologischen Zutaten Jagd-/ Fischereierzeugnis in biologischen Zutaten 95% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind biologisch Nur im Verzeichnis der Zutaten Hauptzutat aus Jagd oder Fischerei Enthalten andere Zutaten ausschliesslich aus biologischer Produktion Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten biologisch sind Bedarf noch Abklärung/ Interpretation, ob anstelle der biologischen die nicht-biologischen Zutaten angegeben werden können Angabe des Gesamtanteiles biologischer Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Titel IV Artikel 24: Verbindliche Angaben Gemeinschaftslogo ist zwingend Gemeinschaftslogo fakultativ bei Importen aus Drittländern Angabe des Erzeugungsortes obligatorisch bei Verwendung des Logos EU-Landwirtschaft (falls nur ein Land, auch Angabe des Landes möglich) Nicht-EU-Landwirtschaft EU/Nicht-EU-Landwirtschaft Diese Vorschriften treten erst am 1. Juli 2010, nach der Verabschiedung des neuen EG-Bio-Logos in Kraft Designwettbewerb, „Gewinner“ wird durch Internet bestimmt

 Titel V: Kontrollen Artikel 27: Kontrollsystem Mindestens eine Kontrolle pro Jahr Art und Häufigkeit der Zusatzkontrollen risikobasiert  Revision

Titel VI: Handel mit Drittländern Revision Weiterführung der Länderliste Anerkennung von Kontrollstellen in anderen Ländern Für konforme Erzeugnisse Für gleichwertige Erzeugnisse Übergangsfristen für Einzelermächtigungen

Fragen und Antworten

http://ec.europa.eu/agriculture/ organic/home_de

Danke für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Schweizer Landwirtschaftsprodukt