Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

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 Präsentation transkript:

Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 ___________________________________ Sachstand und Umsetzungschancen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - _________________________________ Göttingen, den 1.7.2004 Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Inhalt und Ziel der Präsentation Aufbereitung von Informa- tionen zum Stand der Um-setzung und Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeits- losengeld II - nach dem neu- en Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II). (BGBL vom 29. Dez. 2003, S. 2964 ff.) Insbesondere zu den Themen: Ergebnisse des VA vom 30.6.2004 Chancen der ARGE Fallmanagement Beteiligung Dritter … Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Zielsetzung der Grundsicherung Ausreichende materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit Schnelle und passgenaue Vermittlung in Arbeit Ziel der Grund-sicherung für Arbeitssuchende ist: Überwindung der Hilfebedürftigkeit und Verbesserung der Beschäftigungs- fähigkeit Keine einseitige Verschiebung von (finanziellen) Lasten zwischen den Gebietskörperschaften Die Stärkung der Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben - nach dem „Fördern und Fordern - Prinzip“ Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 Einige Worte vorweg … Entscheidung im Dezember 2003 im Bundestag und Bundesrat von allen Parteien getragen! Materielle Sicherung ehrlich diskutieren – nicht nur bezogen auf Arbeitslosenhilfebezieher! Forderung nach KV, RV und PV für alle Arbeitssuchende erfüllt! Eingliederung – speziell für Jugendliche – verbessert! Aktivierungsquote Bereich Arbeitsamt Göttingen: Für unter 25 Jährige – mindestens 1.300 Plätze Für über 25 Jährige – mindestens 3.000 Plätze Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Inkrafttreten Die Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur neuen Leistungsart Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - tritt stufenweise in Kraft: Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein- schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells (nach einem festgelegten Zeitplan). Regelung zur Finanzierung der Grundsicherung für Arbeit- Suchende. Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen. Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein- schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells (nach einem festgelegten Zeitplan). Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Aktueller Stand Rechtsverordnungsermächtigung zu: Einkommensberechnung und Vermögensanrechnung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressortabstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungserbringung zwi-schen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauschalierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber: §27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorgesehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Aktueller Stand Rechtsverordnungsermächtigung zu: Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – wird bei Zustimmung des Bundesrates vorgezogen Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozial-hilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – im Vermittlungsverfahren verändert- ist jetzt direkt im Optionsgesetz enthalten Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Weiterer „Fahrplan“ der Regelungen Ende April 2004 August 2004 Januar 2005 In einer Bundestags-entschließung vom Dezember 2003 war vorgesehen, bis zu diesem Termin das Optionsgesetz nach § 6a SGB II zu verab-schieden: im Bundestag geschehen, - im Bundesrat gescheitert, im VA grundlegend geändert, Verabschiedung für den 9.7.04 geplant! Regelungen zur Vorbereitung des Übergangs vom Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezug zum ALG II, insbesondere die Erhebung der erforderlichen Daten. Nach dem Optionsgesetz auf den 1. August 2004 vorgezogen! Regelungen zur Durchführung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Eingliederungs- leistungen, ALG II/ Sozialgeld), Beginn der Option kommunale Trägerschaft, Ände- rung des Wohngeld- und Bundes- kindergeldgesetzes zur Einführung eines Kindergeldzuschlags. Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 Ergebnisse des Vermittlungsausschuss vom 30.6.2004 Finanzielle Entlastung der Kommunen durch Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 3,2 Mrd. € und eine Revisionsklausel Eine Experimentierklausel sichert für bis zu 69 Kommunen die Option alleiniger Trägerschaft der Grundsicherung Der Datenaustausch kann am 1.8. beginnen – wenn (noch) keine ARGE und keine Übertragung der kommunalen Auf-gaben auf die ARGE – Bescheidung der Leistungen für Sozialhilfeempfänger durch die Kommunen möglich: - für aktive Leistungen ab 1.8. 2004 bis 31.12.2005 - für passive Leistungen ab 1.10. für 3 bis 9 Monate Klarstellung: Arbeitsgemeinschaften können sowohl in privat- als auch öffentlich-rechtlicher Form gebildet werden Klarstellung: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen zwischen den ARGE Partnern und Leistungserbringung direkt an die Betroffenen Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Gespaltene Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kommunen Träger der neuen Leistung sind nach § 6 SGB II für: Gespaltene Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kommunen Leistungen zur Arbeitsmarktlichen Eingliederung, Sicherung des Lebensunterhalts. Leistungen für Unterkunft und Heizung, darüber hinaus Kosten für soziale Beratungs- und Be- treuungsleistungen, Einmalleistungen – aber: Kosten der Unterkunft nunmehr mit quotaler Beteiligung des Bundes! Die Agenturen für Arbeit Die Kommunen Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Geteilte Zuständigkeit Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung - mögliche Umsetzungsmodelle Variante 1 (§ 44b) SGB II Variante 2 (§ 6 a) SGB II Variante 3 (§§ 6,44b) SGB II Errichtung von Arbeits-gemeinschaften (Gesetzlicher Regelfall) Option kommunaler Trägerschaft über eine Experimentier-klausel (Näheres regelt § 6a des am 9.7. im Bundestag und Bundesrat noch zu verabschiedende Optionsgesetz in der Fassung der VA-Sitzung vom 30.6.) Geteilte Zuständigkeit (beide Behörden administrieren ihre Leistungen getrennt; dies bedeutet, dass ALG-II-Leistungen an zwei Stellen zu beantragen sind) Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Aktuelle Entwicklungen Variante 1 Variante 2 Die aktuelle Debatte erfolgt anhand der beiden Varianten Option kommunaler Trägerschaft (Experimentier-klausel §6a SGB II) Bildung von Arbeits- gemeinschaften Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 Nach dem Gesetz haben: Das Gesetz bestimmt: Variante – Optionsgesetz – nach VA vom 30.6.2004 Kreise und kreisfreie Städte die Möglichkeit, die Aufgaben der Agenturen für Arbeit nach dem SGB II auf Antrag in eigenverantwortlich auszuführen. Das auf Antrag durch Rechtsverordnung des BMWA mit Zustimmung des Bundesrates „Kommunale Träger zugelassen werden, wenn sie sich zur Schaffung einer besonderen Einrichtung und zur Mitwirkung an der Wirkungsforschung verpflichten“ … Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 Variante - Arbeitsgemeinschaften (§ 44 b SGB II) Die kommunalen Träger sollen die ihnen im Rahmen des SGB II obliegenden Aufgaben auf die ARGE übertragen: Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften führt das BMWA im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde. einerseits zur Verwaltungsvereinfachung für die Träger wie für die betroffenen Leistungsbezieher, anderseits auch im Interesse der Leistungserbrin-gung aus einer Hand. Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Sicherung der Auszahlung der Leistungen Festlegung der Anlauf- und Auszahlungsstellen – Ent-scheidung über den Erhalt der bisherigen kommunalen Anlaufstellen und der BA als „Außenstellen“ der ARGE oder die Einrichtung von Anlauf- und Auszahlungsstel-len nur an einer Stelle. Regelungen für aktuelle Notlagen - Barzahlungen, Gut-scheine. Datenzusammenstellung und -übermittlung für die be-reits vorhandenen Leistungsfälle. Das neue Optionsgesetz sagt: Im Übergang ist auch eine getrennte Bescheidung möglich! Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsorganisation der ARGE Entscheidung alle Arbeitssuchende (ALG I und II Empfänger) an gemeinsamen oder getrennten Anlaufstellen zu bedienen. Arbeitsorganisation im direkten Kundenkontakt (front-office). Arbeitsorganisation bei der Leistungsberechnung (back-office). Fallmanagement – was heißt „Leistungen aus einer Hand“ konkret? Entscheidung Fallmanagement und Leistungsgewährung aus einer Hand anzubieten oder getrennt. Notwendige Qualifizierung dafür! Notwendiges Profiling – Entscheidung, ob durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte. Wie und durch wen werden weitere notwendige Leistungen (z.B. Schuldner-, Suchtberatung) erbracht? Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Kooperation mit anderen Akteuren des Arbeitsmarktes Abstimmung, wie Unternehmen, Sozialpartner und andere Arbeitsmarktakteure in die Arbeit der ARGE einbezogen werden - zum Beispiel in Form eines Beirates. Abstimmung zwischen den ARGE-Partner und den anderen Arbeitsmarktakteuren, welche konkreten Aufgaben und Rollen sie übernehmen sollen, wollen und können. Vereinbarung von Regelungen, die Interessenkonflikte dieser Akteure soweit sie selbst direkt oder indirekt Leistungser-bringer für die ARGE (die Agentur oder die Kommune) sind, ausschließen (Als Minimum: Selbstverpflichtungserklärungen). Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Darüber hinaus sind: Personal-, Raum-, EDV-, Investitions- und Finanzkonzepte zu klären – und für einen Gesamtumfang von mehr als 6 Mrd. € - die Eingliederungsmaßnahmen Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Eingliederungsmaßnahmen - Planung, Umsetzung, Wirkung Fortsetzung und/oder Übergangsregelungen von 2004 bis Mitte 2005. Absprache über Inhalte und Mengengerüste der Zielvereinba- rungen. Bestimmung der Zielgruppen aktiver Arbeitsmarktpolitik. Bestimmung und Planung der geeigneten Eingliederungsmaß-nahmetypen für die jeweiligen Zielgruppen. Festlegung der An-teile von SGB III- und den übrigen SGB II Maßnahmen. Finanzierung und Organisation der Umsetzung der Maßnahmen. Klärung des Einbezugs Dritter – z.B. von Beschäftigungsgesell-schaften, Wohlfahrtsverbänden, privaten Anbietern. Einkauf der Eingliederungsleistungen durch die ARGE und/oder die Partner – Festlegungen zu Ausschreibungsverfahren. Wirkungsmessung der Maßnahmen – Festlegung der Methoden zum Benchmarking und zur Evaluierung der Maßnahmen. Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Eingliederungsleistungen (1) Benennung eines Fallmanagers (1 FM für höchstens 75 Hilfebedürftige) Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung für jeweils sechs Monate Gewährung aller erforderlichen Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit notwendig sind: § 16 Abs. 1 SGB II: Alle im Dritten Buch geregelten Leistungen (insbes. Förderung der Weiterbildung, der Ausbildung, der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, EGZ, ABM, Vermittlungs-gutschein) § 16 Abs. 2 SGB II: Weitere Leistungen zur Besei-tigung von Vermittlungshemm-nissen (z.B. Schuldner- und Suchtberatung, Betreuung min-derjähriger Kinder, Einstiegsgeld, AtG-Leistungen) Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Eingliederungsleistungen (2) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können: Schaffung von Arbeitsgelegenheiten Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Alle möglichen Formen von Arbeits-gelegenheiten, die nicht unter § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 SGB II fallen – auch im Privatsektor! Im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht als ABM gefördert werden - Zahlung einer ange-messenen Entschädigung für Mehr-aufwendungen zuzüglich zum Alg II Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004

Eingliederungsleistungen (3) Einstiegs-geld Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit, wenn zur Ein- gliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich Dauer: höchstens 24 Monate, wenn für diesen Zeitraum eine Erwerbs-tätigkeit besteht Höhe: Berücksichtigung der vorherigen Dauer der Arbeits-losigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft Art: Zuschuss zum Alg II Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren werden unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit vermittelt. Die Arbeit oder Arbeitsgelegenheit soll zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen, wenn der Hilfebedürftige keinen Berufsabschluss hat und keine Ausbildung vermittelt werden kann. Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004