„Wrongful birth“ sensationeller Gesetzesentwurf in Österreich

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„Wrongful birth“ sensationeller Gesetzesentwurf in Österreich Seite 1 Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum

wrongful birth – wrongful conception Fehldiagnose: Nichterkennen einer Fehlbildung des Fötus Klage der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten und normalen Kindesunterhaltes Kausalitätskette: Diagnosefehler Aufklärungspflicht über Missbildung Behauptung der Mutter – Abtreibung Kind wäre nicht geboren worden Kein Kindesunterhalt Wrongful conception Behandlungsfehler oder mangelhafte Aufklärung: Geburt eines Kindes Klage der Eltern auf Ersatz des Kindesunterhaltes Behandlungsfehler bei Sterilisation oder Vasektomie, oder Aufklärungsfehler über Risiko einer Schwangerschaft trotz Verhütung bzw Sterilisation .. Kind wäre nicht gezeugt worden Schwangere lehnt Abbruch aus ethischen Gründen ab

„Wrongful conception“ Schweiz Sachverhalt: Tubensterilisation - fehlerhaft Geburt eines gesunden Kindes Urteil: Ersatz des normalen Kindesunterhaltes Juridisch: „Vertrag über Sterilisation ist ein Vertrag auf ein von der Rechtsordnung erlaubtes Ziel „ „Der Arzt hat für einen von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung zu vertretenden Fehler, durch den das Behandlungsziel nicht erreicht wird, einzustehen.“

„Wrongful conception“ Schweiz Ethisch: „Den Schaden stelle nicht das Kind selbst dar, sondern die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Die Zusprechung von Schadenersatz für die (ungewollte) finanzielle Belastung der Eltern beinhalte in keiner Weise ein den Grundwerten unserer Gesamtrechtsordnung widersprechendes Unwerturteil über das Kind und verletze dessen Würde nicht.“ „Es sei nichts Außergewöhnliches, in Arzthaftungsfällen Schadenersatz in Höhe der Unterhaltskosten zuzusprechen. Das Großziehen eines Kindes werde auch in anderen Lebensbereichen (zB bei Scheidungen und Unterhaltsverfahren) in Geld berechnet und insofern kommerzialisiert.“ „Die Menschenwürde des (dort: ungeplanten) Kindes stehe einer schadenersatzrechtlichen Betrachtungsweise nicht entgegen.“

„Wrongful conception“ Schweiz Kindeswohl: „Die Zusprechung von Schadenersatz diene im Gegenteil dem Kindeswohl, könne doch mit der finanziellen Sicherung die möglichst optimale Entwicklung des Kindes im natürlichen Familienverband unter gleichzeitiger Entlastung der Eltern zugunsten der gesamten Familie - einschließlich des (zusätzlichen) Kindes - sichergestellt werden.“ Gleichbehandlung: Letztlich kommt das Schweizerische Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Verneinung des Anspruchs zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Sonderregelung für Ärzte bei Sterilisationsfehlern führen würde.

„Wrongful conception“ Deutschland Implantation Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer neuen Stelle) Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000) Urteil: Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen werden Gutachten: Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich Versagerrate: 0% Vermutung der fehlerhaften Implantation Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendig Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind geboren hat Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung Dritter

„Wrongful conception“ Österreich Sachverhalt: Abgeschlossene Familienplanung (3 Kinder) Vasektomie: Nov 2002 1.Kontrolle: Feb 2003 „vereinzelt schwach bewegliche Spermien“ 2.Kontrolle: März 2003 „keine beweglichen oder toten Spermien“ Keine Aufklärung über die Möglichkeit einer spontanen Wiedervereinigung der Samenleiter Schwangerschaft der Ehefrau Nov 2003 - Geburt eines gesunden Kindes Entscheidung des OGH (Senat 6): „die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes, stellt keinen Schaden im Rechtssinne dar“

IVF – Entscheidung des OGH 7.8.2008 Sachverhalt: Aufklärung über Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft Vereinbarung: 2 Embryonen Einpflanzung von 3 Embryonen Geburt von gesunden Drillingen Begehren: Unterhalt für ein Kind Urteil: Kein Schadenersatz bei Geburt eines gesunden Kindes Problem: 5.Senat: Bei behindertem Kind ist neben dem behinderungsbedingten auch der normale Kindesunterhalt zu ersetzen

Ministerialentwurf - Österreich "(2) Aus dem Umstand der Geburt eines Kindes können weder das Kind noch die Eltern noch andere Personen Schadenersatzansprüche geltend machen. Ausgenommen davon sind Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Kindes während der Schwangerschaft oder der Geburt."

Ministerialentwurf - Österreich Kein Schadenersatz: Diagnosefehler: Nichterkennen von Missbildungen des Fötus Argument: Arzt ist nicht für die Fehlbildung verantwortlich, sondern dafür, dass sich die Schwangere mangels Kenntnis von der Fehlbildung nicht für eine Schwangerschaftsunterbrechung entscheiden konnte.

Ministerialentwurf - Österreich Kein Schadenersatz: Therapieversagen: Fehlerhafte Sterilisation, Vasektomie, oder andere Formen der Verhütung: Geburt eines Kindes Argument: Arzt ist nur für die Schwangerschaft (bzw Geburt) verantwortlich

Ministerialentwurf - Österreich Kein Schadenersatz: Aufklärungsfehler: Risken einer Schwangerschaft trotz Sterilisation, Vasektomie, oder anderer Verhütung Argument: Arzt ist nur für die Schwangerschaft verantwortlich

Ministerialentwurf - Österreich Weiterhin Schadenersatz: Schäden, die durch Verletzungen bei der Behandlung verursacht werden, sind auch weiterhin zu ersetzen: zB Verletzung bei Fruchtwasserpunktion Schäden, die bei richtiger Diagnose durch eine intrauterine Behandlung behoben oder gemindert hätten werden können, sind zu ersetzen – nicht vom Wortlaut des Entwurfes gedeckt.

Ministerialentwurf - Österreich Kritik Umfasst auch Behandlungsfehler bei wrongful conception (zB Sterilisation, Vasektomie) Ungleichbehandlung anderer Diagnosefehler unabhängig vom Verschulden Sicherung der Qualität (Missbildungsscreening durch Zentren) – Steuerungsfunktion des Haftungsrechts Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren – indirekte Einschränkung

Ministerialentwurf - Österreich Änderungsvorschlag: Übernahme der Unterhaltskosten durch einen Sozialversicherungsträger Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Schwangeren – keine finanziellen Probleme – freie Entscheidung Regressmöglichkeit zB wie bei staatlichen Organen: Versehen: kein Regress Leichte Fahrlässigkeit: Minderungsrecht des Richters Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Voller Regress

Neuigkeiten aus der gynäkologischen und geburtshilflichen Rechtsprechung

Fall 1 Haftung für mangelhafte Ausstattung eines Belegspitals Sachverhalt: Aufnahme einer Schwangeren durch einen Belegarzt Mangelhafte Ausstattung des Belegspitals für Frühgeburten Fall: Gefahr einer Frühgeburt Geburt: 24. + 5 SSW: bronchopulmonale Dysplasie, Retinopahia praematurorum, deutliche Entwicklungsverzögerungen Urteil: Belegarzt: Die Entscheidung, ob die Ausstattung eines Belegkrankenhauses ausreicht, um die nach der Eingangsdiagnose zu erwartenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen bewältigen zu können, hier Aufnahme einer Schwangeren oder Überweisung in ein Perinatalzentrum, obliegt allein dem Belegarzt.

Fall 1 Haftung für mangelhafte Ausstattung eines Belegspitals Urteil: Rechtsträger des Belegspitals: Keine Haftung für mangelhafte Ausstattung. Keine Verpflichtung sämtliche Aufnahmediagnosen der Belegärzte zu überprüfen. Das widerspräche der vertraglich vereinbarten Abgrenzung der jeweiligen Pflichtenkreise zwischen Arzt und Krankenhausträger beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag. Begrenzte Überwachungspflicht, die ein Einschreiten des Trägers erfordert, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche ihn an der Zuverlässigkeit des Belegarztes zweifeln lassen. Ein Klinikträger haftet für Organisationsfehler dann, wenn er nicht sicherstelle, dass bei einem vom Pflegepersonal als fehlerhaft erkannten ärztlichen Vorgehen ein Einschreiten erfolge. Für dessen Fehlbeurteilung haftet der Krankenhausträger

Fall 2 Zurechnung von Fehlleistungen niedergelassener Pathologe Sachverhalt: Weiterleitung an Pathologen zur fachärztlichen Beurteilung eines Abstriches (PAP-Test) Diagnosefehler des Pathologen: Karzinom wird verspätet diagnostiziert Klage des Patienten gegen den Gynäkologen: Behauptung: Fehlleistung des Pathologen ist dem Gynäkologen zuzurechnen Urteil: „Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken.“ „Konkludent geschlossener Behandlungsvertrag bezieht sich im Regelfall nur auf das Fachgebiet des Arztes“ bezieht. „Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag zwischen diesem Arzt und dem Patienten zustande.“ Ausnahme: Internes Konsultationsverfahren Problem: Kein unmittelbarer Kontakt zwischen Patient und Pathologen Gynäkologe ist offener Stellvertreter des Patienten Keine Haftung für Fehlleistungen des überwiesenen Arztes.

Fall 3 Dokumentationsfehler Sachverhalt: 13 Uhr Muttermund zwei bis drei Zentimeter weit geöffnet. 15 Uhr platzte die Fruchtblase und es ging leicht grünlich verfärbtes Fruchtwasser ab. 17 Uhr Muttermund sieben bis acht Zentimetern eröffnet. 17.30 Uhr Periduralanästhesie. 19.10 Uhr Muttermund vollständig eröffnet. Dokumentation „Kopf folgt bis hinter die Symphyse“. Die Wehentätigkeit war zu diesem Zeitpunkt vollständig sistiert. Nach einem Pressversuch trat bei der Gebärenden eine tiefe Dezeleration der Herztätigkeit ein. 19.18 Uhr wurde ein Wehentropf zur Anregung der Wehentätigkeit angelegt. 19.28 Uhr Geburt mittels Vakuumextraktion Nach insgesamt drei Zügen mit der Saugglocke löste sich die Glocke vom Kopf. Nach Anlegen einer Episiotomie konnte der Kopf der Klägerin mit Hilfe einer „Bamberger Divergenzzange“ entwickelt werden. Nach der Entwicklung des Kopfes kam es zu einer Schulterdystokie. Die Klägerin blieb mit der rechten Schulter am Schambein der Mutter hängen. Gleichzeitig trat bei der Mutter eine vollständige Atonie am Uterus ein. Die Herztöne der Klägerin sanken auf 90 Schläge pro Minute ab; infolge Kompression der Nabelschnur war die Sauerstoffversorgung unterbrochen. Keine Dokumentation über Durchführung von McRoberts Divergierende Zeugenaussagen Geburt der Klägerin um 19.35 h zu beenden. Gewicht: 4.350 Gramm. Größe: 56 cm groß. Apgarwerte 7/9/10.

Fall 3 Dokumentationsfehler Sachverhalt: Schäden: Kindliche Plexuslähmung subtotale rechts Neurom Truncus superior Ausriss C 7 Fraglicher Ausriss C 8. Urteil: Verpflichtung den Eintritt einer Schulterdystokie und die vorgenommenen Schritte der Geburtshelfer zur Behebung dieser Komplikation zeitnah schriftlich zu dokumentieren. der bloße Vermerk „schwere Schulterentwicklung“ ist unzureichend. „Die mangelhafte Dokumentation hat zur Folge, dass von einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen im Zusammenhang mit der Schulterdystokie auszugehen ist, soweit dem Beklagten nicht der Beweis des Gegenteils gelingt. Schadenersatz: € 110.000,- + künftige Schäden

Implanon „Wrongful conception“ Deutschland OLG Karslruhe Implantation Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer neuen Stelle) Geburt eines gesunden Kindes Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000) Urteil: Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen werden Gutachten: Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich Versagerrate: 0% Vermutung der fehlerhaften Implantation Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendig Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind geboren hat Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung Dritter

Implanon „Wrongful conception“ Deutschland – neue Entscheidung Implantation Schwangerschaft einer Mutter mit abgeschlossener Familienplanung (3 Kinder) Geburt eines gesunden Kindes Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 210.000) Urteil: Dokumentation: Stäbchen von Arzt, Assistentin und Patientin getastet (schriftlich bestätigt) Begleiterscheinung der Gestagenwirkung (länger anhaltenden azyklischen Blutungen und Kopfschmerzen) Erhobener Sachverhalt des GA: Implantat konnte nicht gefunden werden und Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen werden Gutachten: Wahrscheinlichste Ursache: Fehler bei Implantation Glaubhafte Tastbefunde Mögliches Therapieversagen Behandlungsfehler ist nicht die einzige denkbare Ursache: Keine Haftung