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Gynäkologisches und Geburtshilfiches in der Rechtsprechung

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Präsentation zum Thema: "Gynäkologisches und Geburtshilfiches in der Rechtsprechung"—  Präsentation transkript:

1 Gynäkologisches und Geburtshilfiches in der Rechtsprechung
Seite 1 Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum

2 Implanon „Wrongful conception“ Deutschland OLG Karslruhe
Implantation Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer neuen Stelle) Geburt eines gesunden Kindes Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € ) Urteil: Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen werden Gutachten: Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich Versagerrate: 0% Vermutung der fehlerhaften Implantation Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendig Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind geboren hat Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung Dritter

3 Implanon „Wrongful conception“ Deutschland – LG Köln
Implantation Schwangerschaft einer Mutter mit abgeschlossener Familienplanung (3 Kinder) Geburt eines gesunden Kindes Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € ) Urteil: Dokumentation: Stäbchen von Arzt, Assistentin und Patientin getastet (schriftlich bestätigt) Begleiterscheinung der Gestagenwirkung (länger anhaltenden azyklischen Blutungen und Kopfschmerzen) Erhobener Sachverhalt des GA: Implantat konnte nicht gefunden werden und Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen werden Gutachten: Wahrscheinlichste Ursache: Fehler bei Implantation Glaubhafte Tastbefunde Mögliches Therapieversagen Behandlungsfehler ist nicht die einzige denkbare Ursache: Keine Haftung

4 Haftung für Urlaubsvertreter Behandlungsvertrag niedergelassener Arzt
Niedergelassener Arzt – Patient Haftung des niedergelassenen Arztes bei Verletzung des Behandlungsvertrages (zB mangelhafte Aufklärung, Behandlungsfehler) Haftung für jene Personen, derer sich der Arzt bei Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient

5 Haftung für Urlaubsvertreter
Verweis auf anderen niedergelassenen Facharzt: Eigener Behandlungsvertrag mit „Vertreter“ Indizien: Behandlung in Ordination des „Vertreters“ Direkte Abrechnung des Honorars durch „Vertreter“ Auftreten in eigenem Namen Keine Haftung für Fehler des „Vertreters“

6 Haftung für Urlaubsvertreter
Vertrag mit „Urlaubsvertreter“ für die Dauer der Abwesenheit die Patienten zu behandeln: Behandlung im Rahmen des eigenen Behandlungsvertrages durch „Vertreter“ Kein eigener Behandlungsvertrag mit „Vertreter“ Indizien: Behandlung in Ordination des „Vertretenen“ Abrechnung des Honorars durch „Vertretenen“ Auftreten des Vertreters im Namen des Vertretenen „für ….“ Haftung für Fehler des „Vertreters“

7 Haftung für Geräte Verpflichtung sich mit der Funktionsweise der Apparate vertraut zu machen, soweit ihm dies zumutbar ist. Verpflichtung, diese Geräte instand zu halten, sie zu kontrollieren und gegebenenfalls von spezialisiertem Personal warten zu lassen. Kontrollen, jeglicher, die Benutzung und den Zweck des Geräts betreffende Funktion, z.B. durch optische Kontrolle eines Intubationsgerätes vor der Operation. Der Arzt müsse zwar nicht persönlich jedes Gerät überprüfen, sondern könne spezialisiertes Personal einsetzen, doch müsse er sich dann für deren Fehlverhalten entlasten. Verpflichtung die Geräte immer so einzusetzen, dass Schäden durch ihren Umgang möglichst vermieden werden. umfassende Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf mögliche Fehlfunktionen, insbesondere Programmfehler beim Einsatz von EDV im Bereich der Diagnose und Therapie, zu treffen. Handhabung muss durch entsprechende Ausbildung des Bedienpersonals sichergestellt werden, Funktionsstörungen müssen vom Bedienpersonal erkannt werden können. Koordination von Arzt, Hilfspersonal und medizinischem Gerät muss so geregelt und eingerichtet werden, dass Bedienungsunfälle möglichst ausgeschlossen werden.

8 Organisationsfehler Fall 1
Sachverhalt: Perinatalzentrum 17.25: Steilflankiger Abfall der Herzfrequenz und therapieresistente Bradykardie und erfolglose Einleitung Akutotolyse Kontrolle der kindlichen Herzreaktionen mit Ultraschall Vaginale Untersuchung Organisation des OP-Teams Aufklärung und Einverständniserklärung 17.55: Entbindung durch Notsectio Sauerstoffunterversorgung: schwere Gehirnschäden Urteil: Ab vitale kindliche Indikation für Notsectio Max tolerierbare E – E Zeit: 20 Minuten Grober Behandlungsfehler: Beweislastumkehr hinsichtlich der eingetretenen Schäden

9 Organisationsfehler Fall 2
Sachverhalt: Belegpatientin Belegarztrahmenvertrag zwischen Beleghaus und Anästhesist: Anreisezeit 45 Minuten Geburtshelfer erklärt sich in Kenntnis der langen Anreisezeit mit Konditionen des Anästhesisten einverstanden Ablauf: 4.00: Blasensprung 9.15: Wehetropf und CTG durch Hebamme 9.30: Herzfrequenz 200 s/min 9.45: Verabreichung von Isoptin durch Hebamme : Herzfrequenz 160 s/min 11.00: Untersuchung durch Belegarzt ohne in die CTG-Kurve Einsicht zu nehmen 12.00: Blutungen aus der Scheide 13.15: Herzfrequenz 70 s/min 14.15: Rufen des Belegarztes 14.20: Anordnung der Notsectio 14.25: Verständigung des Anästhesisten 15.00: Eintreffen des Anästhesisten 15.24: Geburt des Kindes Schwere Gehirnschäden des Kindes

10 Organisationsfehler Fall 2
Urteil: Belegarzt: Verpflichtung um 11 Uhr in die CTG-Kurve Einsicht nehmen müssen Es wäre ihm die fehlerhafte Verabreichung von Isoptin aufgefallen. Mangels technischer Voraussetzungen für eine Mikroblutuntersuchung: Verpflichtung zur Schnittentbindung. Beleghaus: Organisationsverschulden durch Vereinbarung einer zu langen Anreisezeit

11 Aufklärungsfehler Fall 3
Sachverhalt: Geburt eines gesunden Kindes Ausschabung unmittelbar nach der Geburt starke Blutungen 14 Tage nach der Geburt: 2.Kürettage Diagnose: Asherman-Syndrom Ein Jahr danach Totgeburt in der 17.SW Urteil: Risiko eines Asherman-Syndroms aufklärungsbedürftig komplette nicht therapierbare Unfruchtbarkeit erhebliche Belastung für die Lebensführung einer Frau mit Kinderwunsch Patientin konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass sie bei korrekter Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt gekommen wäre. keine Alternativen zu den Ausschabungen Lebensgefahr Keine Haftung

12 Kuriositäten aus der Gerichtsbarkeit
Seite 1 Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum

13 Aufklärungspflicht Anwälte als Patienten
Ohrenoperation postoperative Einheilungsproblemen, Ohrgeräuschen und Infekten Behauptung des Patienten (Rechtsanwalt) nicht aufgeklärt worden zu sein

14 Aufklärungspflicht Anwälte als Patienten
Beweiswürdigung: „Der Senat hält es überdies für wenig wahrscheinlich, dass ein erfahrener Arzt, dem bekannt ist, dass der Patient Rechtsanwalt ist, diesen dennoch, wie vom Kläger behauptet, überhaupt nicht über Risiken einer geplanten Operation aufklärt. Nach der Erfahrung des Senats hat die Mitteilung des Patienten, dass er Jurist ist, im Regelfall zur Folge, dass der Patient, ob er will oder nicht, eine exzessive Aufklärung erhält.“

15 Aufklärungspflicht Anwälte als Patienten
Behauptung: „Der HNO-Arzt hat sich während der Operation gewaltsam auf meinem Kopf abgestützt und dadurch die Platten meines Schädels verschoben.“ Beweiswürdigung: Das Gericht hielt dieser Behauptung sachlich entgegen, dass der Operateur weder die Möglichkeit habe noch für diesen eine Notwendigkeit bestehe, sich mit irgendeinem Körperteil auf den Kopf des Patienten aufzustützen. Im Ergebnis hielt man die Ausführungen des Arztes für glaubwürdiger und wies die Klage ab.

16 Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum
Schönheitschirurgie Seite 1 Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum

17 Rechtliche Rahmenbedingungen und Grenzen bei kosmetischen Eingriffe
Medizinisch indizierte Heilbehandlungen: wenn lege artis durchgeführt = keine Körperverletzung Aufklärung und Einwilligung erforderlich wenn nicht lege artis durchgeführt = Körperverletzung Medizinisch nicht indizierte Eingriffe: immer Körperverletzungen Rechtfertigung durch Einwilligung Keine Rechtfertigung möglich, wenn der Eingriff gegen die guten Sitten verstößt „Ablehnung aller billig und gerecht Denkender“ Ö: Verstümmelung der Genitalien Ö: Verletzung der Genitalien, die geeignet sind, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen

18 Schamlippen-OP D: Gesetzesvorschläge
Ö: Strafrechtsänderungsgesetz 2009 Genitalverstümmelung Verletzung der Genitalien, die geeignet sind, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen Mat: rel und soz bedingte Eingriffe zur Beeinträchtigung des sex Empfindens Nicht umfasst: Genitalpiercing (keine Verstümmelung, keine nachhaltige Beeinträchtigung ..) Beschneidung bei Knaben (nicht geeignet, das sex Empfinden zu beeinträchtigen) Geschlechstumwandlung (med indiziert) D: Gesetzesvorschläge

19 Aufklärung bei Schönheits-OPs
Sonderstellung: keine med Indikation psychisches und ästhetisches Bedürfnis Zusätzlicher Aufklärungsbedarf: Risiko des Misslingens der Operation Erfolgsaussichten des Eingriffes Wirkungsdauer und die Notwendigkeit weiterer Eingriffe Entscheidungen: Brustvergrößerungen: Sensibilitätsstörungen, Kapselfibrose, Deformationen (Augmentationsplastik), beschleunigtes Durchhängen bei schwacher Gewebsstruktur (Notwendigkeit von weiteren Eingriffen), Wundheilstörungen; Brustverkleinerung: Narbenbildung, Taschenbildung unter der Achsel (Ströbeck); Korrektur des Augenlids: ästhetisch unbefriedigendes Ergebnis, Infektion, Blutung, unvollständiger Lidschluss, Narbenbildung, Erblindung; Facelifting: Knotenbildung, dauerhafte Missempfindung. Hautstraffung im Gesicht: versteckte Faltenbildung bei Voroperation; Entfernung von Fettpolstern (operativ): Wundheilstörungen; Lippenkorrektur (Silikon): Bindegewebsveränderungen und Entzündungsreaktionen.

20 Aufklärung bei Schönheits-OPs
Sachverhalt: Behandlungsvertrag: Straffung eines Doppelkinns und des Halsbereichs „mit einem möglichst natürlichen Ergebnis“. Urteil: besonders strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht ausdrückliche Aufklärung, dass das angestrebte Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. Verpflichtung, offen und schonungslos darüber aufzuklären, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer gänzlich verwirklicht werden können. insbesondere, wenn der Arzt selbst eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervorruft. Konkret keine Haftung, da angesichts der vereinbarten Vorgabe eines möglichst natürlichen Ergebnisses den Behauptungen der Patientin kein Glaube geschenkt wurde, dass sie in ihrer Erwartungshaltung enttäuscht worden ist.


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