Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF)

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Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) Eröffnungsbilanz DWP Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Kommunale Bilanz

Rahmenvorschriften für die Eröffnungsbilanz – Aufstellungspficht- Pflicht zur Aufstellung einer EB-Bilanz nach § 92 GemO NRW Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB) Zusätzlich gemeindespezifische Regelung in GemO und GemHVO Unter Beachtung der allgemein kaufmännischen Regeln. Vermittlung eines dem tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und der Schuldenlage der Gemeinde (§ 92 Abs. 2 GemO NRW) Pflicht zur Gliederung nach § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO

Rahmenvorschriften für die Eröffnungsbilanz (Anhang) Ergänzung um einen erläuternden Anhang Angabe der verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Erläuterung so, dass sachverständige Dritte die Bewertung nachvollziehen können (§ 44 Abs. 1 GemHVO) Datengrundlage Verwendete Wertindizis Grundlagen, zur Ermittlung der vorsichtig geschätzten Zeitwerte Angabe von zusätzlichen Sachverhalten (§ 44 (2) GemHVO Künftige wesentliche Verpflichtungen Nicht in der Bilanz ausgewiesene Haftungsverhältnisse Erweiterung um einen Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel (§§ 53 Abs. 1, 46, 47 GemHVO)

Rahmenvorschriften für die Eröffnungsbilanz –Aufstellungszeitpunkt- NKF Einführungsgesetz NRW – (NKFEG NRW EB-Bilanz ab vollständiger Umstellung auf kaufmännische Buchführung, spätestens zum 1.1.2008 Bis 2007 zu Beginn des Haushaltsjahres in dem mit kfm. Buchführung begonnen wird Umstellung bis 1.1.2008 auch schrittweise möglich für einzelne Aufgabenbereiche Pflicht zur Aufstellung eines Vermögens- und Schuldenverzeichnisses

Allgemeiner Bewertungsmaßstab Bewertung auf Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten (§ 54 GemHVO) Spezielle Vorschriften durch Verweis auf §§ 32 – 36 und §§ 41 bis 43 GemHVO Festlegung der Restnutzungsdauer für das Anlagevermögen (§ 54 GemHVO) Verweis auf die einheitlichen Abschreibungstabellen des InnenMinisteriums (normiert) Abweichung zum Handelsrecht, dort individuelle Feststellung des RND

Vereinfachungsverfahren zur Ermittlung von Wertansätzen (§ 56 GemHVO) -1- Wirtschaftgüter mit einem Wert von unter 410 € ohne USt Kein Ansatz (beachte aber Aufnahmepflicht bei der Inventarisierung) oder Ansatz mit dem Zeitwert, wenn Nutzung noch über 1 Jahr, oder Ansatz mit einem Erinnerungswert Umrechnung von ausländischen Währungen bei Verbindlichkeiten zum Briefkurs bei Forderungen zum Geldkurs Bewertung von Betriebsvorrichtungen Keine eigenständige Bewertung unter folgenden Voraussetzungen Voraussichtliche Nutzungsdauer weicht nicht erheblich von der des Gebäudes ab oder Keine wesentliche Bedeutung Ausnahme (Scheinbestandteile)

Vereinfachungsverfahren zur Ermittlung von Wertansätzen (§ 56 GemHVO) -2- Werte zum Zwecke der Gebührenkalkulation können übernommen werden (Werte werden auf Dauer abweichen Wiederbeschaffungswerte bei Gebührenkalkulation auf Dauer) Gleichartige Vermögensgegenstände oder sachlich durch Fördermaßnahme verbundene Gegenstände Anteil der der erhaltenen Zuwendungen kann durch statistische Verfahren % mäßig ermittelt werden. V.H. Wert ist bei Ermittlung des Sonderpostens zu Grunde zu legen (Berücksichtigung Zeitwert Vermögensgegenstand

Besondere Bewertungsvorschriften (§ 55 GemVO) -1- Bewertung von bebauten Grundstücken für besondere Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsgesetz Sachwertverfahren Normalherstellungkosten Gebäude die auch anders genutzt werden können Ertragswertverfahren Grund- und Boden 25 bis 40 v.H. des aktuellen Wertes für erschlossenes Bauland im Umfeld

Besondere Bewertungsvorschriften (§ 55 GemVO) -2- Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Innenbereich 10 v.H. des gebietstypischen Wertes für baureifes Land Ein- und Zweifamilienhäuser mittlerer Lage Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Außenbereich 10 v.H. des Bodenrichtwertes für Ackerland Ausnahme umliegende Grundstücke haben andere Bodenrichtwerte

Besondere Bewertungsvorschriften (§ 55 GemVO) -3- Für die Kulturpflege bedeutsame VG, wenn sie auf Dauer versichert sind Versicherungswert Oder ähnlicher Wert für den sie versichert würden Kunstgegenstände, Ausstellungsgegenstände und andere bewegliche Kulturobjekte Erinnerungswert Baudenkmäler die nicht Gebäude oder Teil eines Gebäudes, Bodendenkmäler

Besondere Bewertungsvorschriften (§ 55 GemVO) -4- Anlagen in Bau Keine Aufteilung in die einzelnen Posten des Sachanlagevermögens Beteiligungen Überschlägige Ermittlung Ansatz mit dem EK, wenn kein Einbezug in den Gesamtabschluss der Gemeinde Börsenpapiere (amtlicher Handel) Tiefstwert der letzten 12 Monate Andere Wertpapiere Historische Anschaffungskosten Sondervermögen und rechtl. Unselbst. Stifungen

Verfahrensvorschriften für die Eröffnungsbilanz Prüfung Prüfungsgegenstand Vermittelt die EB-Bilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde Feststellung Der Rat hat die Eröffnungsbilanz spätestens mit der Feststellung des ersten Jahresabschlusses festzustellen Feststellung darf nur nach vorheriger Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgen Anzeige der Eröffnungsbilanz unverzüglich an die Aufsichtbehörde nach Beschluss Aufbewahrung Belege sonstige Unterlagen 6 Jahre EB-Bilanz selber dauernd Geltungsbereich Kreise, Landschaftsverbände, Kommunalverband Ruhrgebiet, Gemeindeverbände