Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW RH HFA 1.005: Anhangangaben nach § 285 Satz 1 Nr. 18 und 19 HGB sowie Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes (in: WPg Heft-Nr. 9/2005, S. 531 ff.)

Übersicht Einführung Begriffsabgrenzungen Anhangangaben über derivative Finanzinstrumente Anhangangaben über Finanzinstrumente, die zu den Finanzanlagen gehören Lageberichterstattung Konzernanhang und -lagebericht

Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 Einführung (1) Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 Ziele: Inhalt – unter anderem: - Einführung internationaler - neue Angabepflichten Rechnungslegungsstandards im Anhang in das deutsche Bilanzrecht - Anpassung des Bilanzrechts - neue Berichtspflichten an europäische Vorgaben im Lagebericht - Stärkung der Unabhängig- keit des Abschlussprüfers

Einführung (2) IDW RH HFA 1.005 betrifft die neuen Vorschriften für den Anhang und Lagebericht, die für nach dem am 31.12.2003 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind Weitere Verlautbarungen zu den durch das BilReG eingeführten Anforderungen an den Anhang und den Lagebericht: IDW RH HFA 1.006 IDW RH HFA 1.007

Übersicht Einführung Begriffsabgrenzungen Anhangangaben über derivative Finanzinstrumente Anhangangaben über Finanzinstrumente, die zu den Finanzanlagen gehören Lageberichterstattung Konzernanhang und -lagebericht

Finanzinstrumente (1) Keine gesetzliche Definition Vermögensgegenstände und Schulden, die auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum Zugang bzw. Abgang von anderen Finanzinstrumenten führen

Finanzinstrumente (2) Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 KWG bzw. § 2 Abs. 2b WpHG Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 lit. A III HGB) Forderungen (§ 266 Abs. 2 lit. B Nr. 1-3 HGB) Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 lit. C Nr. 1-2, Nr. 4-8 HGB) Keine Finanzinstrumente sind Eigenkapitalinstrumente beim Emittenten (z.B. Aktien, GmbH-Anteile)

Derivative Finanzinstrumente (1) Keine gesetzliche Definition Als Fest- oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Wert von einer Basisvariablen abhängt Verpflichtungen aus diesen Instrumenten sind durch Geldzahlungen oder Zugang bzw. Abgang von anderen Finanzinstrumenten zu erfüllen

Derivative Finanzinstrumente (2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Warentermingeschäfte, bei denen Veräußerer und Erwerber zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt sind Ausgenommen von der Angabepflicht nach § 285 Satz 1 Nr. 18 HGB sind Verträge zur Abdeckung eines physischen Bedarfs des Unternehmens, sofern dauerhafte Zweckwidmung besteht und Vertrag mit Lieferung der Ware als erfüllt gilt

Derivative Finanzinstrumente (3) Angabepflichtig sind sämtliche Sicherungsgeschäfte, die nicht auf physische Lieferung, sondern auf Barausgleich gerichtet sind (z.B. EEX-Terminkontrakte ohne physische Lieferung)

Beizulegender Zeitwert Marktwert, sofern ohne Weiteres verlässlich feststellbar Anderenfalls Ableitung aus dem Marktwert der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder eines gleichwertigen Finanzinstruments, sofern möglich Ansonsten, sofern möglich, Bestimmung mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden, falls angemessene Annäherung an Marktwert gewährleistet ist Absatzmarktorientierte Bewertung

Übersicht Einführung Begriffsabgrenzungen Anhangangaben über derivative Finanzinstrumente Anhangangaben über Finanzinstrumente, die zu den Finanzanlagen gehören Lageberichterstattung Konzernanhang und -lagebericht

Angaben über derivative Finanzinstrumente (1) Kategorien derivativer Finanzinstrumente zinsbezogen währungsbezogen aktien-/indexbezogen sonstige Arten Optionen Futures Swaps Forwards

Angaben über derivative Finanzinstrumente (2) Angabepflichten Umfang der derivativen Finanzinstrumente Angabe der Nominalwerte beizulegender Zeitwert Buchwert und Bilanzposten, soweit vorhanden Getrennte Darstellung empfohlen von derivativen Finanzinstrumenten mit positiven beizulegenden Zeitwerten negativen beizulegenden Zeitwerten Quantitative Angaben je Kategorie verbale Beschreibung der Arten reicht aus

Angaben zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (1) Falls Marktwert vorhanden: Angabe dieser Tatsache Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden Angabe der tragenden Annahmen Nennung des Modells (z.B. Black-Scholes) Nennung der wichtigen Einflussgrößen (z.B. Berücksichtigung marktgerechter Zinsstrukturkurven)

Angaben zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (2) Bloßer Hinweis auf die Beschaffung der beizulegenden Zeitwerte von Geschäftspartnern (z.B. Bankauskünfte) ist nicht ausreichend Ist beizulegender Zeitwert nicht ermittelbar, muss dies begründet werden Kleine Kapitalgesellschaften sind von den Anhangangaben gem. § 285 Satz 1 Nr. 18 HGB befreit

Übersicht Einführung Begriffsabgrenzungen Anhangangaben über derivative Finanzinstrumente Anhangangaben über Finanzinstrumente, die zu den Finanzanlagen gehören Lageberichterstattung Konzernanhang und -lagebericht

Angaben zu Finanzanlagen (1) Sofern Finanzinstrumente, die zu den Finanzanlagen gehören, über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, sind anzugeben: Buchwert und beizulegender Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände bzw. angemessener Gruppierungen Gründe für das Unterlasen der Abschreibung Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, das die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist

Angaben zu Finanzanlagen (2) Von der Angabepflicht betroffen sind alle Vermögensgegenstände nach § 266 Abs. 2 A. III HGB Gilt bspw. auch für GmbH-Beteiligungen Beschränkung auf Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 KWG bzw. § 2 Abs. 2a WpHG ist nicht sachgerecht

Angaben zu Finanzanlagen (3) Gruppenbildungen sind danach auszurichten, dass jeweils vergleichbare Gründe für die Nichtvornahme der Abschreibung vorliegen Einzubeziehen sind nur solche Finanzinstrumente, deren Buchwert größer ist als ihr beizulegender Zeitwert Stille Reserven und stille Lasten dürfen nicht saldiert werden

Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung (1) Angabe der Anhaltspunkte dafür, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist Stützt sich die Erwartung künftiger Steigerungen des beizulegenden Zeitwerts auf eingeleitete bzw. geplante Maßnahmen, sind diese zu erläutern Maßnahmen müssen innerhalb eines angemessenen Zeithorizonts nachvollziehbar sein

Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung (2) Erwartungen über (wieder) steigende Marktpreise sind zu konkretisieren und zu begründen Zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Wertminderungen von Wertpapieren des Anlagevermögens vgl. IDW RS VFA 2, Tz. 19 ff. Erkenntnisse im Wertaufhellungszeitraum sind zu beachten

Übersicht Einführung Begriffsabgrenzungen Anhangangaben über derivative Finanzinstrumente Anhangangaben über Finanzinstrumente, die zu den Finanzanlagen gehören Lageberichterstattung Konzernanhang und -lagebericht

Lageberichterstattung gem. § 289 Abs. 2 HGB Bestandteile des Lageberichts nach § 289 Abs. 2 HGB Nachtragsbericht (§ 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Risikomanagement – Finanzinstrumente (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB) Forschung und Entwicklung (§ 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB) Zweigniederlassungen (§ 289 Abs. 2 Nr. 4 HGB)

Lageberichterstattung gem. § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB Berichterstattung über Risikomanagementziele und -methoden einschließlich Methoden der Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden Preisänderungsrisiken Ausfallrisiken Liquiditätsrisiken Cashflow-Risiken Jeweils bezogen auf die Verwendung von Finanzinstrumenten

Berichterstattung über das Risikomanagement (1) Grundsätzliche Aussagen zur Risikobereitschaft Darstellung der Sicherungsziele Beschreibung der gesicherten Grundgeschäfte Darstellung sonstiger wesentlicher Elemente (z.B. Vorgabe von Kontrahentenlimiten) Bei antizipativem hedging (z.B. Absicherung von geplanten, aber noch nicht kontrahierten Bestellungen) die Nennung der Tatsache als solche

Berichterstattung über das Risikomanagement (2) Umfang der Berichterstattung ist abhängig von Art Umfang und Struktur der Risiken bzw. des risikoinduzierenden Geschäfts Pflicht zur Berichterstattung besteht unabhängig davon, ob und in welcher Weise die Finanzinstrumente bilanziell zu erfassen sind

Preisänderungsrisiken Preisänderungsrisiken bestehen darin, dass der Wert eines Finanzinstruments schwankt aufgrund von Veränderungen des Marktpreises oder preisbeeinflussender Parameter, wie Wechselkurse, Volatilitäten oder Marktzinssätze

Ausfallrisiken Ausfallrisiken ergeben sich aus der Gefahr, dass der Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument seinen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen kann und dadurch beim bilanzierenden Unternehmen finanzielle Verluste verursacht werden

Liquiditätsrisiken Liquiditätsrisiken bestehen darin, dass das Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, die Finanzmittel zu beschaffen, die zur Begleichung der im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten eingegangenen Verpflichtungen notwendig sind. Liquiditätsrisiken können auch dadurch entstehen, dass ein Vermögensgegenstand nicht jederzeit innerhalb kurzer Frist zu seinem beizulegenden Zeitwert veräußert werden kann

Cashflow-Risiken Risiken aus Zahlungsstromschwankungen resultieren daraus, dass die zukünftigen, aus einem Finanzinstrument erwarteten Zahlungsströme Schwankungen unterworfen und damit betragsmäßig nicht festgelegt sind. Beispielsweise können sich im Fall von variabel verzinslichen Fremdkapitalinstrumenten solche Schwankungen aufgrund von Veränderungen der effektiven Verzinsung des Finanzinstruments ergeben, ohne dass damit nennenswerte korrespondierende Veränderungen des entsprechenden beizulegenden Zeitwerts eintreten

Erläuterungen zu den Risikokategorien Umfang der Berichterstattung ist abhängig von Art Umfang und Struktur der Risiken bzw. des risikoinduzierenden Geschäfts Zu erläutern sind nur offene Risiken Ausführungen zu Risiken erforderlich, die für die Gesellschaft bedeutsam sind, z.B. Umfang von Währungsrisiken Konzentration von Ausfallrisiken (Klumpenrisiken) mit der Refinanzierung im Zusammenhang stehende Risiken

Übersicht Einführung Begriffsabgrenzungen Anhangangaben über derivative Finanzinstrumente Anhangangaben über Finanzinstrumente, die zu den Finanzanlagen gehören Lageberichterstattung Konzernanhang und -lagebericht

Konzernanhang und -lagebericht Ausführungen zum Anhang und zum Lagebericht gelten entsprechend für Angaben im Konzernanhang und -lagebericht