Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW Teilgewinnrealisierung im Lichte des BilMoG

Fragestellung Ist eine Teilgewinnrealisierung bei Erfüllung be-stimmter restriktiver Voraussetzungen vor dem Hin-tergrund der Ausführungen in der Begründung zum RegE des BilMoG zur ‚percentage of completion‘-Methode handelsrechtlich künftig noch zulässig?

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer hdl. -rechtl Voraussetzungen der Zulässigkeit einer hdl.-rechtl. Teilgewinnrealisierung (1) Kommentarmeinung mit Bezug zur Rechtslage vor BilMoG (ADS, § 252 HGB, Tz. 88) Zulässigkeit bei Auftragsfertigung, wenn die fol-genden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind langfristige Fertigung, d.h. Fertigungsprozess erstreckt sich über Dauer eines GJ hinaus langfristige Fertigungen sind wesentlicher Teil der Unternehmenstätigkeit Auftragsabrechnung erst nach Fertigungsab-schluss müsste zu nicht unerheblicher Beein-trächtigung des Einblicks in Ertragslage führen

erwarteter Auftragsgewinn muss sicher zu ermitteln sein Voraussetzungen der Zulässigkeit einer hdl.-rechtl. Teilgewinnrealisierung (2) erwarteter Auftragsgewinn muss sicher zu ermitteln sein es dürfen keine Risiken ersichtlich sein, die erwartetes Ergebnis wesentlich beeinträchtigen können für unvorhersehbare Garantieleistungen und Nachbesserungen sind vorsichtig bemessene Beträge berücksichtigt Gesamtleistung muss in kalkulatorisch abgrenz-bare Teilleistungen zerlegt werden können nur der auf diese Teilleistungen anteilmäßig ent-fallende Gewinn darf vereinnahmt werden

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer hdl. -rechtl Voraussetzungen der Zulässigkeit einer hdl.-rechtl. Teilgewinnrealisierung (3) schließen Teilleistungen ggü. den Vorkalkula-tionen mit wesentlich höheren Ist-Kosten ab, dürfen anteilige Gewinne nicht vereinnahmt werden, soweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die noch anfallenden Kosten hinreichend durch die Erlöse gedeckt werden keine Anzeichen, dass Abnehmer Einwendungen erhebt, die sich negativ auf das Gesamtergebnis auswirken können

Begründung RegE BilMoG zur ‚percentage of completion‘-Methode (1) BT-Drs. 16/10067, S. 38: „Einführung der Umsatz- und Gewinnrealisierung nach Auftragsfortschritt (‚percentage of completion’): Aufgrund des Realisationsprinzips ist eine Umsatz- und Gewinnreali-sierung bei langfristiger Auftragsfertigung erst in dem Zeit-punkt zulässig, in dem die Hauptleistung vollständig er-bracht wurde. Damit kann das Periodenergebnis in be-stimten Fällen zu wesentlichen Teilen auf in Vorjahren erbrachten Leistungen beruhen. Zur Lösung wird teilweise vorgeschlagen, durch die Aktivierung der vollen Selbst-kosten in der Periode der Leistungserbringung zumindest den Anfall von Auftrags-Zwischenverlusten zu vermeiden. ...

Begründung RegE BilMoG zur ‚percentage of completion‘-Methode (2) Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die nicht aktivierungs-fähigen Kosten und anteiligen Gewinne in einer ausschüt-tungsgesperrten Bilanzierungshilfe zu erfassen. Berücksich-tigt man, dass eine rechtliche Zahlungsverpflichtung regel-mäßig erst mit der Abnahme des Werkes entsteht, besteht gegenwärtig kein Raum für eine Änderung der handels-bilanziellen Abbildung von langfristigen Fertigungsauf-trägen. Dies gilt umso mehr, als bereits nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB die Verpflichtung besteht, einer Verzerrung der Ertragslage durch entsprechende Angaben im Anhang Rechnung zu tragen.“

Auffassung des HFA Die Ausführungen in der Begründung zum RegE des BilMoG stehen einer Beibehaltung der bisherigen Sichtweise nicht entgegen, sodass unter den genannten Voraussetzungen auch künftig eine Teilgewinnrealisierung als handelsrechtlich zulässig anzusehen ist.