Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesungen vom

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Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesungen vom 26. 06 Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesungen vom 26.06. und 03.07.2015, 08.00 – 09.30 Uhr

Weitere Beteiligte: Gläubiger Aussonderungsberechtigte, § 47 InsO Absonderungsberechtigte, § 49 ff. InsO Gegenstand gehört nicht in die Masse, z.B. Gemietete geleaste Recht auf abgesonderte (bevorzugte) Befriedigung z.B. Grundpfandrechte Pfandrechte an beweglichen Sachen Sicherungseigentum

Nicht nachrangige Gläubiger, § 38 InsO Massegläubiger Bei Eröffnung persönliche Ansprüche gegen den Schuldner Forderung entsteht erst mit oder nach der Eröffnung, z.B. Verfahrenskosten Kosten durch Rechtsgeschäfte, die der Insolvenzverwalter eingeht und Nachrangige Gläubiger, § 39 InsO Geldstrafen, Bußgelder Zinsen, Säumniszuschläge

Gläubigerversammlung Einberufung: von Amts wegen auf Antrag des Insolvenzverwalters, von Gläubigern oder des Gläubigerausschusses Befugnisse (u.a): Bestätigung des Insolvenzverwalters Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen Kontrolle des Insolvenzverwalters Beschluss über Fortführung oder Stilllegung eines Unternehmens Zustimmung zu bedeutenden Rechtsgeschäften durch den Insolvenzverwalter Abstimmung und Einstellung mangels Masse Beschlussfassung mit absoluter Mehrheit, § 76 InsO, nach Forderungs- und Absonderungsrechten

Gläubigerausschuss unterstützende und beratende Funktion Fakultativ (also nicht obligatorisch) verschiedene Antragsrechte, z.B. - auf Entlassung des Insolvenzverwalters Einberufung der Gläubigerversammlung Zustimmung zu Berichten des Insolvenzverwalters Zustimmung zur Stilllegung eins Unternehmens

5. Materielles Insolvenzrecht Abwicklung von gegenseitigen Verträgen Wahlrecht des Insolvenzverwalters auf Erfüllung § 103 InsO, wenn Leistungen noch von keiner Seite erfüllt Bei Erfüllungsverlangen durch den Insolvenzverwalter: Forderung des Gläubigers wird zur Masseschuld, § 55 InsO Folgen bei Erfüllung von einer Seite: Hat Schuldner erfüllt, Anspruch auf Gegenleistung Hat Gläubiger erfüllt, Anmeldung zur Tabelle

Insolvenz und Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB Insolvenz des Verkäufers: Anwartschaft des Käufers bleibt bestehen, § 107 InsO Insolvenzverwalter verlangt Erfüllung, Bezahlung, andernfalls Rücktritt, § 323 BGB Insolvenz des Käufers Insolvenzverwalter hat Wahlrecht nach § 103 InsO bei geringen Restraten: Erfüllung bei hoher Restschuld: Lösung vom Vertrag und Rückgabe über Aussonderung

Insolvenz bei Mietverträgen Insolvenz des Mieters Bei beweglichen Sachen: Insolvenzverwalter hat Wahlrecht Vermieter darf nicht kündigen Bei unbeweglichen Sachen, wenn Sache bei Eröffnung bereits überlassen: Kein Wahlrecht, da Mietverhältnis zugunsten der Masse bestehen bleiben soll Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung: einfache Insolvenzforderung nach Eröffnung: Masseschuld aber: Insolvenzverwalter hat Sonderkündigungsrecht, § 109 InsO (3 Monate zum Monatsende) Vermieter kann nicht wegen Zahlungsverzugs oder Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters kündigen, § 112 InsO Wenn Sache noch nicht überlassen: beiderseitiges Rücktrittsrecht, § 109 InsO

6. Arbeitsrecht und Insolvenz Rechtsfolge bei Arbeitsleistung während der Insolvenz: Lohnansprüche = Masseverbindlichkeit, § 55 InsO oder Annahmeverzug des Insolvenzverwalters bei Freistellung, § 615 BGB, mit Vergütungsanspruch Grundsatz: Arbeitsverhältnis wird durch Insolvenz nicht beeinträchtigt und grundsätzlich fortgesetzt. Lohnansprüche Aus der Zeit vor den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung Aus den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung (bzw. Abweisung mangels Masse) Nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeit § 55 InsO Einfache Insolvenzforderung, § 38 InsO Insolvenzgeld, Bundesagentur für Arbeit, § 165 ff SGB III

Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz: Innerhalb von drei Monaten zum Monatsende wenn keine kürzere Frist maßgebend, § 113 InsO Kündigungsschutz gilt auch in der Insolvenz Besonderer Kündigungsschutz für besondere Personengruppen Allgemeiner Kündigungsschutz, KSchG: Jede Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. - Betriebszugehörigkeit: mehr als sechs Monate, § 1 Abs. 1KSchG - Mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer im Betrieb, § 23 KSchG Betriebsräte, § 15 KSchG Mütter, § 9 MuSchG Schwerbehinderte, vorherige Zustimmung des Integrationsamts, § 85 SGB IX Ausnahmsweise sozial gerechtfertigt, wenn Grund in der Person AN Grund im Verhalten AN Dringendes betriebliches Erfordernis = betriebsbedingt Soziale Auswahl, § 1 Abs. 3 KSchG

Kündigungsschutzverfahren Klage Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Arbeitsgericht § 4 KSchG Kündigungsschutz auch bei Änderungskündigung Kündigung Neues Angebot + Kündigungsschutz wie oben

Bei Massenentlassungen: Benachrichtigung der Bundesagentur für Arbeit, § 17 KSchG Mitbestimmung des Betriebsrats im Insolvenzverfahren bei Betriebsänderung, § 111 BetrVG Betriebsänderung besteht ausschließlich aus der Entlassung von Mitarbeitern Einschränkung des Betriebes Stilllegung des Betriebes oder Teilen davon Verlegung Zusammenschlüsse Einführung neuer Arbeitsmethoden Sozialplan nur eingeschränkt erzwingbar (je nach Anzahl bzw. prozentualem Anteil der Entlassenen), § 112 a BetrVG Folge: Bemühungen des Betriebsrates um einen Interessenausgleich (nicht erzwingbar), § 112 BetrVG oder Sozialplan (erzwingbar), § 112 Abs. IV BetrVG

Grenzen des Sozialplans im Insolvenzverfahren Absolute Grenze Relative Grenze Maximal 2,5 Monatsverdienste/ entlassener AN, § 123 Abs. InsO Maximal 1/3 der Insolvenzmasse, § 123 Abs. 2 InsO

7. Gerichtsverfahren und Insolvenz Laufende Gerichtsverfahren werden unterbrochen, § 240 ZPO Schuldner verliert seine Prozessführungsbefugnis, § 80 InsO Aktivprozesse (Schuldner = Kläger) Aufnahme durch Insolvenzverwalter Keine Aufnahme durch Insolvenzverwalter Prozess wird fortgesetzt Prozessgegenstand wird frei gegeben Passivprozesse (Schuldner = Beklagter Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nur bei Absonderung Aussonderung Masseschuld Andere Rechtsstreite, z.B. Geldforderungen: Anmeldung zur Insolvenztabelle Bei Bestreiten der Forderung durch Insolvenzverwalter: Feststellungsklage („…zur Tabelle festzustellen.“)

8. Zwangsvollstreckung und Insolvenz Grundsatz: keine Zwangsvollstreckung während der Insolvenz Vollstreckungsverbot, § 89 InsO Ausnahmen: Masseverbindlichkeiten durch einen gegenseitigen Vertrag des Insolvenzverwalters

9. Aussonderung, Absonderung, Aufrechnung Beispiele für Aussonderungsrechte Dingliche Aussonderungsrechte Schuldrechtliche Herausgabeansprüche Eigentum an Sachen Einfacher Eigentumsvorbehalt Sicherungseigentum Nießbrauch Vermieter, § 546 BGB Verleiher, § 604 BGB Für beide Rechte: Auskunftsansprüche gegen Insolvenzverwalter

Vorgehensweise bei der Verwertung von Absonderungsrechten Absonderungsrechte (Recht auf abgesonderte Befriedigung) Inhalt: Anspruch auf bevorzugte Befriedigung bei der Verwertung eines Gegenstandes in Höhe einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarten Sicherung Beispiel: Grundschuld / Pfandrecht an beweglicher Sache Vorgehensweise bei der Verwertung von Absonderungsrechten Sache im Besitz des Insolvenzverwalters, z.B. bei Grundschuld Sache im Besitz des Absonderungsberechtigten, z.B. bei beweglichem Pfandrecht Insolvenzverwalter verwertet Absonderungsberechtigter verwertet Vorzugsweise Befriedigung des bevorrechtigten Gläubigers Einbehalt der Forderung, Auskehrung der Restforderung an den Insolvenzverwalter

Sicherungsübereignung und Insolvenz SÜ im Einzelnen: §§ 929, 930 BGB Veräußerer (Sicherungsgeber) Erwerber (Sicherungsnehmer) - Nur Einigung, § 929 S. 1 BGB - Ersatz der Übergabe durch Besitzkonstitut, § 930 BGB: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses Folge: Erwerber wird Eigentümer und nur mittelbarer Besitzer Veräußerer bleibt unmittelbarer Besitzer Beispiel Darlehensvertrag zwischen Kunde und Bank

Behandlung des Sicherungseigentums in der Insolvenz des Sicherungsgebers (Bankkunde = Besitzer) Aussonderungsanspruch des Sicherungsnehmers (Bank), § 47 InsO Anspruch auf abgesonderte Befriedigung, § 51 InsO Behandlung des Sicherungseigentums in der Insolvenz des Sicherungsnehmers (Bank = Eigentümer) Sicherungsgeber erfüllt, Eigentum geht automatisch zurück

Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB Voraussetzungen: Gleichartige gegenüberstehende - fällige Forderungen (z.B. Geldforderungen) Durch Erklärung des Gläubigers (= einseitiges Rechtsgeschäft) Aufrechnung in der Insolvenz durch Gläubiger Zulässigkeit: - Aufzurechnende Forderung (also die Forderung des Gläubigers) muss zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits begründet sein, § 95 InsO

Aufrechnungsverbote in der InsO Forderung des Schuldners und des Gläubigers entstehen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder oder Gläubiger erwirbt die Forderung von einem Dritten erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretung) oder Aufrechnungslage wird in anfechtbarer Weise herbeigeführt (Beispiel: Gläubiger hat einfache Insolvenzforderung und schließt in Kenntnis der bevorstehenden Insolvenz noch mit dem Schuldner einen Kaufvertrag ab und rechnet anschließend gegen die Kaufpreisforderung des Insolvenzverwalters mit seiner Insolvenzforderung auf, § 96 InsO.

Forderungsanmeldung zur Tabelle Formelle Anforderungen: Schriftform, § 174 InsO Inhaltliche Anforderungen: Grund und Betrag, § 174 Abs. 2 InsO Forderungsprüfung Kein Widerspruch des Insolvenzverwalters: Forderung gilt als festgestellt, § 178 Abs. 1 InsO Bei Widerspruch Keine Feststellung Bei Beseitigung des Widerspruchs: Feststellung Keine Beseitigung des Widerspruchs: Klage vor Gericht auf Feststellung Vermögensverteilung: Auskehrung, § 187 InsO: Nur mit Genehmigung des Gläubigerausschusses

Besondere Verfahrensarten Normales Insolvenzverfahren Insolvenzverwaltung mit Eigenverwaltung, §§ 270 – 285 InsO Insolvenzverwalter Eintragung im Grundbuch Eigenverwaltung des Schuldners mit Zustimmung des Gläubigers (Antragsteller) Forderungsanmeldung Entscheidung über Erfüllung von Verträgen Sachwalter, § 270 InsO Öffentliche Bekanntmachung Verwertung des Vermögens Forderungsanmeldung beim Schuldner Feststellungsverfahren Verteilung Entscheidungen beim Schuldner Verwertung durch den Schuldner Verteilung durch den Schuldner

Darstellender Teil, § 220 InsO: Planverfahren Sanierungsplan = Insolvenzplan Darstellender Teil, § 220 InsO: Gestaltender Teil, § 221 InsO Änderung der Rechtsstellung der beteiligten Parteien Ist-Situation des Unternehmens Sanierungskonzepte z. B. Verzicht auf Zinsen Erforderliche Beiträge der Beteiligten Schuldenerlasse durch die Insolvenzgläubiger Quotenvergleich Stundung von Forderungen Verzicht der AN auf Lohn Überwachung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter Investition einer Übernahmegesellschaft

Verbraucherinsolvenzverfahren, §§ 304 ff. InsO Kleingeberbetreibende mit übersichtlichen Vermögensverhältnissen und weniger als 20 Gläubigern natürliche Person ohne selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit

Außergerichtliche Schuldenbereinigung, § 305 InsO Erfolgreich: Ende des Verfahrens Zustimmung der Gläubiger oder Zustimmungsersetzung durch das Gericht Ende des Verfahrens Vereinfachtes Insolvenzverfahren, §§ 311 ff. InsO Versagung der Restschuldbefreiung: Ende des Verfahrens Wohlverhaltensphase, sechs Jahre, § 287 InsO Versagung der Restschuldbefreiung: Ende des Verfahrens Restschuldbefreiung, § 300 Abs. 1 InsO

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung Antrag mit Insolvenzantrag Natürliche Person Abtretungserklärung zum pfändbaren Einkommen für die Dauer von sechs Jahren Keine Versagungsgründe, § 290 InsO Insolvenzstraftat Erschleichen von öffentlichen Mitteln Bereits innerhalb der letzten 10 Jahre Restschuldbefreiung erhalten Verschwenderische Handlungen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Beendigung des Verfahrens Einstellung durch Beschluss bei fehlender Deckung der Verfahrenskosten Masseverbindlichkeiten oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens Schlussverteilung Bestätigung des Insolvenzplans Bewilligung der Restschuldbefreiung

Rechtsfolgen der Beendigung des Insolvenzverfahrens Recht der freien Nachforderung, § 201 InsO Schuldner erhält volle Verfügungsbefugnis zurück, § 215 InsO Insolvenztabelle ist Vollstreckungstitel