(FN-IDW 8/2011, S. 564, und WPg Supplement 3/2011)

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 Präsentation transkript:

(FN-IDW 8/2011, S. 564, und WPg Supplement 3/2011) Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW IDW RH HFA 1.017 Einzelfragen zur Behandlung der Umsatzsteuer im handelsrechtlichen Jahresabschluss (FN-IDW 8/2011, S. 564, und WPg Supplement 3/2011)

Behandlung in der Gewinn- und Verlustrechnung Gliederung Behandlung in der Gewinn- und Verlustrechnung Allgemeine Behandlung Besonderheiten bei umsatzsteuerlicher Organschaft Behandlung der Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen Behandlung nichtabzugsfähiger Vorsteuern Behandlung im Anhang Aufsichtsratsvergütungen Abschlussprüferhonorare

Behandlung in der Gewinn- und Verlustrechnung – Allgemeines § 277 I HGB verlangt Nettoausweis der Umsatz-erlöse Zusätzlicher Ausweis der Brutto-Umsatzerlöse und der USt in Vorspalte zulässig (offenes Absetzen) Beispiel:

Besonderheiten bei umsatzsteuer-licher Organschaft (1) Finanzielle Eingliederung Wirtschaftliche Eingliederung Organisatorische Eingliederung Umsatzsteuerliche Organschaft i.S.d. § 2 II Nr. 2 UStG Organträger = Schuldner der Zahllast der Organgesell-schaften (USt auf Leistungen der OG abzgl. abzieh-barer VoSt für durch die OG bezogene Leistungen)

Besonderheiten bei umsatzsteuer-licher Organschaft (2) Organträger kein Abzug der auf Umsatzerlöse der OG ent-fallenden USt bei Ermittlung der eigenen Netto-Umsatzerlöse GuV-Ausweis: Zahllast wird OG ... weiterbelastet durchlaufender Posten ohne GuV-Berührung nicht weiterbelastet Ausweis unter „sonstige Steuern“

Besonderheiten bei umsatzsteuer-licher Organschaft (3) Organgesellschaften GuV-Ausweis: OT belastet Zahllast... weiter erfolgsneutrale Behandlung (als ob Organschaft nicht bestünde) nicht weiter Ausweis eines sonstigen betrieblichen Ertrags Verbindlichkeiten (Forderungen) sind solche ggü. verbun-denen Unternehmen

Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen (1) BilMoG: Streichung des § 250 I 2 HGB a.F. „Ferner dürfen [als RAP auf der Aktivseite] ausge-wiesen werden 1. [...], 2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlußstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offene abgesetzte Anzahlungen.“ Fortan: Grds. gesonderter Ausweis der erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen i.H.d. Nettobetrags

Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen (2) Geschuldete, auf erhaltene Anzahlungen ent-fallende USt ist bis zur Abführung unter Bilanz-posten „sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern“ auszuweisen

Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen (3) Erhaltene Anzahlung (Bilanzierung beim Leistungserbringer) Gebot Verbot Nettomethode Bruttomethode Gebot Leistungsstörungen Umbuchung in die sonstigen Verbindlichkeiten nach der Bruttomethode

Nichtabzugsfähige Vorsteuern Nichtabzugsfähige VoSt erhöhen im Grundsatz (auch handelsrechtlich) die AK (AV und UV) Vereinfachungen AV: Keine Nachaktivierung bei späterer VoSt-Abzugskorrektur nach § 15a UStG geboten (entsprechend § 9b II EStG) UV: Unmittelbare erfolgswirksame Verbuchung der nichtabzugsfähigen VoSt als Materialaufwand ist zulässig

Behandlung im Anhang (1) – Aufsichtsratsvergütungen USt auf Vergütungen von Aufsichtsratsmitgliedern ist i.d.R. als VoSt abziehbar  durchlaufender Posten Keine Einbeziehung der USt in die nach § 285 Nr. 9 lit. a HGB anzugebenden Bezüge des Auf-sichtsrats (auch nicht im Falle der Nichtabzieh-barkeit)

Behandlung im Anhang (2) – Abschlussprüferhonorare § 285 Nr. 17 HGB verlangt Angabe des aufge-schlüsselten Gesamthonorars des Abschlussprüfers im Anhang Angabe des Nettohonorars unabhängig davon, ob VoSt-Abzugsberechtigung des Bilanzierenden besteht oder nicht