Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie
Stunde § 18 Straftaten gegen die Ehre (§§ 185 ff. StGB) Fall: Dr. A ist Mitglieder der „Ärzte für den Frieden“. Er hat auf der Heckscheibe seines Autos einen Aufkleber mit dem Text „Soldaten sind Mörder“ angebracht. Sein Nachbar (N), Berufsoffizier der Bundeswehr, bringt daraufhin an seinem eigenen Fahrzeug einen Aufkleber mit der Aufschrift „Ärzte sind Lügner und Kurpfuscher“ an. Beide erstatten Strafanzeige und stellen Strafantrag. Bei den §§ 185 ff. StGB unterscheiden: - Tatsachenaussagen - Werturteile
Stunde Werturteil Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen § 185 § 185 gegenüber Dritten § 185 § 186 Unterscheiden: - Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung. - Beleidigung eines Kollektivs BVerfGE 93, 266: Die Äußerung „Soldaten sind Mörder“ ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt.
Stunde §§ 19, 20 Aussagedelikte Fall: A bestimmt seine Verlobte (V) und seinen Freund F dazu, ihm vor Gericht durch ihre Zeugenaussagen ein falsches Alibi zu verschaffen. Beide sagen, ebenso wie A selbst, vor Gericht aus, sie hätten während der Tatzeit gemeinsam Karten gespielt. F wird vereidigt, V bleibt unvereidigt. Strafbarkeit von A, F und V? Meineid (§154): Verbrechen, Freiheitsstrafe 1 Jahr -15 Jahre Uneidliche Falschaussage (§153): Vergehen, Freiheitsstrafe 3 Monate - 5 Jahre „Zuständige Stelle“ (§§ 153, 154): Nicht Polizei und Staatsanwaltschaft (§161a I S. 3 StPO).
Stunde § 153 (Falsche uneidliche Aussage): - falsche (uneidliche) Aussage - eines Zeugen oder Sachverständigen - vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle § 154 (Meineid): - falsche beeidete Aussage - (keine Beschränkung auf Zeugen und Sachverständige) - vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle
Stunde Zur „Falschheit“ der Aussage: „objektive“ vs. „subjektive“ Theorie. § 157 (Aussagenotstand): - Meineid oder uneidliche Falschaussage - eines Zeugen oder Sachverständigen - um von einem Angehörigen oder sich selbst die Gefahr von Sanktionen abzuwenden. § 158 („Tätige Reue“): - rechtzeitige (Abs. 2) Berichtigung der falschen Aussage.
Stunde § 160 I (Verleitung zur Falschaussage): - Verleitung zu einem falschen Eid (Alt. 1), bzw. - Verleitung zu einer falschen Versicherung an Eides statt oder einer falschen uneidlichen Aussage (Alt. 2). Konstellation der „mittelbaren Täterschaft Strafdrohung § 154: 1 Jahr - 15 Jahre (s.o.) Strafdrohung § 160 I Alt. 1: 1 Monat - 2 Jahre oder Geldstrafe.
Stunde Z gutgläubigZ bösgläubig Kenntnis bei A Irrtum bei A § 160§§ 153 (154), 26 §§ 154, 30 I §§ 153, 30 I, 159 a) § 160 b) §§ 160, 22 c) §§ 153 (154), 26