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Veröffentlicht von:Anniken Radke Geändert vor über 9 Jahren
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1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT AUSNÜTZEN DER KENNTNIS VERTRAU- LICHER TATSACHEN (ART.161) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
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Geringfügige Vermögensdelikte 2 Prof. Dr. H. Vest AUSNÜTZEN DER KENNTNIS VERTRAU- LICHER TATSACHEN (ART.161) > Rechtsgutsproblematik > Zwei Tatbestände: > Insidermissbrauch gem. Ziff. 1 > Tippeedelikt gem. Ziff. 2
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Geringfügige Vermögensdelikte 3 Prof. Dr. H. Vest INSIDERMISSBRAUCH (ART.161 ZIFF. 1) Sonderdelikt: Täterkreis gem. Ziff. 1 Abs. 1-3 > Tatobjekt: Kenntnis einer kursrelevanten und vertrau- lichen Tatsache: > Kursrelevanz ― Bekanntwerden der Tatsache muss Kurs in voraus- sehbarer Weise erheblich beeinflussen ― Strafbarkeitserweiterung durch Streichung der bishe- rigen Legaldefinition von Tatsache in Ziff. 2 > Vertraulichkeit: beschränkter Kreis von Informierten
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Geringfügige Vermögensdelikte 4 Prof. Dr. H. Vest INSIDERMISSBRAUCH (ART.161 ZIFF. 1) > Zwei Formen der Tathandlung: > Ausnützungstb: Ausnutzung der relevanten Tatsache (Abs. 4, 1. Alt. > Ausplauder- oder Tippverkaufs- bzw. Tippzuschanztb. (Abs. 4, 2. Alt.) > Erfolgsdelikt: Verschaffen eines Vermögensvorteils für sich oder einen anderen (ggf. untaugl. Versuch prüfen)
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Geringfügige Vermögensdelikte 5 Prof. Dr. H. Vest TIPPEEDELIKT (ZIFF. 2) > Täterkreis nicht beschänkt (Täter darf selbst nicht Insider sein, da diesfalls Ziff. 1 anwendbar) > Tatobjekt (vgl. zu Ziff. 1) > Täter muss durch unmittelbare oder mittelbare Mittei- lung seitens einer Person nach Ziff. 1 Abs. 1-3 Kenntnis von der Insidertatsache erhalten haben > Nicht erfasst werden Finanzanalysten > Erfolgsdelikt (vgl. zu Ziff. 1)
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Geringfügige Vermögensdelikte 6 Prof. Dr. H. Vest AUSNÜTZEN DER KENNTNIS VERTRAU- LICHER TATSACHEN (ART.161) > Ziff. 4: bei geplanten Unternehmensverbindungen gelten Ziff. 1 und 2 für beide Gesellschaften > Ziff. 5: erfasst werden auch kursrelevante Tatsachen ausländischer Gesellschaften etc.
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Geringfügige Vermögensdelikte 7 Prof. Dr. H. Vest AUSNÜTZEN DER KENNTNIS VERTRAULICHER TATSACHEN (ART.161) – KONKURRENZEN > Echte Konkurrenz mit Art. 320, 321 > Verhältnis zu Art. 162 str. (für die im Einzelfall die schwerere Strafdrohung enthaltende Vorschrift Stratenwerth/Jenny, § 21 N 27)
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