Beispiel Ausgangslage  Ein EU bringt seinen Betrieb nach Art III UmgrStG in eine GmbH ein.  Einbringende hält 100% der Anteile  Nennkapital der GmbH:

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 Präsentation transkript:

Beispiel Ausgangslage  Ein EU bringt seinen Betrieb nach Art III UmgrStG in eine GmbH ein.  Einbringende hält 100% der Anteile  Nennkapital der GmbH:  Der Gewinn wurde bisher nach§4 Abs 1 ermittelt.  Im AV befindet sich ein Grundstück  Anschaffungszeitpunkt:  BW von Grund und Boden: ; TW zum ES: 1,6 Mio  BW vom Gebäude: ; TW zum ES: 3 Mio  Annahme: Veräußerung 5 Jahre nach Einbringung um 6 Mio  Veräußerungserlös: 2 Mio auf Grund und Boden und 4 Mio auf Gebäude Aufgabe Welche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Immobilie ergeben sich iVm der Einbringung? Skizzieren Sie die steuerrechtlichen Folgen der einzelnen Optionen und berechnen Sie ImmoESt, ImmoESt-SVZ sowie KöSt und KESt als auch die Durchschnittssteuersätze jeweils für Grund und Boden sowie für das Gebäude. Begründen Sie ihre Antworten und führen Sie die entsprechenden Gesetzesstellen an. Eine allfällige AfA beim Gebäude wird vernachlässigt. Die Geltendmachung eines Inflationsabschlages unterbleibt.

Beispiel: Option nach § 18 Abs 5 UmgrStG Berechnung der KöSt und KESt auf Grund und Boden Wertsteigerungen bis zum ES: (=1,6 Mio – 1,376 Mio (=86%)) Wertsteigerungen nach ES: (=2,0 Mio – 1,6 Mio) Gesamtgewinn: KöSt: (= x 25%) Gewinn nach KöSt: KESt: (= x 25%) Ausschüttung netto: Gesamtsteuerlast: (KöSt + KESt) Durchschnittssteuersatz: 43,75%(= / x100) Berechnung der KöSt und KESt auf Gebäude Gesamtgewinn: (=4,0 Mio – 0,3 Mio) KöSt: (=3,7 Mio x 25%) Gewinn nach KöSt: KESt: (=2,775 Mio x 25%) Ausschüttung netto: Gesamtsteuerlast: (KöSt + KESt) Durchschnittssteuersatz: 43,75%(= / x100) Die Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach § 18 Abs 5 UmgrStG sind erfüllt, da die Spekulationsfrist zum bereits abgelaufen war und der Gewinn bisher nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt wurde. Der Grund und Boden hätte somit im Falle einer Veräußerung am ES nach § 30 Abs 4 EStG besteuert werden können.

Beispiel: Zurückbehaltung nach § 6 Z 4 EStG Berechnung der ImmoESt auf Grund und Boden Da § 6 Z 4 EStG eine Entnahme zu BW zulässt, ist der Grund und Boden erst zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt mit ImmoESt zu belasten. Wertsteigerungen bis zum Verkauf: (=2,0 Mio – 1,720 Mio(=86%)) ImmoESt: (= x 25%) Gewinn nach ImmoESt: Berechnung der ImmoESt auf Gebäude Wertsteigerungen bis zur Entnahme: (=3,0 Mio – 0,3 Mio) ESt im Veranlagungsweg: (=2,7 Mio x 25%) Wertsteigerungen bis zum Verkauf: (=4,0 Mio – 3,0 Mio) ImmoESt: (=1,0 Mio x 25%) Gewinn nach ESt und ImmoESt: (3,7 Mio – 0,925 Mio) Gesamtsteuerlast (Gebäude): Durchschnittssteuersatz (Grundstück): 25%/3,5%( / x100 bzw / x100) Gesamtsteuerlast (Grundstück):

Beispiel: Aufwertung nach § 16 Abs 6 UmgrStG Aufwertung von Grund und Boden zum ES BW vor Aufwertung: BW nach Aufwertung: BMGl für ImmoESt: (=1,6 Mio – 1,376 Mio) ImmoESt (beim Einbringenden): Berechnung der KöSt und KESt auf Grund und Boden Wertsteigerungen bis zum Verkauf: (=2,0 Mio – 1,6 Mio) KöSt: (= x 25%) Gewinn nach KöSt: KESt: (= x 25%) Ausschüttung netto: Gesamtsteuerlast (bei GmbH): (KöSt + KESt) Durchschnittssteuersatz: (= / ) 43,75% Berechnung der KöSt und KESt auf Gebäude Analog zu § 18 Abs 5 UmgrStG Die Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach § 16 Abs 6 UmgrStG sind erfüllt, da die Spekulationsfrist zum bereits abgelaufen war. Der Grund und Boden hätte somit im Falle einer Veräußerung am ES nach § 30 Abs 4 EStG besteuert werden können.

Abgabenbelastungen (ImmoESt, KöSt, KESt) 1) Teilwertevidenz Grund und Boden: Gebäude: Gesamt: ) Zurückbehaltung – Entnahme ins PV Grund und Boden: Gebäude: Gesamt: ) Aufwertungsoption Grund und Boden: Gebäude: Gesamt: