Biologische Labore.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Gerne unterbreite ich Ihnen ein konkretes Angebot
Advertisements

In Kooperation mit der Abt. Toxikologie Universitätsklinikum Eppendorf
Informationen zur neuen Influenza A/H1N1
Krankheiten de durch Blut übertragen werden
für molekularbiologische
Das Jugend forscht Projekt von Christop K.
GMP und HACCP in Schulrestaurants
Gentechnologie Definition Gentechnologie:
Händedesinfektion und Handschuhe
Handschuhe und Händedesinfektion
HBV HCV HIV Erreger • DNA-Virus • RNA-Virus • RNA-Virus
Sicherheitsbestimmungen
HessGiss Warum wir uns mit HessGiss beschäftigen sollten!
Die moderne Evolutionstheorie
Anwendungen der PCR und von Hybridisierungstechniken
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Gefährdungs- und Belastungsanalyse für: „Einmannfährbetrieb“ auf der Fähre Breiholz Darstellung der Untersuchung und der Ergebnisse Kiel WSV.
Antibiotika – Einnahme
Hygienemaßnahmen bei MRSA I
Physische Belastungen Theorie und Praxis der Gefährdungsermittlung
Biologische Strahlenwirkung
Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
Die neue Gefahrstoffverordnung
Gesundheitsschutz in der Aus- und Weiterbildung
Gentechnik: Rechtliche Grundlagen und politisches Umfeld
Wahlpflichtkurs: Biologie
Biostoff- Verordnung TRBA 250
Maul- und Klauenseuche
Gefahren im Feuerwehreinsatz
Bovine Spongiforme Enzephalopathie
UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ RICHTLINIE 2002/98/EG.
Grüne und Rote Gentechnik
Down-Syndrom / Trisomie 21
Gentechnikrecht – Gefährdungspotenziale und Sicherheitsvorschriften
Risikoanalyse Risikomanagement
REACH Duty of Care & Information Flow Wien, 2. Juli 2003 Hermann Götsch.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
Patente in der Biotechnologie - Ein Sonderfall?
EINFÜHRUNG Ziele: Wissen was die Biologie als Naturwissenschaft ist
Bedeutung der Gentechnik in der Landwirtschaft
Molekularbiologisches
…in allen Pulverqualitäten und Ausführungen erhältlich !!!
Naturschutz, Risikobewertung und Biodiversität
Infektionsgefährdung
Arbeitsschutz & Unfallverhütung
Gentransfer zwischen Bakterien in der Natur
Biologische Arbeitsstoffe
Von Till Puncak und Jannik Selle
Biologische Arbeitsstoffe
Aerosol Gefahr aus dem Kanal?  Abwasser  Münch Philipp © Juni 2014
BBS-Schulung 2014: Harmonisierte Regelungen und Formulare
Impfung gegen HPV (Human Papilloma Viren) und gegen Gebärmutterhalskrebs JRG 07.
Handschuhe und Händedesinfektion
Hygiene-Schulungen Gesetzliche Vorgaben:
Röntgenstrahlen.
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe
Workshop 3: NQR-Einstufung – notwendige Elemente
WASSER ist ein DIPOL.
Historischer Hintergrund der Landwirtschaft
2K-Spachtelsortiment:
Bio ist nicht gleich gesund
Andrea Fergen, Ressortleiterin Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz
RiSU-NRW, gültig seit Schutzstufen Gefährdungsbeurteilung Neue Begriffe T+ KMR-Stoffe Tätigkeits- beschränkungen zweimal jährlichUnterweisung der.
1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht am 23. November 2007 KURT-DIETRICH RATHKE RECHTSANWALT.
Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Rechtsgrundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Vom Gesetz zur Technischen Regel Manfred Scherbaum,
Perfact training GVV. Gewachsen aus Vertrauen Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Umweltschadensgesetz - Haftung und Versicherungsschutz.
Biologische Arbeitsstoffe
§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsermittlung
Biologische Arbeitsstoffe
 Präsentation transkript:

Biologische Labore

Biostoffe? Biostoffe sind 1. Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, 2. mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. § 2 Abs. 1 Biostoffverordnung

Biostoffverordnung Einstufung und daraus folgende Maßnahmen für den Arbeitsschutz ergeben sich aus dem Biostoff (Risikogruppe) und der Tätigkeit (Schutzstufe)

Wann Schutzstufenzuordnung Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.

Gezielt / nicht gezielt? Gezielte Tätigkeit, wenn 1. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet sind, 2.  der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind und 3.  die Exposition der Beschäftigten im Normal-betrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine Voraussetzung nicht vorliegt.

Zuordnung bei gezielten Tätigkeiten Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe.

Zuordnung bei nicht gezielten Tätigkeiten Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund a)  der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens, b)  der Art der Tätigkeit, c)  der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.

Ohne Schutzstufe Keiner Schutzstufe zugeordnet sind z. B. Tätigkeiten in: Veterinärmedizin Landwirtschaft Forstwirtschaft Abwasserwirtschaft Abfallwirtschaft Schlachtbetrieben Biogasanlagen Reinigungs- und Sanierungsarbeiten

Übersicht Einstufung Biostoff? Zuordnung zu einer Risikogruppe Tätigkeit in Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie oder Gesundheitsdienst? Ja: gezielte/ungezielte Tätigkeit => Schutzstufe Nein: keine Schutzstufenzuordnung

Folgen der Einstufung Ausgehend von der Einstufung in eine Risikogruppe ergeben sich in Bezug auf die Arbeitssicherheit Grundpflichten und allgemeine Schutzmaßnahmen. Aufgrund der Schutzstufenzuordnung ergeben sich zusätzliche Verpflichtungen bzgl. der Arbeitssicherheit. Z. B. Kennzeichnungspflicht ab Stufe 2 (mit Schutzstufenbezeichnung und Symbol „Biogefährdung“)

Gentechnisch veränderter Organismus? jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, einschließlich Mikroorganismen. Gentechnisch veränderter Organismus (GVO): ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ... § 2 Gentechnikgesetz

Gentechnische Arbeiten Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen, Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport (wenn keine Freisetzungs- oder Inverkehrbringungs-Genehmigung vorliegt)

Keine gentechnischen Arbeiten Verwendung von aufgereinigter DNS in vitro Befruchtung „natürliche“ Konjugations- Transformations- und Transduktionsverfahren Polyploidie - Induktion Mutagenese Zell- und Protoplastenfusionen von pflanzlichen Zellen, wenn die dadurch entstehenden Pflanzen auch durch herkömmliche Züchtungstechniken erzeugbar sind, Erzeugung von Hybridomazellen Selbstklonierungen bei nicht-pathogenen, natürlich vorkommenden Organismen Voraussetzungen: - als Spender oder Empfänger werden keine GVOs verwendet

Die Sicherheitsstufen (GenTG) Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist. Der Sicherheitsstufe 2 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem geringen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. Der Sicherheitsstufe 3 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem mäßigen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. Der Sicherheitsstufe 4 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.

Zuordnung zu den Sicherheitsstufen Von zentraler Bedeutung für die Zuordnung einer gentechnischen Arbeit zu einer Sicherheitsstufe ist das Gefährdungspotential der GVOs mit denen man umgeht, bzw. die man herstellt. Das Gefährdungspotential ergibt sich: aus den Eigenschaften des Spenderorganismus bzw. der verwendeten DNA aus den Eigenschaften des Vektors aus den gentechnischen Veränderungen der verwendeten DNA (z.B. gezielte Mutagenese) aus den Eigenschaften des Empfängerorganismus aus neuen Eigenschaften, die sich aus der Kombination von Spender und Empfängerergeben können

Einstufungskriterien für Organismen - Wirtsbereich - Mindestinfektionsdosis - natürliche Virulenz - Toxizität für Mensch und Umwelt - Widerstandsfähigkeit - Kolonisierungskapazität - Art der Übertragung - Verfügbarkeit von Therapeutika/Impfstoffen - epidemiologische Situation - Beteiligung an Umweltprozessen - Fähigkeit zur Besiedelung der Umwelt - Auswirkungen auf das Ökosystem

Einstufungsbeispiele S1: Kein Risiko Bäckerhefe, E. coli K12, Bakteriophagen, Baculoviren S2: geringes Risiko Staphylococcus aureus, Salmonella typhimurium, Rhinovirus, Influenzavirus, Tollwutvirus S3: mäßiges Risiko (hohes individuelles, geringes Verbreitungsrisiko) Mycobacterium tuberculosis, Gelbfiebervirus, HIV, Hepatitis-C-Virus S4: hohes Risiko (hohes individuelles, hohes Verbreitungsrisiko) Lassavirus, Marburgvirus, Pockenvirus, Maul- und Klauenseuche Virus

Nadelstichverletzungen

Gefährlichkeit (Beispiel HBV) Bei Hepatitis B wurden regelmäßig 1012 Viruskopien pro ml Blut nachgewiesen. Ein Nadelstich überträgt ca. 1µl Blut. Nur jedes 100te Virus ist vermehrungsfähig. 100 vermehrungsfähige Viruskopien sind für eine Infektion notwendig. 1µl Blut kann also noch genügend Viren enthalten um mehrere 10.000 Menschen zu infizieren! 19

Häufige Unfallursachen Stress (z.B. Notfall, räumliche Enge) Fehlerhafter Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten (z.B. Recapping, Abziehen und Entsorgen der Kanüle mit der Hand) Entsorgungsfehler (z.B. Unzulässige oder unvorschriftsmäßige Entsorgungsbehälter, zu wenig Behälter, Überfüllung) Fremdverschulden (z.B. Unaufmerksame Instrumentenübergabe) Technologiebedingt (z.B. Injizieren/Entnahme von Blut in bzw. aus Blutkulturflaschen) bei Berufsanfängern oder Ungeübten

Maßnahmen für eine sichere Arbeitsumgebung Einsatz von Abwurfbehältern sachgemäßes Entsorgung von gebrauchten Instrumenten (Anforderungen in TRBA 250) Kein Recapping (Verbot in der TRBA 250) Kein manuelles Entfernen der Kanüle 21