Übungen im Strafrecht II FS 2015 Fall 2: Prof Dr

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Übungen im Strafrecht II FS 2015 Fall 2: Prof Dr Übungen im Strafrecht II FS 2015 Fall 2: Prof Dr. Summers Materieller Teil

Aufbau der Lösung A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen betreffend Enzo

Aufbau der Lösung A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen betreffend Enzo

Prüfung der Mittäterschaft Ausführungen zum Vorliegen von Mittäterschaft sind nur dann zu machen, wenn dies erforderlich ist (=wenn eine Person nicht alle Merkmale des in Frage stehenden Tatbestandes selbst in eigener Person verwirklich hat) z.B. Strafbarkeit von Dario: Die Frage der Mittäterschaft muss hier nicht erwähnt werden… Der sachlich angemessene Standort für die Prüfung ist der objektive Tatbestand z.B. Bei der Prüfung der Strafbarkeit von Patrick Objektiver Tatbestand Tathandlung – Androhung/ Gewalt (in eigener Person (-)) Prüfung, ob sich P die Tathandlungen durch D & T zurechnen lassen muss (Mittäterschaft)

A) Eintreiben des Geldes Abgrenzung Raub/Erpressung Raub Erpressung "Geld und Blut" "Geld oder Blut" Der Täter ist nicht auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen Der Täter ist auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen

Schaden? «Wirtschaftlicher Vermögensbegriff»: Summe aller wirtschaftlichen Güter «Juristischer Vermögensbegriff»: Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter (h.L.) Patrick Daniel Patrick Daniel 0 Marihuana & 10’000 10’000 Marihuana Gibt es ein Schaden? Hat Patrick Anspruch auf das Geld? Marihuana 10’000

A) Eintreiben des Geldes Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB Objektiver Tatbestand Tatmittel: Gewalt/Androhung ernstlicher Nachteile Tathandlung: ‚jemand zu einem Verhalten bestimmen‘ (unmittelbare) Vermögensverfügung Vermögensschaden

A) Eintreiben des Geldes Räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3 Mindestens 1 Jahr FS (140 Ziff. 2) 2 Jahre FS (140 Ziff. 3) 5 Jahre FS (140 Ziff. 4) "Schusswaffe" bwz. "gefährliche Waffe" funktionstüchtig "Bande" "besondere Gefährlichkeit" "konkrete Lebensgefahr" "schwere KV"

Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.). Tatherrschaft Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung Nachträglicher Beitritt möglich Begrenzung der Haftung massgeblicher Tatbeitrag Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages

Gehilfenschaft Vorsatz, dass die Haupttat Vollendete oder versuchte rechtswidrige Haupttat Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird (nicht erforderlich, dass der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat kennt; er Muss um die Absichten des Haupttäters wissen; es ist aber Nicht erforderlich, dass er diese selber Hegt, vgl. Bger 6B_86/2009, E. 3.3) Förderung der Tat eines anderen Physische Gehilfenschaft (Transportdienste BGE 98 IV 83) Psychische Gehilfenschaft Vorsatz, die Haupttat zu fördern Keine Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie

A) Eintreiben des Geldes Zwischenergebnis Dario Räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB  Thomas Räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3 StGB  / i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 oder Ziff. 3 in Mittäterschaft StGB  Patrick Räuberische Erpressung in Mittäterschaft, Art. 156 Ziff. 3 StGB  Chantal Räuberische Erpressung (Gehilfenschaft), Art. 156 Ziff. 3 i.V.m Art. 25 StGB 

Aufbau der Lösung A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen betreffend Enzo

B) 100g Marihuana Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB Objektiver Tatbestand fremde, bewegliche Sache Wegnahme (Gewahrsamsbruch) Subjektiver Tatbestand Vorsatz Aneignungsabsicht Absicht ungerechtfertigter Bereicherung

B) 100g Marihuana Zwischenergebnis Dario Diebstahl, Art. 139 Ziff. StGB 

Aufbau der Lösung A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen betreffend Enzo

Das Portemonnaie Prüfung der Wegnahme des Portemonnaies: keine Aneignungsabsicht; kein Nachteil Prüfung der Wegnahme der ID: - Art. 140 StGB Thomas hat von Anfang an vor, die ID wegzunehmen und das Portemonnaie zurückzugeben Thomas nimmt das Portemonnaie und erst nachdem er merkt, dass Daniel nur Fr. 50.00 hat, entscheidet er sich, das Portemonnaie zurückzugeben. Prüfung der Wegnahme des Portemonnaies

C) Daniels Portemonnaie Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGB Objektiver Tatbestand Androhung/Gewalt gegen Inhaber des Gewahrsams Diebstahl (fremde, bewegliche Sache) Vollendung/ Erfolgseintritt

C) Daniels Portemonnaie Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGB Objektiver Tatbestand Androhung/Gewalt gegen Inhaber des Gewahrsams Diebstahl (fremde, bewegliche Sache) Vollendung/ Erfolgseintritt Subjektiver Tatbestand Vorsatz Aneignungsabsicht

C) Daniels Portemonnaie Zwischenergebnis Thomas Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGB 

Aufbau der Lösung A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen betreffend Enzo

D) Mobiltelefonverträge Urkundenfälschung, Art. 251 StGB Tatobjekt: Die Urkunde, Art. 110 Ziff. 4 StGB Schrift / Zeichen Erkennbarkeit des Ausstellers Beweisbestimmung Beweiseignung

D) Mobiltelefonverträge Urkundenfälschung, Art. 251 StGB Tathandlung, Ziff. 1 Abs. 2: Fälschen Verfälschen Falschbeurkundung Falsch beurkunden lassen

D) Mobiltelefonverträge Betrug, Art. 146 StGB Objektiver Tatbestand Arglistige Täuschung Irrtum Vermögensdisposition Vermögensschaden Kausalitäts- bzw. Motivationszusammenhang

Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.). Tatherrschaft Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung Nachträglicher Beitritt möglich Begrenzung der Haftung massgeblicher Tatbeitrag Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages

D) Mobiltelefonverträge Zwischenergebnis Thomas Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB  (ev. Abs. 2) Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB  Gebrauch der Urkunde, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB  (mitbestrafte Nachtat) Fälschung von Ausweisen, Art. 252 Abs. 4 StGB  Patrick Betrug, Urkundenfälschung in Mittäterschaft 

Aufbau der Lösung A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen betreffend Enzo

E) Verkauf der Geräte Zwischenergebnis Thomas & Patrick Hehlerei, 160 StGB  Geldwäscherei, Art. 305bis StGB  Dario Hehlerei, Art. 160 StGB  Sebastian Hehlerei, Art. 160 StGB /  Geldwäscherei, Art. 305bis StGB  / 

Aufbau der Lösung A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen betreffend Enzo

F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen Zwischenergebnis Patrick Gewerbsmässiger Betrug, Art. 146 Abs. 2 StGB  Begünstigung, Art. 305 StGB 

Übungen im Strafrecht II FS 2015 Fall 5: Prof Dr Übungen im Strafrecht II FS 2015 Fall 5: Prof Dr. Summers Prozessrechtlicher Teil

Überwachung, Voraussetzungen, Art. 269 StPO Abs. 1: Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Abs. 2: Katalogtat

Zufallsfunde (Überwachung), Art. 278 StPO Abs. 1: Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. Abs. 2: Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Abs. 3: In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis, 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein

Art. 278 / Art. 277 StPO Genehmigungsverfahren nach Art. 274 StPO ist einzuleiten Art. 278 Abs. 3 (Zufallsfund) Wenn dies nicht gemacht wird… Verwertungsverbot, Art. 277 Abs. 2StPO

Verwertungsverbote Absolutes Verwertungsverbot Art. 141 Abs. 1 Satz 1 (Verletzung Art. 140) Art. 141 Abs. 1 Satz 2 (in der StPO geregelt, z.B. Art. 147 Abs. 4) Relatives Verwertungsverbot Art. 141 Abs. 2 (Verwertung möglich, wenn unerlässlich zur Aufklärung schwerer Straftaten)

Verwertungsverbote Absolutes Verwertungsverbot Art. 141 Abs. 1 Satz 1 (Verletzung Art. 140) Art. 141 Abs. 1 Satz 2 (in der StPO geregelt, z.B. Art. 147 Abs. 4) Fernwirkung? Nicht ausdrücklich geregelt Relatives Verwertungsverbot Art. 141 Abs. 2 (Verwertung möglich, wenn unerlässlich zur Aufklärung schwerer Straftaten) Fernwirkung: Art. 141 Abs. 4

Untersuchungshaft Voraussetzungen der Haft, Art. 221 StPO Dringinder Tatverdacht & Ein besonderer Haftgrund - Fluchtgefahr - Kollusionsgefahr - Wiederholungsgefahr - Ausführungsgefahr

Art. 5 Ziff. 3 EMRK Jede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter… vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

Art. 431 StPO Abs. 1: Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig oder nachträglich ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Abs. 2: Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Abs. 3 Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: ... b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchung- und Sicherheitshaft überschreitet.

Einsprache Art. 354 StPO: Abs. 1: Einsprache ist innert 10 Tagen zu erheben. Abs. 2: Die Einsprache ist zu begründen Art. 356 StPO Abs. 6: Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten…