Versetzung & Zeugnisse

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 Präsentation transkript:

Versetzung & Zeugnisse Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Übersicht I. Rechtliche Grundlagen II. Konkretisierung für den Schulalltag III. Gesetzliche Unfallversicherung und Unfallverhütung IV. Rechtliche Folgen von Aufsichtspflichtverletzung Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Zeugnisse & Informationen Zeugnis muss sich grundsätzlich auf die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen beziehen NVO § 3, 1 Zeugnisse für jedes Schuljahr; in Klasse 5 und 6 mit einer allgemeinen Beurteilung, in Klasse 7 bis 9 Noten für Verhalten und Mitarbeit. Halbjahreszeugnis in Abschlussklassen (1. HJ Kl. 10) Sonst Halbjahresinformationen mit + - und halbe Noten Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Versetzungsordnung d. RS 1. Versetzungsvoraussetzungen RVO Durchschnitt der Noten in den maßgeblichen Fächern mindestens 4,0 Kernfächern mindestens 4,0 Leistung in keinem Kernfach „ungenügend“ Höchstens einmal die Note 5 oder Ausgleich   maßgebliche Fächer: Kernfächer: D, E, M, NWA, + Wahlpflichtf. T / F/ MuM Nebenfächer: + Rel oder Et, + G, EWG, + Sp, Bk, Mu * Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Versetzungsordnung d. RS   2.) Ausgleichsregelung Note ungenügend im Nebenfach durch Note sgt oder 2 x gut in einem anderen maßgebenden Fach „5er“ in höchstens drei Fächern:  Note 5 in Kernfach, durch Note gut im Kernfach Note 5 im Nebenfach, durch Note gut im anderen Fach oder 2 x bfr. in anderen Fächern * Meistbegünstigung § 2 Abs. 1 (früher „KuMuTu“) A) Sp, Mu, BK zählen zunächst voll zugunsten oder / und zulasten des Schülers B) Führt mangelnde Leistung in diesen Fächern zu einer Nichtversetzung  nur beste Note zählt. (auch bei der Berechnung des Durchschnittes der maßgebenden Fächer) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Versetzungsordnung d. RS 3. Besonderheiten Wahlpflichtfremdsprache Französisch RVO § 2 Abs. 3  trotzdem Versetzung, wenn in Kl. 8 anderes Wahlpflichtfach (T, MuM) „Liebesparagraph“ § 1 Abs. 3 Versetzung durch Klassenkonferenz mit 2/3-Mehrheit, ... „...wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird.“ Aussetzen der Versetzungsentscheidung § 3 längstens bis zum Ende des nächsten Halbjahres; er erhält kein Zeugnis; Krankheit, andere schwerwiegende Gründe freiwillige Wiederholung § 7; zum Schulhalbjahr also nicht Ostern Versetzung „auf Probe“ in die nächsthöhere Klasse § 1 Abs. 6 Schulleiter muss einverstanden sein; Zielvorgabe; Prüfung in den Fächern schlechter als 5; neues Zeugnis 4. Mehrmaliges Wiederholen Eine Klasse darf höchstens 1 x wiederholt werden Aufeinanderfolgende Klassenstufen dürfen nicht wiederholt werden Höchstens zwei Wiederholungen insgesamt – Ausnahme Klasse 10  Schule verlassen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Versetzungsordnung d. RS 4. Fallbespiele Versetzung Entscheiden Sie: Versetzung Ja oder Nein? Bergründen Sie Ihre Entscheidung! Rel/E D E M G EWG NWA Bk Mu Sp F/T/MuM Versezt Ja / Nein A 4 5 3   B 2 C - F 6 H I J 1 K D C D C D D D C C D C Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Realschulabschlussprüfung T/ MuM/ Franz. /NWA Jahres- leistung 2/3 1/3 Fachinterne Überprüfung Prüfung Deutsch Jahres- Leistung 4 KA D,E,M Schriftliche Prüfung D,E,M Auf Wunsch: Mündl. Prüfung EuroKom Engl. 50% 50% Rel, Eth, G, EWG, Mu, BK, Sp Jahres-leistung Fächerüber-greifende Kompetenz-prüfung Thema aus mind. 2 Fächern Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Realschulabschlussprüfung 2. Englisch Jahresleistung: 50% 12,5% * Auf Wunsch: Mündliche Prüfung 25 % 25% EuroKom Prüfung 15 Min. pro Schüler(2er Teams) Schriftliche Prüfung * 120 Minuten Juli April Nov. Sept. Jahresleistung (Anmeldenote) 12,5 % Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Ergebnis der Prüfung 1.) Normen Realschulversetzungsordnung §1 Abs. 2 Durchschnitt aller maßgeblichen Fächer mind. 4,0 Durchschnitt der Kernfächer mind. 4,0 Kein „ungenügend“ in einem Kernfach Qualifizierter Ausgleich bei mehr als einer (und max. 3) Noten unter 4,0 oder bei einer „ungenügend“ in einem Nichtkernfach Realschulabschlussprüfungsverordnung § 6 Abs. 3 „In die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und der Kernfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen. In den übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach § 1 Abs. 2 wird die Kompetenzprüfung nicht einbezogen.“ Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Ergebnis der Prüfung C C C C D D 2.) Fallbeispiele Abschlussprüfung A Mathematik 5, die anderen Kernfächer 4, FüK 3: Nach Nr. 2 liegt der Durchschnitt von 4,0 vor B Mathematik 3, die anderen Kernfächer 4, FüK 5: Nach Nr. 2 liegt der Durchschnitt von 4,0 vor C Mathematik 2, die anderen Kernfächer 4, FüK 6: Nach Nr. 2 liegt der Durchschnitt von 4,0 vor, Nr. 3 und Nr. 4 gelten nicht D Zwei Kernfächer 3, drei Kernfächer 4, KüK 6: Nach Nr. 2 liegt der Durchschnitt von 4,0 vor E Mathematik 6, die anderen Kernfächer 3 oder 4, FüK 2: Nr. 3 nicht erfüllt F Mathematik 5, Nebenfach 5, die anderen Kernfächer 3 oder 4, FüK 2: qualifizierter Ausgleich nach Nr. 4 nicht erfüllt C C C C D D Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Ergebnis der Prüfung D D C C D D C C 1.) Ausgleichsregelungen Entscheiden Sie: Bestanden Ja oder Nein? Bergründen Sie Ihre Entscheidung! M D E NWA F/T/M EWG G R/E Sp Mu/ Bk Kompet 4 3 5 1 2 D D C C D D C C Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich