Vorlesung Steuerberatung Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Umsatzsteuer 01. Juli 2009 von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Umsatzsteuer Vorlesungsbegleitende Literatur Tipke/Lang, § 14 B Birk, § 10
I. Grundzüge Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug Jeder Unternehmer zahlt USt; zur Vermeidung der Steuerkumulation: Vorsteuerabzug: Produzent: EUR 100 x 19% = EUR 19 Großhändler: EUR 200 x 19 % = EUR 38 Vorsteuerabzug: ./. EUR 19 EUR 19 Einzelhändler: EUR 300 X 19 % = EUR 57 Vorsteuerabzug ./. EUR 38
I. Grundzüge Steuerbar (steuerpflichtig/steuerfrei) Nicht steuerbar Nr. 1 Leistung Nr. 4 Einfuhr Nr. 5 Innergemeinschaftlicher Erwerb Lieferung und Leistung fiktive Leistung Sachentnahme Nutzung und Leistungsentnahme Lieferung und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt
I. Grundzüge Unentgeltliche Wertabgaben Abgabe von Gegenständen Sachentnahme von Dienstleistungen Nutzungsentnahme Leistungsentnahme Zweck: Korrektur des Vorsteuerabzugs für Sach- und Nutzungsentnahme Private Nutzung des Dienst-Kfz § 10 IV Nr. 2 UStG Ertragsteuer, Umsatzsteuer
II. Steuerfreie Umsätze § 4 UStG: ● Exportfälle ● Geld- und Kapitalverkehr ● Vermeidung Doppelbesteuerung mit USt + GrErwSt, Versicherungs- steuer ● Verbilligung aus sozialen Gründen § 4 Nr. 14 – 27 UStG Option zur Steuerpflicht, warum? Bau Festspielhalle, Rechnung Bauhandwerker nicht abziehbar nach § 4 Nr. 20 UStG EUR 100 Mio. Bauvolumen, darin 19 % USt = Bau EUR 16 Mio. billiger, wenn optiert werden kann Kein § 4 Nr. 20 UStG für Betreiber, dann kann Verpächter nach §§ 4 Nr. 12, UStG zur USt optieren Option nach MwStSystRL: Faktisches Wahlrecht in Einzelfällen, weil sich Steuerpflichtiger auf die ihm günstigere Regelung berufen kann
II. Grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen Behandlung in Deutschland Behandlung im Ausland Drittland Export aus Deutschland Steuerfreie Ausfuhrlieferung, § 4 Nr. 1a, 6 UStG VSt-Abzug (nur für Unternehmer) § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG Nachweis durch Ausfuhrbescheinigung des Zolls Ggf. USt nach Recht des Drittlandes Import nach Deutschland Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, wird vom Zoll erhoben muss auch von Nichtunternehmern gezahlt werden VSt-Abzug nur für Unternehmer, § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG Üblicherweise erfolgt hier eine Steuerfreistellung des Exports EU-Land durch Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG VSt-Abzug, § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG Nachweis durch USt-ID-Nummer des Abnehmers zusammenfassende Meldung, § 18a UStG Durch Unternehmer innergemeinschaftlicher Erwerb „§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a UStG-EU-Land“ VSt-Abzug, „§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG- EU-Land“ Erhält zusammenfassende Meldung und kann daher Besteuerung sicherstellen durch Nichtunternehmer (privater Reiseverkehr): Es verbleibt bei der im Ursprungsland gezahlten USt. Export und Import haben keine folgen. durch Unternehmer innergemeinschaftlicher Erwerb §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a UStG VSt-Abzug, § 15 Abs. 1 Nr. 3 durch Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit VSt-Abzug Ort der Leistung: § 3a UStG
III. Steuersatz 19 %, 7 % Katalogleistungen einheitliche Leistung BMF-Schreiben (Koordinierter Ländererlass) IV C 5-S-2353/09/10008 v. 5.3.2010 Einheitliche oder getrennte Leistung Charakter der Leistung Preisausweis unerheblich Nachträgliche Steuersatzänderung: ● Umsatzsteuer kürzen ● Vorsteuerabzug korrigieren, wirkt erst ab geänderter Rechnung ● Zinslauf bleibt Anwendungsbereich des § 17 UStG
IV. Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug, wenn diese ● an Unternehmer ● von anderem Unternehmer ● für Leistung ● für Unternehmen ausgeführt ● korrekte Rechnung (§ 14 IV UStG): bis EUR 150 Kleinbetrag, darüber alle Angaben erforderlich Vorsteuerabzug besteht nicht ● außerhalb des Unternehmens (Teilunternehmer), Leistungen direkt zuordnen, Lieferungen wahlweise (10 %-Grenze), dann Korrektur über unentgeltliche Wertabgabe ● Verwendung für steuerfreie Leistungen
V. Kleinunternehmer Gesamtumsatz: vorangegangene Jahre nicht über TEUR 17,5 und laufendes Jahr voraussichtlich nicht TEUR 50 Nur laufende Leistungen, steuerfreie Leistungen Rechtsfolge: keine USt, keine Vorsteuer, aber Optionsmöglichkeit
VI. Besteuerungsverfahren Umsatzsteuererklärungen Jahreserklärung zum 31.05. für das abgelaufene Jahr Voranmeldung USt im Vorjahr > 136 € > 6.136 € USt im Vorjahr zwischen 512 € und 6.136 € USt im Vorjahr < 512 € Monatlich fällig am 10. des Folgenmonats Vierteljährlich fällig am 10.04., 10.07.; 10.10.; 10.01. Befreiung von der Voranmeldung Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat möglich Sonderfall: Bei Neugründung muss die USt in den ersten 2 Jahren immer monatlich angemeldet werden
VI. Besteuerungsverfahren Soll- und Ist- Besteuerung Nach vereinbarten Entgelten Nach gezahlten Entgelten Soll- Besteuerung Ist- Besteuerung Normalfall Voraussetzung ● Gesamtumsatz des Vorjahres > € 250.000 ● Freie Berufe, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG