Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

Lösungsskizze Fall 13 II. Begründetheit I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO Problem: öffentlich-rechtliche Streitigkeit?  Qualifizierung des Vertrags? ...§ 54 S. 1 VwVfG: GegenstandsTh. 2. Statthafte Klageart  allgemeine Leistungsklage, Arg.: Gleichordnungsverhältnis 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog (str.)  möglicher Anspruch aus § 54 LVwVfG 4. Richtiger Kläger/Beklagter 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 6. Rechtsschutzbedürfnis  Anspruch leichter durch VA geltend zu machen?

(1) Austauschvertrag i. S. v. § 56 I LVwVfG II. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn der Stadt S der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die setzt die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages voraus. 1. Spezielle Nichtigkeitsgründe des § 59 II LVwVfG a) Anwendbarkeit Subordinationsrechtlicher Vertrag? e. A.: ...wenn der Vertragsinhalt auch als VA hätte ergehen können Arg.: Wortlaut. h. M.: Es kommt nur auf ein generelles Über-/Unterordnungsverhältnis an: Verhältnis der vertragsschließenden Parteien. Arg.: Bürger soll geschützt werden. b) Nichtigkeit gem. § 59 II Nr. 1 LVwVfG c) Nichtigkeit gem. § 59 II Nr. 4 LVwVfG (1) Austauschvertrag i. S. v. § 56 I LVwVfG

(1) Austauschvertrag i. S. v. § 56 I LVwVfG Problem: hinkender/kupierter Austauschvertrag (2) § 56 II LVwVfG? (3) § 56 I LVwVfG: (a) Bestimmter Zweck (b) Erfüllung öffentlicher Aufgaben (c) Angemessenheit (d) Sachlicher Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung d) Ergebnis 2. Nichtigkeit gem. § 59 I VwVfG i. V. m. § 134 BGB a) Anwendbarkeit des § 134 BGB b) Auslegung: „Verstoß gegen ein Verbotsgesetz“ b) Auslegung: „Verstoß gegen ein Verbotsgesetz“

Lösung Fall 17 b) Auslegung: „Verstoß gegen ein Verbotsgesetz“  qualifizierter Rechtsverstoß, sonst wäre § 59 II VwVfG überflüssig.  Sinn und Zweck der die Rechtswidrigkeit begründenden Rechtsnorm und Erheblichkeit des Rechtsverstoßes sowie öffentliches Interesse an der Einhaltung der Vorschrift. (Abwägung) * Regelung der Sondernutzungsgebühr in § 47 LStrG? * Vertragsformverbot? (Beamtenrecht, Prüfungsrecht, Wehrrecht, Abgabenrecht, Baurecht [§ 2 III BauGB a. E.]) c) Ergebnis 3. Folgen der Nichtigkeit, § 59 III VwVfG III. Gesamtergebnis Lösung Fall 17

Lösung Fall 17 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO 2. Statthafte Klageart a) Klagegegenstand?  lediglich Verböserung  § 79 II VwGO  zusätzliche selbständige Beschwer? teilw.: gelöst vom ursprünglichen Streitgegenstand h. M.: jede Änderung des ursprünglichen VA zu Ungunsten des Betroffenen b) Isolierte Anfechtungsklage?  Verkürzungsauflage keine Nebenbestimmung, sondern Modifikation des Inhalts  Verpflichtungsklage

II. Begründetheit 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO 4. Vorverfahren, § 68 VwGO  § 68 I Nr. 2 VwGO (Erst-Recht-Schluss) 5. Klagefrist, § 74 II, I VwGO  § 58 II VwGO zu beachten 6. Klagegegner  Stadt Trier nach § 79 II i. V. m. § 78 II VwGO.

3. Materielle Rechtmäßigkeit II. Begründetheit 1. Rechtsgrundlage: § 70 I 1 LBauO 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Problem: Zuständigkeit  Abgrenzung Verböserung — Selbsteintritt  hier: Verböserung.  Problem: Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchs- behörde nur bei zulässigem Widerspruch? b) Verfahren

b) Zulässigkeit im konkreten Fall 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Problem: prinzipielle Zulässigkeit der reformatio in peius h. M.: zulässig, soweit nicht durch spezielle Vorschriften ausgeschlossen → Selbstkontrollverfahren → Wertung in § 79 I Nr. 1 VwGO → § 79 II VwGO sonst sinnlos → kein Vertrauen → Gewohnheits-/Richterrecht a. A.: unzulässig → Rechtsschutzverfahren → Art. 19 IV GG → Grundsatz des ne ultra petitum

b) Zulässigkeit im konkreten Fall …wenn entweder die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch oder zumindest als vorgesetzte Behörde weisungsbefugt. Problem: Differenz zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. e. A.: Selbsteintrittsrecht der höheren Behörde erforderlich. h. M.: Widerspruchsbehörde bereits mit der Sache befasst, muss sie also nicht erst durch Selbsteintritt an sich ziehen. → Grundlage: §§ 68, 73 VwGO … wenn Landesrecht die zur Entscheidung zuständige Behörde (auch) zur Verböserung ermächtigt → hierfür ausr.: umfassendes Weisungsrecht Achtung: Stadt-/Kreisrechtsausschuss auf Rechtsschutzfunktion beschränkt (Rh.-Pf.!)

Dennoch weiter: c) Verwaltungsrechtliche Grenzen der reformatio in peius (1) Bindung der Widerspruchsbehörde an § 40 LVwVfG? (2) Bindung der Widerspruchsbehörde an § 48 LVwVfG? h. M.: Ja. d) Übereinstimmung mit der materiellen Rechtsgrundlage III. Ergebnis

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005