Seite Hier steht ein thematisches Foto Rechtsgrundlagen der Luftreinhaltung Wien, 6. Juni 2005 Gertraud Wollansky Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Seite Verfassungsrechtslage (1) Kompetenz des Bundes für Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten entstehen (Art. 10 Abs.1 Z 12 B- VG) Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen (Art. 10 Abs.1 Z 12 B-VG) Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist (Art. 11 Abs. 5 B-VG)
Seite Verfassungsrechtslage (2) Probleme und Defizite: Kompetenzzersplitterung Bund – Länder, umfassende Luftreinhaltegesetzgebung ohne Heizungsanlagen unmöglich, führt auch zu Problemen im EU-Kontext (umfassende Programme gem. RRL Luftqualität) Eingeschränkte Nutzbarkeit der Bundeskompetenzen, z.B. Bedarfskompetenz Faktische Unmöglichkeit von Abhilfe durch Verfassungsbestimmungen oder Vereinbarungen gemäß Art. 15 a B-VG; Verteidigung von „Besitzständen“
Seite Bundesrechtliche Luftreinhalteregelungen Immissionsseitig: Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) Ozongesetz Bundesluftreinhaltegesetz Emissionsseitig: Emissionshöchstmengengesetz-Luft (EG-L) Verbrennungsverbotsgesetz Gewerbeordnung Abfallwirtschaftsgesetz Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) UVP-Gesetz
Seite Immissionsschutzgesetz-Luft (1) Grenzwerte für CO, NO 2, SO 2, Blei, Benzol, PM10 Festlegung orientiert sich einerseits an EG-Vorgaben, andererseits an Prinzip der Wirkungsbezogenheit Vorsorgemaßnahmen, um Grenzwertüberschreitungen nach Möglichkeit zu verhindern, Einführung von strengen Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen Maßnahmen im Fall einer Grenzwertüberschreitung (Statuserhebung, Maßnahmenkatalog)
Seite Immissionsschutzgesetz-Luft (2) Im Fall von Grenzwertüberschreitungen Analyse der Ursachen und Quellen durch LH – Statuserhebung Frist für Statuserhebung: Stammfassung IG-L 12 Monate nach Ausweisung der Überschreitung, Novelle 2003: 9 Monate nach Ausweisung Maßnahmenkatalog des Landeshauptmanns enthält Reduktionsmaßnahmen, Sanierungsfristen und Festlegung des Sanierungsgebiets Frist für Maßnahmenkatalog: Stammfassung IG-L keine, Novelle 2003: 6 Monate ab Statuserhebung, längstens 15 Monate ab Ausweisung der Überschreitung
Seite Länderkompetenz und -regelungen Kompetenz für Heizungsanlagen Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG Typenprüfung Landesgesetze für Heizungsanlagen Luftreinhaltung als Annexmaterie, z.B. Baurecht Privatwirtschaftsverwaltung, z.B. Förderungen, …
Seite Umsetzungs- und Regelungsdefizite - Beispiele Fehlende Maßnahmenkataloge der Länder u.a. wegen: Problemen bei Identifizierung der Verursacher Problemen bei Definition der Maßnahmen Umfassende Regelungen auf Grund B-VG und geltender Fassung IG-L nicht möglich Regelungsbedarf u.a. bei landwirtschaftlichen Anlagen Geplante Verordnung gemäß § 21 IG-L über Genehmigungen für Anlagen, die dzt. nicht Bundesrecht unterliegen