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Seite Hier steht ein thematisches Foto Rechtsgrundlagen der Luftreinhaltung Wien, 6. Juni 2005 Gertraud Wollansky Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Seite Verfassungsrechtslage (1) Kompetenz des Bundes für  Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten entstehen (Art. 10 Abs.1 Z 12 B- VG)  Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen (Art. 10 Abs.1 Z 12 B-VG)  Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist (Art. 11 Abs. 5 B-VG)

Seite Verfassungsrechtslage (2) Probleme und Defizite:  Kompetenzzersplitterung Bund – Länder, umfassende Luftreinhaltegesetzgebung ohne Heizungsanlagen unmöglich, führt auch zu Problemen im EU-Kontext (umfassende Programme gem. RRL Luftqualität)  Eingeschränkte Nutzbarkeit der Bundeskompetenzen, z.B. Bedarfskompetenz  Faktische Unmöglichkeit von Abhilfe durch Verfassungsbestimmungen oder Vereinbarungen gemäß Art. 15 a B-VG; Verteidigung von „Besitzständen“

Seite Bundesrechtliche Luftreinhalteregelungen Immissionsseitig:  Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)  Ozongesetz  Bundesluftreinhaltegesetz Emissionsseitig:  Emissionshöchstmengengesetz-Luft (EG-L)  Verbrennungsverbotsgesetz  Gewerbeordnung  Abfallwirtschaftsgesetz  Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K)  UVP-Gesetz

Seite Immissionsschutzgesetz-Luft (1)  Grenzwerte für CO, NO 2, SO 2, Blei, Benzol, PM10  Festlegung orientiert sich einerseits an EG-Vorgaben, andererseits an Prinzip der Wirkungsbezogenheit  Vorsorgemaßnahmen, um Grenzwertüberschreitungen nach Möglichkeit zu verhindern, Einführung von strengen Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen  Maßnahmen im Fall einer Grenzwertüberschreitung (Statuserhebung, Maßnahmenkatalog)

Seite Immissionsschutzgesetz-Luft (2)  Im Fall von Grenzwertüberschreitungen Analyse der Ursachen und Quellen durch LH – Statuserhebung  Frist für Statuserhebung: Stammfassung IG-L 12 Monate nach Ausweisung der Überschreitung, Novelle 2003: 9 Monate nach Ausweisung  Maßnahmenkatalog des Landeshauptmanns enthält Reduktionsmaßnahmen, Sanierungsfristen und Festlegung des Sanierungsgebiets  Frist für Maßnahmenkatalog: Stammfassung IG-L keine, Novelle 2003: 6 Monate ab Statuserhebung, längstens 15 Monate ab Ausweisung der Überschreitung

Seite Länderkompetenz und -regelungen  Kompetenz für Heizungsanlagen  Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG Typenprüfung  Landesgesetze für Heizungsanlagen  Luftreinhaltung als Annexmaterie, z.B. Baurecht  Privatwirtschaftsverwaltung, z.B. Förderungen, …

Seite Umsetzungs- und Regelungsdefizite - Beispiele Fehlende Maßnahmenkataloge der Länder u.a. wegen:  Problemen bei Identifizierung der Verursacher  Problemen bei Definition der Maßnahmen  Umfassende Regelungen auf Grund B-VG und geltender Fassung IG-L nicht möglich Regelungsbedarf u.a. bei landwirtschaftlichen Anlagen  Geplante Verordnung gemäß § 21 IG-L über Genehmigungen für Anlagen, die dzt. nicht Bundesrecht unterliegen