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„Restriktionen im Verkehr, Fahrverbote, Umweltzonen“

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Präsentation zum Thema: "„Restriktionen im Verkehr, Fahrverbote, Umweltzonen“"—  Präsentation transkript:

1 „Restriktionen im Verkehr, Fahrverbote, Umweltzonen“
IHK-Veranstaltung „Restriktionen im Verkehr, Fahrverbote, Umweltzonen“ am 18. Mai 2009 in München Luftreinhaltung und Umweltzonen im Rahmen der Umsetzung der europäischen Luftqualitätsrichtlinie LMR Dr. Otto Wunderlich Inhalt: Rechtlicher Rahmen (EU, D, BY) Luftreinhalte-/Aktionspläne Umweltzonen Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit

2 Rechtlicher Rahmen EU-Rahmenrichtlinie „Luftqualität“ von 1996 (96/62/EG) 2000/69/EG: Benzol, Kohlenmonoxid 22. BImSchV von 2002/2007 Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom Zusammenführung der EU-Rahmenrichtlinie „Luftqualität“ (96/62/EG) und drei Tochter-Richtlinien (99/30/EG, 2000/69/EG, 2002/3/EG) Vier „Tochter-Richtlinien“ 2002/3/EG: Ozon 2004/107/EG: Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 1999/30/EG: NO2, NOx, Partikel, SO2, Blei Bis 11. Juni 2010 Umsetzung in nationales Recht 33. BImSchV von 2004 Immissionswerte für Ozon Novellierung der 22. und 33. BImSchV

3 Regelungen in Bayern Zuständige Behörde: StMUG (BayImSchG)
Entwurfserstellung: Regierungen in enger Abstimmung mit den Kommunen Ressortabstimmung: StMUG mit StMWIVT, StMI und StMF Grundpositionen: Ministerratsbeschluss vom „...ist kommunalen Vorschlägen möglichst Rechnung zu tragen.“  betrifft alle in Frage kommenden Maßnahmen der Luftreinhalte-/Aktionsplanung Empfehlungen des Deutschen Städtetags vom  betrifft bundesweit einheitliche Vorgehensweise für Ausnahmen von Fahrverboten in Umweltzonen

4 Luftreinhalte-/Aktionspläne
Luftreinhaltepläne: sobald Grenzwerte einschl. Toleranzmargen überschritten sind, d. h. für PM10 vor und für NO2 vor Aktionspläne: sobald Grenzwerte nach dem Termin für deren Einhaltung überschritten sind, sobald die Gefahr besteht, dass Grenzwerte überschritten werden Möglichkeit von Fristverlängerungen unter strengen Randbedingungen (RL 2008) erstmalig für München und Augsburg bezüglich PM10 für das Jahr 2007, bezüglich NO2 in 2011 für das Jahr 2010 erforderlich Einbeziehung aller Verursacher (Maßnahmenbündel) d. h. Industrie, kleine Hausfeuerungsanlagen und Verkehr Umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung

5 LÜB-Messnetz Bayern - Luftreinhalte-/Aktionspläne
2004: München1)2)3)5) Nürnberg1)5)/Fürth/Erlangen Augsburg1)4) Ansbach5) Arzberg Passau2) Regensburg5) Schwandorf Weiden Würzburg1)5) 2005: Lindau4) 2007: Bayreuth1) Ingolstadt Landshut 2008: Burghausen 2009: Neu-Ulm6) Alle Erstpläne PM10-ausgelöst 2) Fortschreibung 2007 1) Auch NO2-ausgelöst 6) Erstellung in Bearbeitung 5) Fortschreibung in Bearbeitung 3) Fortschreibung 2008 4) Fortschreibung 2009

6 Umweltzonen eine der geeigneten Maßnahmen
Basis: Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung BImSchV vom Voraussetzung: Luftreinhalte-/Aktionsplan besteht (§ 40 BImSchG) Deutschland: bisher in 35 Städten Bayern: bisher in München (Stufe 1; Stufe 2 in Diskussion) demnächst in Augsburg und Neu-Ulm in Diskussion in Regensburg und Nürnberg

7 Stadt 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe Augsburg 7/09 10/10 10/12 Berlin 1/08
1/10 Bremen 1/09 7/11 Düsseldorf 2/09 1/11 Frankfurt/Main 10/08 1/12 Freiburg i.B. (E) Hannover Heidelberg Heilbronn Herrenberg Ilsfeld 3/08 Karlsruhe Köln Leonberg Ludwigsburg Mannheim Stadt 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe Mühlacker 1/09 1/12 München 10/08 in Vorbereitung Osnabrück 1/10 1/11 Neu-Ulm (E) xx/09 Pfinztal Pforzheim Pleidelsheim 7/08 Reutlingen 3/08 Ruhrgebiet1) Evaluation in 2010 Schwäb. Gmünd Stuttgart Tübingen Ulm Wuppertal 2/09 1) Ruhrgebiet mit den Städten: Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Mühlheim/Ruhr, Oberhausen, Recklinghausen

8 Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit
Verursacheranalyse: Emissionen und Immissionen Höhe der Grenzwertüberschreitungen und Reduktionsmöglichkeiten Feinstäube PM10 und PM2,5, Inhaltsstoffe Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide Wirksamkeitsuntersuchungen: Emissionen und Immissionen Ausnahmeregelungen

9 „Mobilität ist Zukunft“
„Umwelt ist Zukunft – Gesunde Luft gehört dazu“


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