Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

Lösung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO Streitentscheidende Normen sind § 21 GaststättenG i. V. m. § 36 VwVfG: öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie) 2. Klageart richtet sich nach dem Klageziel  Beseitigung des „Zusatzes“  Anfechtungsklage?  Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen!

Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen 2. Meinungsstand Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen Problem: Bestimmung der richtigen Klageart... Verpflichtungs-/Anfechtungsklage? 1. Liegt überhaupt eine Nebenbestimmung vor? Abgrenzung von der bloßen Inhaltsbestimmung; s. o. 2. Meinungsstand 1. Ansicht: stets Verpflichtungsklage (selten vertreten) Akzessorietät der Nebenbestimmung 2. Ansicht: stets Anfechtungsklage (selten vertreten) Sonst unzulässiger Eingriff in die Kompetenz der Exekutive.

2. Meinungsstand 3. Ansicht: Art der Nebenbestimmung entscheidet (frühere Rspr.; teilw. Lit.) Wortlaut des § 36 II VwVfG; Kritik: § 113 I 1 VwGO 4. Ansicht: Unterscheidung zw. gebundenem VA und Ermessensverwaltung § 114 VwGO; kein Eingriff in einheitl. behördliche Ermessenesausübung 5. Ansicht: Rechtmäßigkeit des nach der Aufhebung der Nebenbestimmung verbleibenden Verwaltungsakts ist entscheidend (BVerwG) stets Anfechtungsklage; unzulässig nur, wenn Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung offensichtlich nicht mehr sinnvoller- und recht- mäßigerweise bestehen bleiben kann. Obersatz: „Die Klage ist begründet, wenn die Abweichung von dem ge- stellten Antrag rechtswidrig bzw. wenn die Beifügung der Auflage... rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Lösung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO Streitentscheidende Normen sind § 21 GastG i. V. m. § 36 VwVfG: öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie) 2. Klageart richtet sich nach dem Klageziel  Beseitigung des „Zusatzes“  Anfechtungsklage?  Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen!  „Zusatz“ = Auflage i. S. v. § 36 II Nr. 4 VwVfG

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Sachentscheidungsvoraussetzungen II. Begründetheit 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der F? ...durch einen Rechtssatz begründet, der nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.  hier: Verletzung des Rechts aus § 1 GewO scheint möglich; Adressatenformel: zumindest in Art. 2 I GG verletzt 4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO (+) 5. Richtiger Beklagter, § 78 VwGO (+) (Prozessführungsbefugnis auf Beklagtenseite) 6. Vorverfahren, § 68 ff. VwGO (+) 7. Frist, § 74 VwGO (+) 8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+) 9. Ergebnis: Klage als Anfechtungsklage zulässig.

1. Besondere Begründetheitsvoraussetzung II. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit der Zusatz zur Gaststättengenehmigung rechts-widrig ist und die F in ihren Rechten verletzt (§ 113 I 1 VwGO). 1. Besondere Begründetheitsvoraussetzung Der Verwaltungsakt muss ohne die Auflage sinnvoll und rechtmäßig sein. hier: Die Gaststättenerlaubnis könnte gem. § 4 I Nr. 1 GastG rechtswidrig sein. … F selbst unzuverlässig, wenn sie M beschäftigt? Die Zuverlässigkeit fehlt, wenn man nicht mehr die Gewähr dafür bietet, das konkret in Rede stehende Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Es kommt also darauf an, ob damit zu rechnen ist, dass der Gewerbetreibende im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit Rechtsgüter der Allgemeinheit oder einzelner, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Strafgesetze etc. verletzt. Da nicht feststeht, ob F den M wirklich beschäftigen will, kann die Gaststätten- erlaubnis nicht von vornherein nach § 4 I Nr. 1 GastG versagt werden. Sie ist daher auch ohne die Auflage nicht rechtswidrig, und sie ist sinnvoll.

2. Ermächtigungsgrundlage: § 36 I VwVfG i. V. m. § 21 I GastG Begründetheit 2. Ermächtigungsgrundlage: § 36 I VwVfG i. V. m. § 21 I GastG 3. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit (+) lt. Sachverhalt b) Verfahren, Form (+) 4. Materielle Rechtmäßigkeit a) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage § 36 I VwVfG: „durch Rechtsvorschrift zugelassen“ … § 21 I GastG. mangelnde Zuverlässigkeit des M (+) Zuverlässigkeit: gewerberechtliche Zuverlässigkeit; voll überprüfbarer unbest. Rechtsbegriff. § 36 III VwVfG (+) 4. Materielle Rechtmäßigkeit a) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Lösung Fall 8 4. Materielle Rechtmäßigkeit Begründetheit Lösung Fall 8 4. Materielle Rechtmäßigkeit a) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage b) Ermessensfehler ...sind nicht ersichtlich. c) Verhältnismäßigkeit (+) 6. Ergebnis: Das Beschäftigungsverbot ist rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet.

Lösung Fall 8 5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Sachentscheidungsvoraussetzungen Lösung Fall 8 I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO ...öffentlich-rechtliche Streitigkeit: streitentscheidende Normen sind solche des öffentlichen Baurechts. 2. Antragsart § 123 V VwGO: Abgrenzung danach, ob ein Verwaltungsakt vorliegt: Hauptsacheklage = Anfechtungsklage? hier: Baueinstellung ist VA  § 80 V VwGO. 3. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog Adressatenformel (da belastender Verwaltungsakt) 4. Keine Frist 5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Sachentscheidungsvoraussetzungen II. Begründetheit 5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis …würde fehlen, wenn der Hauptsacherechtsbehelf unanfechtbar wäre. Widerspruch fristgerecht eingelegt? (+) 6. Beteiligtenbezogene Voraussetzungen, §§ 61, 62 VwGO, und Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO analog

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005