Einführung Steuerlehre Rechnungswesen und Finanzwirtschaft Quellen: Manz Schulbücher, www.bmf.gv.at , Foliensatz Mag. Bauer
Abgaben Steuern Gebühren Zölle Beiträge ae
Steuergerechtigkeit und Rechtstaatlichkeit Bemessung nach persönlicher Leistungsfähigkeit jeder Staatsbürger grds. Steuerpflichtig gleichen Verhältnisse gleiche Behandlung Rechtstaatlichkeit keine Willkür nur geltende Gesetze ae
Rechtsquellen des Steuerrrechts Gesetze Verordnungen EU-Verordnungen und EU-Richtlinien Erlässe, Richtlinien und Erläuterungen BMF Keine Rechtsquelle, aber „Klarstellungen“ ae
Gliederung der Steuern nach … Empfänger der Steuern Art der Einhebung Abhängigkeit der persönlichen Verhältnisse des Abgabenpflichtigen Steuerbemessung Wirtschaftlicher Anknüpfung Verbuchung ae
Lohnsteuer (=besondere Erhebungsform der Einkommensteuer) Ertragsteuern Einkommensteuer Lohnsteuer (=besondere Erhebungsform der Einkommensteuer) Körperschaftssteuer Kapitalertragsteuer ae
Bemessungsgrundlage der ESt Einkommensteuer Rechtsgrundlage: EStG Verordnungen Richtlinien Steuerpflicht natürliche Personen unbeschränkt - Wohnsitz im Inland alle Einkommen aus dem In- und Ausland beschränkt – Kein Wohnsitz im Inland Nur inländische Einkünfte Bemessungsgrundlage der ESt Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres Ad. Steuerpflicht: Personengesellschaften ESt für Gesellschafter Körperschaften (juristische Personen) KSt Einkommen: Summe der 7 Einkunftsarten, nach Ausgleich der Verluste, nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnl. Belastungen ae
Die 7 Einkunftsarten – ab S.10 Betriebliche (Gewinn-) Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft selbständiger Arbeit Gewerbebetrieb nichtselbständiger Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG) Haupt-einkunftsarten außerbetriebliche (Überschuss-) Einkunftsarten Neben-einkunftsarten ae
1 2 3 4 5 6 7 Die sieben Einkunftsarten Einkünfte aus… Beispiel: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau Tier-, Fischzucht, Bienenzucht… land- & forstwirt. Nebenbetriebe (Sägewerk, Geflügelfarm, Schottergrube) Land- & Forstwirtschaft freiberufliche Tätigkeiten: z.B. Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Ärzte, Journalisten Dolmetscher, Notare usw. 2 selbständige Arbeit 3 Gewerbebetriebe selbständige nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnabsicht 4 nur wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte bezogen werden: Freibetrag: 730,-- jährlich nicht selbständige Arbeit Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) Gesellschaftsanteile usw. stiller Gesellschafter, Zinsen… bestimmte Kapitalerträge sind steuerfrei! 5 Kapitalvermögen 6 Vermietung und Verpachtung Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Urheberrechte… 7 Sonstige Einkünfte Gewinne aus Spekulationsgeschäften, Einkünfte aus Leistungen Veräußerung einer Körperschaft ae
Sonstige Einkünfte Gewinne aus Spekulationsgeschäften Die Einnahmen sind einkommenssteuerpflichtig wenn Grundstücke weniger als 10 Jahre im Eigentum waren Andere Wirtschaftsgüter weniger als 1 Jahr im Eigentum waren (Wertpapiere, Beteiligungen, Forderungen…) Ausgenommen von der Besteuerung: Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, wenn sie mind. 2 Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben. Beispiel Sonstige Einkünfte: …Mag. Huber erhält für die Vermittlung eines Immobiliengeschäftes vom Käufer eine Provision von € 3.650,-; Mag. Huber verkaufte 2009 seine Eigentumswohnung, die ihm seit der Anschaffung vor zwei Jahren als Haupt- Wohnsitz gedient hat und erzielt dabei einen Gewinn von 8.650,- Lösung: … Vermittlungsprovision: 3.650,-- Gewinn Eigentumswohnung: 0,-- ae
Steuerbefreiungen § 3 EStG nicht steuerbar ≠ steuerfrei S.10 S.13 Ad Pauschalierung: Basispauschalierung: nur bei Einkünften aus selbständiger Arbeit od. Gewerbebetrieb (max. 12% der Umsätze als Betriebsausgabe – max. 24.600,-) Durchschnittssätze: per Verordnung vom Finanzminister für bestimmte Gruppen (bspw. Land- und Forstwirtschaft, Künstler..) ae
Gewinnermittlungsmethoden Bilanzierung § 5 EStG § 4 (1) EStG Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 (3) EStG) Pauschalierung (Durchschnittssteuerstätze) (§ 17 EStG) ae
Durchschnitts-steuersatz Grenz- steuersatz ≤ 11.000,- € 0,- 0,0% 0,00% Tarif, Steuersätze - 2010 Einkommen Steuer Durchschnitts-steuersatz Grenz- steuersatz ≤ 11.000,- € 0,- 0,0% 0,00% 25.000,- € 5.110,- 20,44% 36,50% 60.000,- € 20.235,- 33,73 % 43,2143% >60.000,- 50,00% Durchschnittssteuersatz Höhe der Tarifsteuer bezogen auf Bemessungsgrundlage (Einkommen) Grenzsteuersatz wie hoch ist die Besteuerung jeder zusätzlichen Einkommenseinheit. Einkommensteuerzahlung 1/4jährliche Vorauszahlung ae
Berechnung der Einkommensteuer Summe der Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten - Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Kinderfreibetrag = Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG = Bmgl. X Steuertarif Absetzbeträge = Steuer nach Abzug der Absetzbeträge + Steuer sonst. Bezüge (13./14.Bezug) Einkommensteuerschuld Anrechenbare Lohnsteuer Anrechenbare Kapitalertragsteuer Festgesetzte Einkommensteuer Vorauszahlungen Abgabenschuld bzw. Gutschrift Absetzbeträge: S. 41 ae
Sonderausgaben – Übersicht – S.38 Art Erläuterung - Bedingungen Abzugsfähigkeit Renten und Dauernde Lasten ...wenn die im Gesetz angeführten Voraussetzungen gegeben sind. unbeschränkt Beiträge und Versicherungsprämien Freiwillige Kranken- Unfall oder Pensionsversicherung Lebensversicherung; freiw. Witwen-, Waisen-, Versorgungs-, Sterbekasse; Pensionskasse; einheitl. Höchstbetrag Ausgaben Wohnraum- beschaffung/-sanierung Achtjährig gebundene Beiträge zur Schaffung von Wohnraum; Beträge zur Errichtung von Eigenheim (auch Grundstück, Bauparzelle) Sanierung von Wohnraum; Rückzahlung von Darlehen; einheitl. Höchstbetrag Genussscheine bestimmte junge Aktien Volle Zahlung der Anschaffungskosten; Hinterlegung in einer Bank über 10 Jahre; Gilt auch für Wandelschuldver- schreibungen und Partizipationsscheinen einheitl. Höchstbetrag Beiträge an Kirchen- & Religionsgemeinschaften anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften höchstens 200,- jährlich Steuerberatungskosten an berufsrechtlich befugte Personen unbeschränkt Spenden zu Forschungs- zwecken ...soweit sie nicht aus dem Betriebsvermögen stammen; zusammen mit dem Zuwendungen aus Betriebsvermögen max. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte aus dem Vorjahr. höchstens 10% d. Gesamteinkünfte Vorjahr Verluste ...aus den drei betrieblichen Einkunftsarten, die in einem voran- gegangenen Jahr entstanden sind. beschränkt – 75% d. Einkünfte Einheitlicher Höchstbetrag: 2.920,-- jährlich; Dieser Betrag erhöht sich, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener-absetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder um 1.460,-- bei mindestens drei Kindern. Achtung Einschleifregelung – bei 60.000,- nur noch € 60,- ae
Außergewöhnliche Belastungen – S. 40 Sie muss außergewöhnlich sein Sie muss zwangsläufig erwachsen sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen Beispiele: Krankheitskosten Berufsausbildung von Kindern Katastrophenschäden Behinderungen ae
Bemessungsgrundlage der KSt Körperschaftsteuer Rechtsgrundlage: KStG Verordnungen Richtlinien Steuerpflicht Körperschaften beschränkt oder unbeschränkt Bemessungsgrundlage der KSt Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres lt. EStG Körperschaften: Kapitalgesellschaften Sonstige juristische Personen (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts Einkommen: Summe der 7 Einkunftsarten, nach Ausgleich der Verluste, nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnl. Belastungen Bei GmbH und AG – alles ist Einkunft aus Gewerbebetrieb ae
KSt: Gewinn und Besteuerung Gewinnermittlung Kapitalgesellschaften immer § 5 EStG Steuersatz 25% Mindestköst (5% des Grund- bzw. Stammkapitals) Gewinnausschüttung (Dividende) An natürliche Personen Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % KESt (=Gesamtbelastung von 43,75%) Verdeckte Gewinnausschüttung Gruppenbesteuerung KSt-Vorauszahlungen ae
Kapitalverkehrsteuer Grunderwerbsteuer Weitere Steuern USt – vgl. Buchhaltung Gebühren Kapitalverkehrsteuer Grunderwerbsteuer Lohn- und gehaltsbezogene Abgaben Kommunalsteuer Beitrag zum Familienlastenausgleichsfond ae