Geschäftsplanpräsentation

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Geschäftsplanpräsentation Zur Rechtslage Geschäftsplanpräsentation Modul 3

Themen Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei Suchterkrankungen im Alter für Akteure der Pflegeberufe zu beachten? Welche Stichworte sollte man kennen? Was für Umgangsformen sind nötig oder möglich?

Eingangsübung: Unterschiedliche Situationen? Bei einem Bewohner wird festgestellt: Pilzerkrankungen Exsikkose Beginnender Dekubitus Anzeichen einer Sucht Was ist zu tun? Grundgedanke der Folie: Es wird gemeinsam überprüft, ob und wie mit den unterschiedlichen Erkrankungen umgegangen wird. Inhaltliche Ergänzungen: Aus den Teilen der Präsentationen Alkohol und Medikamente können die Merkmale für eine Früherkennung von Sucht zu diesen Substanzen herangezogen werden. Für Teilnehmer ohne pflegerischen oder medizinischen Hintergrund: Pilzerkrankungen: Durch Pilze verursachte Infektionskrankheiten werden in der Fachsprache Mykosen genannt. Unter diesem Begriff sind alle Pilzerkrankungen zusammengefasst, die Pilzerkrankungen der Haut und die Pilzerkrankungen, die sich im Inneren der Körpers abspielen, so genannte Systemmykosen. Pilzerkrankungen der Haut werden auch als Dermatomykosen bezeichnet. Diese Unterscheidung ist wichtig insbesondere für die Behandlung, denn die angewandten Antipilzmittel (Antimykotika) haben ein unterschiedliches Wirkspektrum // Exsikkose: Eine Exsikkose bezeichnet die Austrocknung des menschlichen Körpers durch einen Mangel an Flüssigkeit und der daraus resultierenden Reduzierung des Körperwassers. Oft wird diese mit einer sogenannten Dehydratation verwechselt, die aber lediglich einen akuten Wassermangel beschreibt, der eine Vorstufe der Exsikkose darstellt. Dekubitus: Dekubitus oder Wundliegen bezeichnet einen Gewebeschaden, der durch anhaltenden Druck auf eine Hautstelle entsteht. Ältere bettlägerige Menschen sind besonders gefährdet. Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Keine weiteren

Handelnde Personen Bewohner Pflegedienst Pfleger/in Grundgedanke der Folie: Es gibt zwischen den handelnden Gruppen und Personen unterschiedliche Regeln, die die Beziehungen – auch juristisch – bestimmen. Inhaltliche Ergänzungen: Die dargestellten Personengruppen sind nicht gleichgestellt und nicht auf einer Ebene, stehen aber in verschiedenen Beziehungen zueinander, die im Folgenden erläutert werden. Vereinfacht ausgedrückt: Der Pflegedienst hat einen Vertrag mit der Bewohnerin oder dem Bewohner, die Pflegerinnen und Pfleger füllen dieses Vertrag aus, haben aber keinen direkten Vertrag mit den Bewohnerinnen und Bewohnern. Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Keine weiteren Pfleger/in

Beziehung Pflegedienst - Bewohner Pflegevertrag Der Pflegedienst hat aus Vertrag und tatsächlicher Garantenstellung (Mit-) Verantwortung für Gesundheit des Bewohners Der Pflegdienst handelt aber nicht selbst, sondern durch seine Mitarbeiter Grundgedanke der Folie: Die Beziehung von Pflegdienst zu Bewohner wird dargestellt. Inhaltliche Ergänzungen: Die grundsätzlichen Beziehungen werden ohne die Pflegekräfte zwischen Träger und Bewohnern vertraglich festgelegt. In diese Festlegung ist implizit eine Verantwortung für die Gesundheit der Bewohner eingeschlossen. Ausgeführt werden diese Bestimmungen jedoch nicht durch den Träger, sondern durch die Angestellten des Pflegedienstes. Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Die TeilnehmerInnen (so sie denn Pflegekräfte sind) können gefragt werden, ob Sie von Ihren Arbeitgebern darüber belehrt worden sind.

Beziehung Pflegedienst - Pflegekraft Arbeitsverhältnis Die Mitarbeiter sind weisungsgebunden Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter nur seinen Qualifikationen entsprechend einsetzen Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für Schäden, welche durch Mitarbeiter verursacht werden Grundgedanke der Folie: Die rechtlichen Bestimmungen zwischen Pflegedienst und Pflegekräften werden dargestellt Inhaltliche Ergänzungen: Die Hierarchie der Verantwortung spielt bei der rechtlichen Bewertung eine besondere Rolle: Aufgrund des Arbeitsverhältnisses sind die Mitarbeiter einerseits weisungsgebunden, andererseits hat der Arbeitsgeber eine Fürsorgepflicht und darf die Mitarbeiter nicht beliebig einsetzen. Er haftet, wenn es sich bei dem möglichen Schaden nicht durch eine grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter verursacht wurde. Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Keine weiteren, ggf. einen Mustervertrag des konkreten Trägers vorbereitet haben.

Pfleger/in – Bewohner/in Kein direkter Vertrag Aber indirekte vertragliche Beziehungen aus dem Pflegevertrag Zusätzlich gesetzliche Regelungen, u.a. – § 203 StGB = Schweigepflicht – § 223 StGB = Körperverletzung – (§ 323c StGB = unterlassene Hilfeleistung) – § 823 BGB = zivilrechtliche Haftung Grundgedanke der Folie: Die rechtliche Beziehung zwischen Pflegepersonal und zu Betreuenden wird anhand von Paragraphen dargestellt Inhaltliche Ergänzungen: Außer den Bestimmungen aus dem Pflegevertrag werden zusätzliche Regelungen aus dem StGB und BGB vorgestellt. Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Es empfiehlt sich nur eine der zusätzliche Regelungen genauer zu beleuchten, wenn der/die Vortragende keine juristische Fachperson ist: Gegenfragen können nur notiert, aber nicht fachlich beantwortet werden.

§ 223 StGB „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.“ Grundgedanke der Folie: § 223 des Strafgesetzbuches „Körperverletzung“ wird vorgestellt. Inhaltliche Ergänzungen: Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Dass das Opfer Schmerzen erleidet, ist dabei nicht nötig. Auch das rechtswidrige Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung. Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Keine weiteren

§ 823 BGB (1) „Wer ... fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Grundgedanke der Folie: § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches „Schadensersatzpflicht“ wird vorgestellt. Inhaltliche Ergänzungen: Weiter im Gesetzbuch: „(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“ Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Keine weiteren

Zwischenfazit Pflegeinstitution und Pfleger sind verpflichtet, alles Erforderliche zu unternehmen, um die Bewohner / Patienten vor Gesundheitsschäden zu bewahren. Grundgedanke der Folie: Es besteht eine rechtliche Pflicht die zu Betreuenden vor allen Gesundheitsschäden zu bewahren. Inhaltliche Ergänzungen: Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Keine weiteren

Grenzen dieser Verpflichtung Selbstbestimmungsrecht des Bewohners Schweigepflicht KEINE Grenze: Anweisungen des Arbeitgebers Grundgedanke der Folie: Die vorgenannte Pflicht hat auch Grenzen. Inhaltliche Ergänzungen: An erster Stelle steht das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner, d.h. nicht, dass Gesundheitsschäden ignoriert werden können. Eine weitere Grenze ist die Schweigepflicht. Sie entbindet nicht von der Pflegedokumentation, setzt aber Grenzen bei der Einbeziehung Dritter, also z.B. bei der Anfrage an eine Suchtberatungsstelle. Hier wäre eine Schweigepflichtsentbindung vonnöten. Die Anweisungen des Arbeitsgebers hingegen entbinden die Pflegepersonen nicht ihren grundsätzlichen rechtlichen Verpflichtungen. Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Keine weiteren

§ 203 StGB „Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, dass ihm ..... als Angehöriger eines Heilberufes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.“ Grundgedanke der Folie: Der Schweigepflichtsparagraph des Strafgesetzbuches wird vorgestellt. Inhaltliche Ergänzungen: Im genauen Wortlaut: § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, ….“ Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Keine weiteren

Zusammenfassung Eine Suchterkrankung bei einem zu Pflegenden unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Erkrankungen Die Handlungsmöglichkeiten sind allerdings anders, da es sich um eine Erkrankung handelt, die – auch - im Einflussbereich des Bewohners liegt Daneben treten verstärkt ethische / moralische Probleme auf Grundgedanke der Folie: Zusammenfassung der rechtlichen Hintergründe Inhaltliche Ergänzungen: Neben der Tatsache, dass eine Abhängigkeitserkrankung eine Erkrankung ist, wie alle anderen Erkrankungen auch, gibt es Persönlichkeitsrechte, die einen abgestuften Umgang mit dieser Erkrankung erfordern, vergleiche hierzu auch die folgende Folie. Die moralischen und/oder ethischen Probleme sind bekannt und bleiben in der Diskussion. Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Die moralischen und/oder ethischen Probleme sollten im Anschluss oder zu einem anderen Zeitpunkt diskutiert werden.

Was ist also zu tun? Ansprache des zu Pflegenden Dokumentation des Zustandes Information des Teams und der Vorgesetzten Ggf. Information des Betreuers Ggf. Information der Angehörigen Grundgedanke der Folie: Abschließend wird geklärt, was dies für die betreffende Einrichtung bedeutet oder bedeuten kann. Inhaltliche Ergänzungen: Sollten Anzeichen einer Abhängigkeitserkrankung vorliegen muss aus rechtlicher Sicht gehandelt werden: Der/die Bewohner/in muss angesprochen werden und die Auffälligkeiten müssen dokumentiert werden. Das Team und der Pflegedienstanbieter sollten darüber informiert werden. Ob weitere Personen einbezogen werden, sollte sich aus Beratungen mit dem Team und der Pflegedienstleitung ergeben. Raum für eigene Notizen: Didaktische Hinweise: Neben der Zusammenfassung sollte die Referentin oder der Referent keine neue Diskussion aufbranden lassen, sondern stattdessen möglich offene Fragen, Konflikte oder ähnlichen aufschreiben, diese offenen Fragen weiterleiten oder vertagen und diesen Prozess den Teilnehmerinnen und Teilnehmern transparent machen.