Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.

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 Präsentation transkript:

Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010

Arbeitsrecht und Rechtsordnung Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag (= BAGS) Gesetz (zB AngG, UrlG,…)

Günstigkeitsprinzip Grundsätzlich geht die höherrangige Norm der niedrigeren vor. Ist jedoch die niedrigere Norm für den AN günstiger, so gilt diese.

Betriebsvereinbarung Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem AG und dem Betriebsrat. Die Vereinbarungen betreffen Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist.

Arten von Arbeitsverhältnissen Unterscheidung nach der Art der Verwendung: Angestellte, Arbeiter/-innen, Lehrlinge (?) Unterscheidung nach der Dauer: Probearbeitsverhältnis, befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis Unterscheidung nach der Arbeitszeit: 38 h (BAGS) – Teilzeit – (Geringfügigkeit)

Unterscheidung nach der Dauer (Beispiel!) „Probemonat“Befristung von zB 6 Monaten Übergang zum unbefristeten Arbeitsverhältnis

Arbeitszeit Ausmaß & Lage der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren (auch Änderungen!) Unterscheidung Mehrarbeit & Überstunden bis zur 40. Stunde ab der 40. Stunde

Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge Mehrarbeit: 25 %, außer Zeitausgleich binnen 3 Monaten die ersten beiden Stunden sind zuschlagsfrei Überstunden: 50 oder 100% jeweils Geld oder Zeitausgleich möglich

Arbeitszeit Durchrechnungszeitraum möglich (siehe § 22 BAGS) mit BV siehe auch § 5 Abs 4 lit c BAGS (Mehrarbeitszuschlag bereits ab 1,7 Stunden)

Auflösung des Dienstverhältnisses Einvernehmlich Kündigung (AG / AN) Entlassung (AG) oder Austritt (AN) Zeitablauf Auflösung während der „Probezeit“

Kündigung gemäß § 20 AngG AG-Kündigung: Frist: gestaffelt nach Dienstjahren (zw 6 Wochen und 5 Jahren) Termin: zum Quartal

Kündigung gemäß § 20 AngG Achtung: Bei fehlerhafter Kündigung (Frist oder Termin) Anspruch auf Kündigungsentschädigung Probleme in der Praxis: Zugang, Postlauf

Kündigung gemäß § 20 AngG AN-Kündigung: Einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats

Dienstvertrag und Dienstzettel Dienstvertrag: nicht unbedingt schriftlich Dienstzettel (verpflichtend): die wichtigsten Punkte schriftlich (zur Beweissicherung) zB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Einstufung, vereinbarte Arbeitszeit, Kündigungstermine...

Beispiele von Dienstverhinderungen Arbeitsunfähigkeit § 27 BAGS § 8 Abs 3 AngG Pflegefreistellung Betriebsratsmandat