Vereine und Steuern Ideeller Bereich, wirtschaftlicher Bereich, Haftung und Steuern Referent: Matthias Hartwig.

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 Präsentation transkript:

Vereine und Steuern Ideeller Bereich, wirtschaftlicher Bereich, Haftung und Steuern Referent: Matthias Hartwig

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Besteuerung von Vereinen 3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung 4. Vereine als Arbeitgeber 5. Besonderheiten

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Vereine in Deutschland 600.000 Vereine in 2012 sind rd. 4,2 Mrd. € von 22,5 Mio. Personen gespendet worden ca. 2 Mio. sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze dazu 300.000 sogenannte Mini-Jobs

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Definition Der Verein bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Gemeinnützigkeit Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO).

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Grundsätzliche Vorteile der Gemeinnützigkeit Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer Vergünstigung bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigungen Übungsleiterpauschale (2.400 €) und Ehrenamtsfrei-betrag (720 €)

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Voraussetzungen gemeinnütziger Zweck Satzung nach steuerrechtlichen Anforderungen tatsächliche Geschäftsführung rechtsverbindliche Feststellung des Finanzamtes

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Inhalt der Satzung Regelung in § 60 der Abgabenordnung Empfehlung: Formulierungen der Mustersatzung 1:1 übernehmen (vgl. Anlage 1 Mustersatzung) gemeinnütziger Zweck Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Allgemeinheit Selbstlosigkeit

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Selbstlosigkeit Vermögensbindung Mittelverwendung bei Wegfall oder Auflösung des Vereins  sämtliche Mittel sind zu verwenden  Mittel sind zeitnah zu verwenden aber: Rücklagen-bildung möglich

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Gemeinnützigkeitsprüfung Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen § 60a AO Neues Verfahren: Feststellungsbescheid Einzureichende Unterlagen: - Antrag - Satzung - Gründungsprotokoll Basis für Ausstellung von Spendenbescheinigungen Vorlage bei Banken wegen Zinseinbehalt (vgl. Anlage 2: Feststellungsbescheid)

1. Einführung und rechtliche Grundlagen Verlust der Gemeinnützigkeit Gründe: Nichteinhaltung der Satzungszwecke missbräuchliche Ausstellung von Zuwendungs-bestätigungen Zweckentfremdung der Mittel Folgen: Wegfall der Steuervergünstigungen u. U. Steuernachzahlungen Wegfall des Spendenabzugs keine Übungsleiterpauschale mehr, kein Ehrenamts-freibetrag

2. Besteuerung von Vereinen Wesentliche Steuerarten Schenkung- und Erbschaftsteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer

2. Besteuerung von Vereinen Schenkung- und Erbschaftsteuer Verein befreit, wenn im Zeitpunkt der Schenkung/Erbschaft der Verein als gemeinnützig anerkannt ist die Gemeinnützigkeit weitere 10 Jahre vorliegt, ansonsten Nachversteuerung die Schenkung/Erbschaft für den gemeinnützigen Bereich eingesetzt wird

2. Besteuerung von Vereinen Tätigkeitsbereiche: Verein 1) ideelle Tätigkeit 2) Vermögens-verwaltung wirtschaftliche Betätigung 3) Steuerbegünstigter Zweckbetrieb 4) Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

2. Besteuerung von Vereinen Ideeller Bereich: satzungsmäßige Aufgaben, gemeinnützig keine Umsatzsteuer Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung Beispiele: - Beiträge - Spenden - Zuschüsse - Aufnahmegebühren - Schenkungen - Erbschaften

2. Besteuerung von Vereinen Vermögensverwaltung: Nutzung des Vermögens zur Erzielung von Einnahmen Umsatzsteuer: 7 % oder steuerfrei, je nach Art der Leistung Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung Beispiele: - Zinsen - Vermietung Grundbesitz - Verpachtung Vereinsgaststätte

2. Besteuerung von Vereinen Zweckbetrieb: Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der unter gewissen Voraussetzungen steuerbegünstigter Zweckbetrieb wird Umsatzsteuer 7 % Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung

2. Besteuerung von Vereinen Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn folgende drei Voraus-setzungen erfüllt sind (§ 65 AO): Verwirklichung der steuerbegünstigten Ziele des Vereins! 2. Zweckerfüllung nur durch diesen Zweckbetrieb, der unbedingt und unmittelbar benötigt wird! 3. Kein Wettbewerb im größeren Umfang mit nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art! Beispiele: - Eintrittsgelder - Überlassung Sportanlagen an Mitglieder gegen Entgelt

2. Besteuerung von Vereinen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: „Normales“ Unternehmen Umsatzsteuer 19 %, außer bei Waren die dem 7 %igen Steuersatz unterliegen Gewerbe- und Körperschaftsteuerpflicht Ein Verein kann mehrere wirtschaftliche Geschäfts-betriebe haben Beispiele: - Betreiben einer Vereinsgaststätte - Verkauf von Speisen und Getränken - Kommerzielle Werbung - Überlassung von Sportanlagen an Nicht-Mitglieder gegen Entgelt

2. Besteuerung von Vereinen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Alle Einnahmen, die nicht in den übrigen Tätigkeitsbereichen anfallen Einnahmen < 35.000 € Einnahmen > 35.000 € steuerfrei Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer steuerpflichtig Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer

2. Besteuerung von Vereinen Beispiel: Ein als gemeinnützig anerkannter Schützenverein hat im Jahr 2013 folgende Einnahmen: Mitgliedsbeiträge 9.000 €  ideeller Bereich Spenden 5.000 €  ideeller Bereich Verkauf von Schützenartikeln 3.000 €  Zweckbetrieb Pacht für den Festwirt 9.000 € Verkauf von  Speisen und Getränken 11.000 € steuerfrei grds. steuerpflichtig, aber < 35.000 € daher steuerfrei wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

2. Besteuerung von Vereinen Abwandlung: Mitgliedsbeiträge 9.000 €  ideeller Bereich Spenden 5.000 €  ideeller Bereich Verkauf von Schützenartikeln 3.000 €  Zweckbetrieb Photovoltaik 15.000 € Verkauf von  Speisen und Getränken 28.000 € steuerfrei wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, da > 35.000 €

2. Besteuerung von Vereinen Steuerpflicht: Der Verein muss unter folgenden Voraussetzungen Steuern abführen: Körperschaftsteuer: Gesamteinnahmen (brutto) des wirtschaftlichen Geschäfts-betriebes > 35.000 € (Besteuerungsgrenze) und 2. Gewinn > 5.000 € Freibetrag; Steuersatz 15 % Gewerbesteuer: 2. Gewinn > 5.000 € Freibetrag; Steuersatz ca. 12 % je nach Hebesatz

2. Besteuerung von Vereinen Weiterführung des Beispiels „Schützenverein“: Einnahmen - Photovoltaik 15.000,00 € - Verkauf von Speisen und Getränken 28.000,00 € 43.000,00 € ./. Ausgaben 33.000,00 € Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 10.000,00 € ./. Freibetrag 5.000,00 € zu versteuerndes Einkommen 5.000,00 € Körperschaftsteuersatz 15 % 750,00 € Solidaritätszuschlag 5,5 % von 750,00 € 41,25 €

2. Besteuerung von Vereinen Zusätzlich belastet die Gemeinde den Verein bei einem Hebesatz von 340 % mit Gewerbesteuer wie folgt: Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 10.000,00 € ./. Freibetrag 5.000,00 € zu versteuerndes Einkommen 5.000,00 € x 3,5 % ergibt Gewerbesteuermessbetrag von 175,00 € x Hebesatz 340 % ergibt Gewerbesteuer von 595,00 € Gesamtsteuerbelastung Körperschaftsteuer 750,00 € Solidaritätszuschlag 41,25 € Gewerbesteuer 595,00 € 1.386,25 €

2. Besteuerung von Vereinen Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Grundsatz: Verrechnung der Ergebnisse der verschiedenen wirtschaft-lichen Geschäftsbetriebe bei Ausgleich der Verluste durch ideellen Bereich = Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot Folge: Aberkennung der Gemeinnützigkeit

2. Besteuerung von Vereinen Ausnahmen: 1. Ausgleich durch Mittel aus dem ideellen Bereich, wenn diesem Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden. 2. Ausgleich durch Umlagen und Zuschüsse 3. Ausgleich durch ideellen Bereich bei Fehlkalkulation aber: Zuführung der Mittel innerhalb von 12 Monaten nach dem Verlustjahr 4. Ausgleich durch ideellen Bereich bei Anlaufverlusten aber: Zuführung der Mittel innerhalb von 3 Jahren nach dem Verlustjahr

2. Besteuerung von Vereinen Tätigkeitsbereiche – Zusammenfassung 1. ideelle Tätigkeit 2. Vermögensver-waltung steuerfrei (KSt, GewSt) 3. steuerbegünstigter Zweckbetrieb 4. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, (KSt, GewSt) wenn Einnahmen > 35.000 €

2. Besteuerung von Vereinen Exkurs „Sportliche Veranstaltungen“: … sind organisatorische Maßnahmen von Sportvereinen, die es aktiven Sportlern (Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern) ermöglicht, Sport zu treiben. Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört nicht dazu. Beispiele: Wettkampfveranstaltungen, Turniere, Volksläufe, Sportkurse Wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 € p. a. nicht überschreiten, liegt ein Zweckbetrieb vor. Bei Einnahmen über 45.000 € handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Optionsmöglichkeit: Ein Verein kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Zuordnung zum Zweckbetrieb verzichten, um gegebenenfalls Verluste aus der Sportveranstaltung mit Gewinnen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verrechnen.

2. Besteuerung von Vereinen Umsatzsteuer - Der Verein als Unternehmer kein Leistungs-austausch Verein erbringt Leistungen im Leistungsaustausch Ideeller Bereich Vermögens-verwaltung Zweck- betrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb außerunter-nehmerischer Bereich unternehmerischer Bereich

2. Besteuerung von Vereinen Außerunter-nehmerischer Bereich unternehmerischer Bereich Ideeller Bereich Vermögens-verwaltung Zweck- betrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht steuerbar 7 % USt grds. 19 % USt Steuerbefreiungsvorschriften beachten!

2. Besteuerung von Vereinen Besonderheit beim Kleinunternehmer wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr < 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht > 50.000 € beträgt:  Keine Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer, aber grundsätzlich auch kein Vorsteuerabzug!  aber: Optionsmöglichkeit!

2. Besteuerung von Vereinen Beispiel: „Schützenverein“ Mitgliedsbeiträge 9.000 €  ideeller Bereich Spenden 5.000 €  ideeller Bereich Verkauf von Schützenartikeln 2.000 €  Zweckbetrieb Pacht für den wirtschaftlicher Festwirt 8.000 €  Geschäftsbetrieb Speisen und wirtschaftlicher Getränken 6.000 €  Geschäftsbetrieb Umsatzsteuer nicht steuerbar! steuerbar, aber Kleinunter-nehmerregelung möglich, da Umsätze < 17.500 €!

2. Besteuerung von Vereinen Abwandlung: Mitgliedsbeiträge 9.000 €  ideeller Bereich Spenden 5.000 €  ideeller Bereich Verkauf von Schützenartikeln 2.000 €  Zweckbetrieb Pacht für den wirtschaftlicher Festwirt 8.000 €  Geschäftsbetrieb Speisen und wirtschaftlicher Getränken 10.000 €  Geschäftsbetrieb Umsatzsteuer nicht steuerbar! steuerbar und keine Kleinunter-nehmerregelung möglich, da Umsätze > 17.500 €!

2. Besteuerung von Vereinen Wichtig für den Vorsteuerabzug! Aufwendungen möglichst direkt zuordnen Ideeller Bereich Vermögens-verwaltung Zweck- betrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Kein Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug grds. möglich

2. Besteuerung von Vereinen V o r s t e u e r a b z u g Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach den Ausgangsumsätzen! nicht steuerbarer (ideeller) Bereich steuerbarer Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) steuerfrei steuerpflichtig Kein Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug

2. Besteuerung von Vereinen Beispiel: „Schützenverein“ Einnahmen Ausgaben Mitgliedsbeiträge 9.000 € 2.000 € Spenden 5.000 € 500 € Verkauf von Schützenartikeln 2.000 € 7 % 1.500 € 19 % Pacht für den Festwirt 8.000 € 19 % 4.000 € 19 % Verkauf von Speisen und Getränken 10.000 € 19 % 8.000 € 19 % Umsatzsteuerliche Auswirkungen 1. Verkauf von Schützenartikeln 2.000 € darin enthalten  130 € Umsatzsteuer 1.500 € darin enthalten  -239 € Vorsteuer -109 € Erstattungsanspruch

2. Besteuerung von Vereinen 2. Pacht für den Festwirt 8.000 € darin enthalten  1.277 € Umsatzsteuer 4.000 € darin enthalten  -639 € Vorsteuer 638 € Zahlung 3. Verkauf Speisen und Getränke 10.000 € darin enthalten  1.597 € Umsatzsteuer 8.000 € darin enthalten  -1.277 € Vorsteuer 320 € Zahlung Gesamt: 1) -109 € 2) 638 € 3) 320 € 849 € Zahlung

2. Besteuerung von Vereinen Beispiel: „Jugendhilfeverein“ Einnahmen Ausgaben Betreuung 300.000 € 200.000 € Personalkosten o. USt. Jugendlicher 75.000 € sonstige Kosten 19 % Bistro 75.000 € 25.000 € Personalkosten o. USt. 19 % 35.000 € Einkauf 7 % 10.000 € sonstige Kosten 19 % 1. Betreuung Jugendlicher steuerfrei keine Vorsteuer 2. Bistro 75.000 € darin enthalten  11.975 € Umsatzsteuer 35.000 € darin enthalten  -2.290 € Vorsteuer 10.000 € darin enthalten  -1.597 € Vorsteuer 8.088 € Zahlung

2. Besteuerung von Vereinen Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung Gemeinnützige Vereine können vom Wahlrecht nach § 23a UStG Gebrauch machen und zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuern den Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes des Jahres anwenden. Voraussetzungen: Der umsatzsteuerpflichtige Umsatz des Vorjahres hat 35.000 €/Jahr nicht überschritten. Der Verein ist nicht buchführungspflichtig. Der Verein hat bis zum 10. April des laufenden Jahres eine formlose Erklärung an die Finanzverwaltung abgegeben oder durch sogenanntes konkludentes Handeln Angaben in der Steuererklärung gemacht. Aber: Bindungsfrist von fünf Jahren und kein weiterer Vorsteuerabzug!

3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung Mittelverwendung zweckentsprechend zeitnah Grundsatz: erhaltene Mittel in 2014 Verwendung für Satzungszwecke bis zum 31. Dezember 2016 zu hohes Vermögen schädlich! Ausnahme: Rücklagenbildung!

3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung Zweckgebundene Rücklagen  konkrete Vorhaben und Projekte  im steuerbegünstigten Bereich  Umsetzung in überschaubarer Zeit (max. 6 Jahre) Beispiele: Anschaffung Rasenmäher, Flutlichtanlage Renovierung Vereinsheim

3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung Betriebsmittelrücklagen  laufende Ausgaben bis zu einem Jahr  wenn nicht durch laufende Einnahmen gedeckt Beispiele: jährliche Pachtzahlungen Gehälter

3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung Wiederbeschaffungsrücklagen  für Ersatzinvestitionen  in Höhe der Abschreibungen Beispiele: Vereinsfahrzeug Vereinsheim

3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung Freie Rücklagen  1/3 Überschuss aus Vermögensverwaltung  10 % der Einnahmen aus dem ideellen Bereich 10 % des Überschusses aus Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb  Höhe unbegrenzt  Nachzahlung bei nicht ausgeschöpftem Volumen in den zwei folgenden Jahren zulässig

3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung Die gesetzlichen Vertreter eines Vereins unterliegen nach dem BGB einer Rechenschaftpflicht. Dazu ist die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Vorlage von Belegen sowie eine Aufstellung des Vermögens erforderlich. Im Handelsrecht ist die Buchführungspflicht für Kaufleute geregelt. Da Vereine in der Regel keine Kaufleute sind, ergibt sich hieraus keine Buchführungspflicht. Ausnahme: umfangreicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung Für Zwecke der Besteuerung sind laut der Abgabenordnung ebenfalls Aufzeichnungen zu führen und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für alle 4 einzelnen Bereiche sowie eine Vermögensübersicht zu erstellen. Eine Pflicht zur Buchführung (Bilanz & G+V) besteht nur dann, wenn 1. Jahresumsatz > 500.000 € oder 2. Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb > 50.000 € Bei einmaligem Überschreiten kann ein Befreiungsantrag gestellt werden.

4. Verein als Arbeitgeber Tätigkeiten i. d. R. Ehrenamtliche Mini-Jobber Übungsleiter Kurzfristig Beschäftigte Bei größeren Vereinen: Normal-Beschäftigte!

4. Verein als Arbeitgeber Tatsächlich entstandene Auslagen dürfen problemlos erstattet werden. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforder-lich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden sollen. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nummer 3 AO). Beispiele: Porto Telefon Fahrtkosten Lehrgangsgebühren

4. Verein als Arbeitgeber Ehrenamtlicher Übungsleiter  Nebenberuflich / max. 1/3 eines Vollzeiterwerbs  Gemeinnützig / Satzungszwecken dienend  Angemessen / Fremdvergleich entscheidend! Ehrenamtspauschale 720 € frei Übungsleiterpauschale 2.400 € frei Vorstand Kassierer Platzwart Reinigungskraft Trainer Chorleiter Betreuer Ausbilder Erzieher Bei abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen sind beide Pauschalen nebeneinander nutzbar!

4. Verein als Arbeitgeber Besonderheiten beim Ehrenamtsfreibetrag: Sollen Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit diese steuerfreie Aufwandspauschale erhalten, ist Folgendes zu beachten: Regelung in der Satzung Höhe muss angemessen sein keine Pauschale für die Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung

4. Verein als Arbeitgeber Anforderungen an die Satzung: Die Zahlung von Vergütungen an die Vorstandsmitglieder für deren Tätigkeit als Vorstand verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wenn die Zahlungen nicht ausdrücklich durch die Satzung legitimiert wurden.  Wird dennoch gezahlt, führt dies zum Verlust der Gemein-nützigkeit! In der Regel steht in der Satzung: „Die Tätigkeit des Vor-standes ist unentgeltlich.“

4. Verein als Arbeitgeber Wenn Vergütungen vorgesehen sind, besteht Handlungsbedarf! Hier mögliche Formulierungen in der Satzung: Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit a) eine angemessene Vergütung gezahlt wird. oder alternativ b) eine Vergütung in gesetzlich zulässiger Höhe gezahlt wird (siehe Ehrenamtspauschale).

4. Verein als Arbeitgeber Beispiel: Der Trainer der Amateurmannschaft eines gemeinnützigen Sportvereins erhält eine Übungsleitervergütung von insgesamt 1.500 €. Aufwendungen sind ihm entstanden in Höhe von 3.375 €. Er erzielt Einkünfte wie folgt: Einnahmen 1.500 € ./. Freibetrag 1.500 € zu versteuerndes Einkommen 0 € Überschießende Werbungskosten 1.875 €  uneingeschränkt abzugsfähig

4. Verein als Arbeitgeber Kurzfristig Beschäftigte Mini-Jobber Dienstverhältnis Gelegentliche Beschäftigung (50 Tage bzw. 2 Monate im Jahr) Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bis 450 €/Monat Pauschale Lohnsteuer 25 % + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer 15 % Rentenversicherung 13 % Krankenversicherung 2 % Lohnsteuer

Haftung der Vorstandsmitglieder 5. Besonderheiten Haftung der Vorstandsmitglieder Schuldhafte Pflichtverletzung Entstehen eines Schadens beim Verein bei Vereinsmitgliedern bei Dritten  grundsätzlich Schadensersatzpflicht!

5. Besonderheiten Aber: Unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder und Vorstands-mitglieder mit einer jährlichen Vergütung < 720 € haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Schäden, die dem Verein entstehen. Bei Schäden gegenüber Mitgliedern oder Dritten ist die Haftung nicht beschränkt. Das Vorstandsmitglied hat jedoch gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

5. Besonderheiten Spendenabzug: freiwillige Leistungen unentgeltlich in den ideellen/steuerbegünstigten Bereich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Umsätze und Löhne

5. Besonderheiten Spendenabzug - Form: nach amtlichen Muster erstellt: www.bundesfinanzministerium.de (vgl. Anlage 3: Zuwendungsbestätigung ) Wortwahl des Musters nicht abändern keine Danksagung oder Werbung auf der Zuwendungs-bescheinigung Betrag in Buchstaben und Ziffern

5. Besonderheiten Aufwandsspende: Vergütungsanspruch angemessen, Anspruch aus Satzung oder Vertrag Anspruch nicht unter Bedingung des Verzichts Verein muss wirtschaftlich leistungsfähig sein nachträglicher, zeitnaher Verzicht

5. Besonderheiten Aufwandsspende: Beispiele: Handwerker repariert das Dach des Vereinsheims und verzichtet nachträglich auf den Rechnungsbetrag Übungsleiter A verzichtet auf seine vereinbarte Übungsleitervergütung Vorstand B verzichtet auf seinen Auslagenersatz (Fahrtkosten, Telefon, Porto usw.)

5. Besonderheiten Mindestlohn: Wichtig für alle Vereine ab 2015: Beachtung des Mindestlohngesetzes! ansonsten: Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit, da sich der Verein im Rahmen der geltenden Rechtsordnung bewegen und gesetzestreu verhalten muss! Vorstandsmitglieder unterliegen nicht dem Mindestlohn-gesetz! aber: Übungsleiter, Mini-Jobber, „normale“ Arbeitnehmer