Die Insolvenz meines Geschäftspartners: und Forderungsverfolgung

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Die Insolvenz meines Geschäftspartners: und Forderungsverfolgung SCHULZ  TEGTMEYER  SOZIEN RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE Die Insolvenz meines Geschäftspartners: Forderungsausfall und Forderungsverfolgung 24. Oktober 2014 © 2014 Schulz Tegtmeyer Sozien, Zweigertstraße 28-30, 45130 Essen Telefon: 0201 / 82777-0, Fax: 0201 / 82777-99 www.st-sozien.de

Agenda: Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens Insolvenzanfechtung Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

Agenda: Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens Insolvenzanfechtung Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

Zu meiner Person: Rolf Otto Neukirchen Jahrgang 1956 Rechtsanwalt seit 1983 Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht seit 1987 zum Insolvenzverwalter von Gerichten bestellt Stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für Insolvenzrecht der RAK Hamm Mitglied im Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. und in InsolEurope

Regelungen der Insolvenzordnung (InsO):

begrenzter Haftungsfonds Geschäftsführer, Vorstand, Geschäftsführer der Komplementärin

3 Wochen 10 %

Rechnerische Überschuldung fehlende positive Prognose Zweistufige Überschuldungstheorie: Rechnerische Überschuldung und fehlende positive Prognose

s. Anlage 1

s. Anlage 2

s. Anlage 3

Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen! Insolvenzeröffnung Verwalter bestellt Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen!

Keine Frist für Klage auf Feststellung. Achtung! Keine Frist für Klage auf Feststellung. Aber: ab Bekanntmachung Verteilungsverzeichnis  Frist 2 Wochen!!!! Schuldner Gläubiger Gläubiger Gläubiger Gläubiger Gläubiger Gläubiger

ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)

sofern vorge-schlagene Person nicht ungeeignet Vorläufiger Gläubigerausschuss Konkreter Vorschlag oder Anforderungsprofil Gericht gebunden sofern vorge-schlagene Person nicht ungeeignet

ESUG  Stärkung der Eigenverwaltung ! Falls Anordnung der Eigenverwaltung: Bestellung eines vorläufigen Sachverwalters (statt vorläufigen Insolvenzverwalter) mit Aufsichtsfunktion

Sanierung beabsichtigt und realistisch

Agenda: Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens Insolvenzanfechtung Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

Zu meiner Person: Markus van Marwyk Jahrgang 1979 seit 2014 Rechtsanwalt bei s | t | s in Essen Schwerpunkte: Insolvenzrecht (Anfechtungen), Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

2. Wer ist Verfahrensschuldner? Was tun, wenn ein Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber einen Anspruch geltend macht? 1. Nichts überstürzen! 2. Wer ist Verfahrensschuldner? 3. Was trägt der Insolvenz- verwalter vor? Alles was Sie sagen wird gegen Sie verwendet Bestand überhaupt ein Vertragsverhältnis? Aufbau eines Anfechtungsschreibens.

Wichtige Tatbestände in der Insolvenzordnung (=InsO): Kongruente Deckung § 131 InsO Inkongruente Deckung § 133 InsO Vorsatzanfechtung Die wichtigsten AnfTatbestände Unterschied Kongruenz – Inkongruenz Darstellung der gemeinsamen Merkmale: Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung

c) Frist: 3 Monate vor Antragstellung § 131 InsO Inkongruente Deckung Rechtshandlung Zahlungsunfähigkeit c) Frist: 3 Monate vor Antragstellung d) ODER: 1 Monat vor Antragstellung – ohne Voraussetzungen § 130 InsO Kongruente Deckung Rechtshandlung Zahlungsunfähigkeit Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit Frist: 3 Monate vor Antragstellung § 133 Abs. 1 S. 1 InsO Vorsatzanfechtung Rechtshandlung des Schuldners Gläubigerbenachteiligungsvorsatz? Zahlungsunfähigkeit Kenntnis des Anfechtungsgegners von b)? Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit? Kenntnis weiterer Gläubiger? Vermutung bei Gewerbetreibenden! Frist: 10 Jahre! Darstellung Rechtshandlung des Schuldners – ZV Maßnahmen Nachweis des Vorsatzes - Strafprozess

Indizien für Zahlungseinstellung: Forderungsrückstand (Sozialversicherungsträger) Mahnungen, Verzugszinsen Zwangsvollstreckungs- maßnahmen Ratenzahlungen Offene Posten bei Verfahrenseröffnung Zurückgegebene Lastschriften, geplatzte Schecks Gewichtung nimmt zu Erklärungen des Schuldners

„Unregelmäßigkeiten“ §§ 130, 131 InsO Trotz Zahlungseinstellung keine Zahlungsunfähigkeit Liquiditätsbilanz (Beweislast!)

„Unregelmäßigkeiten“ §§ 133 InsO Trotz Zahlungseinstellung keine Zahlungsunfähigkeit Liquiditätsbilanz (Beweislast!) Trotz Zahlungsunfähigkeit kein Benachteiligungsvorsatz Bargeschäftsähnliche Lage Sanierungsbemühungen Gilt sowohl objektiv als auch subjektiv (Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz)

Taktisches Verhalten nach Aufforderung: 1. Nachweise anfordern 2. Keinesfalls kategorisch Zahlung verweigern (§ 286 BGB!) (3. Vergleichsbereitschaft zeigen)

Taktisches Verhalten vor Aufforderung – Wie beuge ich § 133 InsO vor? 1. „Tödliche Indizienkette“ vermeiden  „Kein Erbarmen“ 2. „Harte Indizien“ vermeiden  Lastschriftverfahren beenden 3. „Bargeschäfte herstellen“ Fußballbeispiel, Rechnung, Mahnung, Titel, ZV, Ratenzahlung Offene Forderung, RLS Rechtshandlung des Schuldners

Agenda: Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens Insolvenzanfechtung Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

Der Werkvertrag in der Insolvenz § 631 BGB - Erfüllung? Unternehmer: Vertragsgemäße, fehlerfreie und abnahmereife Herstellung des Werkes Besteller: Zahlung des Werklohns, Abnahme des Werkes

Der Werkvertrag in der Insolvenz Und bei Insolvenz während der Vertragserfüllung? Grundsätzlich Nichterfüllungseinrede § 320 BGB § 103 Abs. 1 InsO  Wahlrecht des Insolvenzverwalters: Gegenseitiger Vertrag – beiderseitige unvollständige Erfüllung

Was passiert bei Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter? a.) Vollständige Nichtdurchführung  Vertragsdurchführung, Masseverbindlichkeiten (Vollständige Befriedigung) b.) Teilweise Nichtdurchführung  Durchführung des ausstehenden Vertragsteils Problem: Vergütungsanspruch? „Spaltung des Vertrages“ Teilweise Insolvenzforderung / ab Verfahrenseröffnung Masseverbindlichkeit

Die Insolvenz im Bauvertrag: Bauherr beauftragt Werkunternehmer mit Durchführung eines Bauvorhabens Werkunternehmer fällt in die Insolvenz, nachdem dieser den Rohbau fertig gestellt hat Der Insolvenzverwalter des Werkunternehmers entscheidet sich gegen die Erfüllung des Vertrages, Bauherr meldet Schadensersatz wegen Nichterfüllung zur Insolvenztabelle an   Folge?

Die Insolvenz im Bauvertrag (s. 2): Werkvertrag besteht grundsätzlich fort für die Dauer des Insolvenzverfahrens Hemmung der Durchsetzbarkeit durch die Forderungsanmeldung erlöschen die Erfüllungsansprüche Umgestaltung des Vertragsverhältnisses, weil nicht länger Erfüllung verlangt wird Abrechnungsverhältnis

Besonderheiten beim Bauträgervertrag, s. § 106 InsO: Bauträgervertrag= Kaufvertrag + Werkvertrag (+ Geschäftsbesorgungsvertrag) Bauherr: Eintragung Auflassungsvormerkung Verdrängung: § 103 durch § 106 Abs. 1 InsO Vormerkung: IV soll erfüllen als wär keine Insolvenz eingetreten!  Gegenansprüche ! Achtung!!! § 103 InsO gilt für Werkvertragsteil!

§ 112 InsO Kündigungssperre: 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 25.2. Januar Februar März April

§ 50 InsO: 12 Monate vor Insolvenzeröffnung „Verfrühungsschaden“ ist nicht gesichert

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns auf unserer Homepage oder in unserer Kanzlei. Zweigertstraße 28-30 Claubergstraße 1 Speestraße 32 45130 Essen 47051 Duisburg 40885 Ratingen Telefon: 02 01 / 82 77 7-0 Telefon: 02 03 / 28 70 00 Telefon: 0 21 02 / 30 21 00 Telefax: : 02 01 / 82 77 7-99 Telefax: 02 03 / 28 76 32 Telefax: 0 21 02 / 30 21 03 essen@st-sozien.de duisburg@st-sozien.de ratingen@st-sozien.de www.st-sozien.de