Die Besteuerung von Vereinen

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Die Besteuerung von Vereinen

Inhaltsübersicht Grundlagen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung im Einzelnen Tätigkeitsbereiche des Vereins und deren steuerliche Folgen Risiko: Verlust der Gemeinnützigkeit Umsatzsteuerliche Fragestellungen Vergünstigungen ehrenamtlich tätiger Personen Aufgaben und Risiken des Vereinsvorstands

Inhaltsübersicht Grundlagen 1.1 Kennzeichen des Vereins 1.2 Kapitalausstattung des Vereins 1.3 Steuerbegünstigte Vereine

1.1 Kennzeichen des Vereins Körperschaft i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung Eingetragene und nicht eingetragene Vereine Vereinssatzung – Mindestanforderungen Mitglieder – Mindestanzahl

1.2 Kapitalausstattung des Vereins Mitgliedsbeiträge und Spenden Steuerbegünstigungen für Spender bzw. Mitglied nur möglich bei Zahlung an steuerbegünstigten Verein Mitgliedsbeiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie an Vereine gehen, die den Sport fördern oder der kulturellen Betätigung (vorrangig Freizeitgestaltung) dienen oder sich der Heimatpflege widmen oder der Förderung der Tier-, Pflanzenzucht, des Karnevals, des Modellflugs oder des Hundesports dienen.

1.3 Steuerbegünstigte Vereine = Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen Gemeinnützigkeit (+) bei selbstloser Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet Mildtätigkeit (+) bei selbstloser Unterstützung von Personen, die infolge körperlichen, geistigen, seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen oder deren Bezüge nicht höher als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe sind Kirchliche Zwecke (+) bei selbstloser Förderung einer Religionsgemeinschaft

Inhaltsübersicht Grundlagen 2.1 Gemeinnützigkeit 2.2 Ausschließlichkeit 2.3 Unmittelbarkeit 2.4 Selbstlosigkeit 2.5 Mustersatzung 2.6 Spendenabzug

2.1 Gemeinnützigkeit – Voraussetzungen (§ 52 AO) 1. Förderung der Allgemeinheit Mitgliederkreis offen und unbestimmt, (-) bei begrenztem Personenkreis (-) bei besonders hohen Mitgliedsbeiträgen (faktischer Ausschluss) (-) bei nur im Ausland tätigen Körperschaften Nicht ausreichend: Mittelzuführung an Körperschaft des öffentlichen Rechts 2. Auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet Katalog der gemeinnützigen Zwecke

2.1 Gemeinnützigkeit – Katalog der begünstigten Zwecke Katalog der begünstigten Zwecke (§ 52 Abs. 2 AO) z.B.: Förderung von Wissenschaft und Forschung Förderung der Religion (Ausnahme: Scientologykirchen) Förderung des/der öffentlichen Gesundheitswesens/-pflege Förderung von Kunst und Kultur Förderung von Denkmalschutz, -pflege Förderung der Erziehung und des Brauchtums Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege Förderung des Tierschutzes Förderung des Sports Förderung des Schutzes von Ehe und Familie

2.2 Ausschließlichkeit Der Verein muss ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Schädlich ist bereits die Verfolgung eines nicht gemeinnützigen Zwecks Ausnahmen: Gesetzlich normierte unschädliche Betätigungen (§ 58 AO) Unterhaltung eines untergeordneten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

2.3 Unmittelbarkeit Unmittelbare Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke (+) bei eigener Zweckverwirklichung Unschädlichkeit der Einschaltung von Hilfspersonen, wenn deren Tätigkeit wie eigenes Wirken des Vereins einzustufen ist

2.4 Selbstlosigkeit Voraussetzungen Keine primäre Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen Zeitnahe Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins Keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln an die Mitglieder Bei ihrem Ausscheiden dürfen Mitglieder höchstens ihre eingezahlten Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten Keine Begünstigung von Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen Vermögensbindung des Vereinsvermögens bei Auflösung

2.4.1 Zeitnahe Mittelverwendung Ausschließlich für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke des Vereins Unabhängig von der Herkunft der Mittel Zeitnah: Bildung von Rücklagen nur eingeschränkt zulässig Mittelabfluss bis zum Ende des Folgejahres (§ 11 EStG) Bei Verstoß: Nachversteuerung grds. nur im Rahmen der Festsetzungsverjährung Aberkennung der Gemeinnützigkeit

2.4.2 Vermögensbindung Normierung der Vermögensbindung in der Satzung für die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins und den Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Keine Ausnahmen, aber Übergangsregelung Nicht erlaubter Verwendungszweck: Übertragung auf ausländische Körperschaft Bei Verstoß: Nacherhebung der Steuern für die letzten zehn Jahre!

2.5 Mustersatzung Einführung einer Mustersatzung durch das JStG 2009 Beschränkung auf die steuerlich notwendigen Satzungsbestimmungen Nur geringfügige Modifikationen gegenüber der bisherigen Mustersatzung der Finanz- verwaltung Kein Zwang zur wörtlichen Übernahme des Satzungstextes

2.6.1 Spenden – Definition und Voraussetzungen = Freiwillige unentgeltliche Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke  Tatsächliche Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke Spendenempfänger: steuerbefreiter Verein (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) Nachweis: Freistellungsbescheid vorläufige Bescheinigung bei Neugründung

2.6.2 Nachweis Nachweis der Spende Durch Bescheinigung auf amtlichem Vordruck Neu: elektronische Zuwendungsbestätigung (§ 50 Abs. 1a EStDV) Frist zur Datenübermittlung: 28.02. des Folgejahres (erstmals 28.02.2010) Mitteilung der Identifikationsnummer durch den Spender

2.6.2 Nachweis (Fortsetzung) Vereinfachter Zuwendungsnachweis Bei Katastrophen Bei Zuwendungen bis 200 € Verzicht auf Vorlage der Bestätigung bei Spenden bis 100 € zulässig.

2.6.3 Sonderfälle Sachspenden: Ansatz grds. mit gemeinem Wert Genaue Bezeichnung des Werts und der Sache in der Bescheinigung Aufwandsspenden: Verzicht auf einen zeitlich vorher entstandenen Erstattungsanspruch Vermutung der unentgeltlichen Tätigkeit für Vereinsmitglieder Abgekürzte Geldspende

Inhaltsübersicht Tätigkeitsbereiche des Vereins und deren steuerliche Folgen 3.1 Ideeller Bereich 3.2 Vermögensverwaltung 3.3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 3.4 Zweckbetrieb

3.1 Ideeller Bereich Tätigkeitsbereich zur Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke Einnahmen des Vereins stammen aus Spenden Mitgliedsbeiträgen Zuschüssen Keine Ertragsbesteuerung

3.2 Vermögensverwaltung Fruchtziehung aus dem nicht unmittelbar der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke dienenden Vermögen z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung Abgrenzung zu Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen Keine Ertragsbesteuerung Möglichkeit der Befreiung von der Abgeltungsteuer

3.3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Tätigkeiten des Vereins, die auch von anderen Gewerbetreibenden angeboten werden Beispiele: Verkauf von Getränken bei Vereinsfesten Werbeeinnahmen selbst betriebene Vereinsgaststätte Pro Verein ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb! Saldierung von Gewinnen und Verlusten möglich, aber nur in diesem Bereich! Risiko: Aberkennung der Gemeinnützigkeit!

3.3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Besteuerung Voraussetzung Ertragsbesteuerung Einnahmen > 35.000 € im Jahr Körperschaftsteuerpflicht Gewinn > 5.000 € Gewerbesteuerpflicht Gewerbeertrag > 5.000 €

Inhaltsübersicht 3.4 Zweckbetrieb 3.4.1 Gesetzlich geregelte Zweckbetriebe 3.4.2 Allgemeine Voraussetzungen des Zweckbetriebs 3.4.3 Besonderheiten bei Sportvereinen

3.4.1 Gesetzlich geregelte Zweckbetriebe Gesetzlich geregelt sind u.a.: Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Krankenhäuser Alten- und Pflegeheime Mensen und Cafeterien an Hochschulen, Schulen Behindertenwerkstätten Fürsorge für Blinde und Körperbehinderte Lotterien und Ausspielungen Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen

3.4.2 Allgemeine Voraussetzungen des Zweckbetriebs Gesamtrichtung: satzungsmäßige Zwecke geringfügige satzungsfremde Tätigkeiten (max. 10 %) sind unschädlich Unverzichtbarkeit Zweckbetrieb als einziges Mittel zur Zweckerreichung bloß mittelbare Zweckverwirklichung genügt nicht Verbot der Wettbewerbsverzerrung: bloße Möglichkeit der Wettbewerbsverzerrung genügt konkreter Nachweis nicht erforderlich

3.4.3 Besonderheiten bei Sportvereinen Voraussetzungen eines Zweckbetriebs bei Sportvereinen Vorliegen einer sportlichen Veranstaltung weite Auslegung auch Training ausreichend Einnahmen höchstens 35.000 € bei Einnahmen > 35.000 € liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor Einnahmen aus Eintrittsgeldern zu Turnieren, Start- und Teilnahmegebühren kein Verzicht auf diese Regelung durch den Sportverein

3.4.3 Besonderheiten bei Sportvereinen – Verzicht Folgen des Verzichts: Bindungswirkung für den Verein: mindestens 5 Veranlagungszeiträume Jede einzelne Veranstaltung ist zu prüfen Zweckbetrieb nur zu bejahen, wenn kein bezahlter vereinseigener oder vereinsfremder Sportler an der Veranstaltung teilgenommen hat

3.4.3 Besonderheiten bei Sportvereinen – Sportlerbegriff Begrifflichkeit „Sportler“ Definition Vereinseigener Sportler Sportler, der für den eigenen Verein antritt Vereinsfremder Sportler Sportler, der einem anderen oder keinem Sportverein angehört Bezahlter Sportler Sportler, der eine Vergütung über eine Aufwandsentschädigung hinaus erhält.

3.4.3 Besonderheiten bei Sportvereinen – Sportlerbegriff Vereinseigener bezahlter Sportler (+) bei Vergütung oder andere Vorteile über Aufwandsentschädigung hinaus Vom Verein oder Drittem Für seine sportliche Betätigung, die Benutzung seiner Person, seines Namens oder Bildes oder für seine sportliche Betätigung zu Werbezwecken Vereinsfremder bezahlter Sportler (+) bei Vom Verein selbst oder vom Dritten mittelbar auf Veranlassung des Vereins

3.4.3 Besonderheiten bei Sportvereinen – Werbeleistungen Werbeleistungen von Sportvereinen: Z.B. Anzeigen in der Vereins- oder Programmzeitschrift, Bandenwerbung usw. Ausdrücklich kein Zweckbetrieb, sondern wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb grds. steuerpflichtig Gestaltung: Verpachtung des Werberechts an einen Dritten, der seinerseits die einzelnen Werbeverträge abschließt = steuerfreie Vermögensverwaltung Vorsicht: Drittem muss ein angemessener Gewinn (10 %) verbleiben.

4. Risiko: Verlust der Gemeinnützigkeit Durch schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: keine untergeordnete Bedeutung keine satzungsmäßige Mittelverwendung dauerhafte Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Folge der Aberkennung: Vollständige Ertragsteuerpflicht Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Zweckbetriebe Kein Spendenabzug mehr möglich Wegfall der Begünstigungen für ehrenamtlich Tätige

4. Risiko: Verlust der Gemeinnützigkeit (Fortsetzung) Vermeidung durch ordnungsgemäße Zweckverfolgung sorgfältige Aufzeichnungen Ausgliederung durch Vergabe an Dritte Vermögensverwaltung (Verpachtung) anstelle eigener Tätigkeit Vorsicht bei Ausgliederung in Tochtergesellschaften Einholung einer verbindlichen Auskunft vorab in Zweifelsfällen

Inhaltsübersicht Umsatzsteuerliche Fragestellungen 5.1 Mitgliedsbeiträge 5.2 Zuschüsse 5.3 Sponsoring 5.4 Steuerbefreiungen 5.5 Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe 5.6 Vorsteuer

5.1 Mitgliedsbeiträge Echte Mitgliedsbeiträge kein Leistungsaustausch nicht umsatzsteuerbar Unechte Mitgliedsbeiträge zumindest teilweiser Leistungsaustausch damit umsatzsteuerbar Indizien für unechte Mitgliedsbeiträge: Die Beiträge dienen den Interessen der Mitglieder Die Beitragshöhe ist an die Leistungs- inanspruchnahme gekoppelt

5.2 Zuschüsse Echter Zuschuss: Nicht umsatzsteuerbar Unechter Zuschuss Entgelt für die Leistung des Zuschusszahlenden oder (zusätzliches) Entgelt eines Dritten i.d.R. (+) bei innerem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung z.B. Stilllegungsprämien, Gemeindezuschuss zur Durchführung einer Lichterwoche

5.3 Sponsoring Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch (+) Beispiel: Überlassung von Werbemobilen tauschähnlicher Umsatz Bemessungsgrundlage: (vereinfacht) Einkaufspreis des Fahrzeugs Werbeleistung für den Verein: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung

5.4 Steuerbefreiungen (§ 4 UStG) Umsätze, die unter das Rennwett-, Lotteriegesetz fallen Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Umsätze bei Krankenhäusern, Altenheimen usw. (§ 4 Nr.16 UStG) Leistungen der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände Leistungen im Bereich Theater, Orchester, Tierparks etc. bei Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde Vorträge, Kurse u.ä. von gemeinnützigen Einrichtungen, wenn die Einnahmen überwiegend der Unkostendeckung dienen andere kulturelle, sportliche Veranstaltungen, bei denen das Entgelt eine Teilnehmergebühr ist

5.4 Steuerbefreiungen – Vermietung und Verpachtung Umsatzsteuerbefreiung bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Keine Befreiung, wenn Vertrag besonderer Art vorliegt Aufteilung bei gemischten Verträgen Vermietung von Sportanlagen: Differenzierung nach langer Dauer: während Mietzeit ausschließlicher Gebrauch durch Mieter  Vermögensverwaltung kurzer Dauer: stundenweise Vermietung  abhängig von Mietbedingungen im Vergleich zu Nichtmitgliedern

5.5 Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe Umsatzsteuerermäßigung wenn die tatsächlichen Leistungen nach ihrer Ausgestaltung und ihrer Gesamtrichtung zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke bestimmt sind. Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen. Der Verein muss mit dem Zweckbetrieb seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen. Umsatzsteuerbefreiung bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung

5.6 Vorsteuer Zuordnung der Eingangsumsätze erforderlich: Aufteilung der Vorsteuer, wenn der Eingangsumsatz sowohl im unternehmerischen als auch im außerunternehmerischen Bereich Verwendung findet. Voraussetzungen der Vorsteuerpauschalierung (§ 23a UStG) gemeinnütziger Verein nicht buchführungspflichtig steuerpflichtiger Vorjahresumsatz nicht größer als 35.000 € Bindungswirkung für fünf Jahre

5.6 Vorsteuer (Fortsetzung) Steuervergütung als Ausgleich für die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern im ideellen (nichtunternehmerischen) Bereich Steuerpflichtige Lieferung Ausweis in Rechnung und gezahlt Gegenstand in Drittlandsgebiet gelangt und dort zu humanitären, karitativen, erzieherischen Zwecken eingesetzt Kein Erwerb im Rahmen von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Vergütung auf Antrag

Inhaltsübersicht 6.1 Vergünstigungen ehrenamtlich tätiger Personen 6.1 Steuerfreier Aufwendungsersatz 6.2 Übungsleiterpauschale

6.1 Steuerfreier Aufwendungsersatz Steuerbefreiung bis zur Höhe von 500 € im Jahr bei nebenberuflicher Tätigkeit im Dienste eines steuerbegünstigten Vereins (§ 3 Nr. 26a EStG) Zusammenrechnung von mehreren Nebentätigkeiten Abzug von Werbungskosten nur, soweit sie die 500 € übersteigen Keine zeitanteilige Kürzung bei unterjährigem Beginn Voraussetzungen: Regelung in der Satzung Begünstigung für Tätigkeiten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb Selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit

6.2 Übungsleiterpauschale Übungsleiterpauschale = 2.100 € im Kalenderjahr Voraussetzungen: Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer Für einen steuerbegünstigten Verein Auch für Tätigkeiten im EU-Ausland zulässig

Inhaltsübersicht Aufgaben und Risiken des Vereinsvorstands 7.1 Aufgaben des Vereinsvorstands 7.2 Risiken des Vereinsvorstands

7.1 Aufgaben des Vereinsvorstands Geschäftsführung tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen keine satzungsfremde Tätigkeit, Treuepflicht gegenüber den Mitgliedern ordnungsgemäße Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Spenden, deren Verwendung, die Grundlagen der Bewertung von Sachzuwendungen, Aufbewahrung der Kopie der Bescheinigung Nachweispflicht für die satzungsmäßige Geschäftsführung durch Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben Vorlage eines Tätigkeitsberichts Nachweis über die Bildung und Auflösung von Rücklagen

7.2 Risiken des Vereinsvorstands Gefährdung der Steuerbegünstigung des Vereins bei Pflichtenverstoß Spendenhaftung bei Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten Haftung für die Steuerschulden des Vereins Haftung bei Treuepflichtverletzung gegenüber den Mitgliedern Aber: Haftungserleichterung für ehrenamtliche, unentgeltliche Vorstandsmitglieder Haftung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit keine Haftung für Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags Ausnahme von der Steuerhaftung kann vereinbart werden

7.2 Risiken des Vereinsvorstands (Fortsetzung) Zur Risikominimierung bieten sich folgende weitere Mittel an: Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung Abschluss einer Vermögensschaden- versicherung, ggf. mit einer D&O Versicherung Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige

Besteuerung der Vereine Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit