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Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

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Präsentation zum Thema: "Gemeinnützigkeit im Steuerrecht"—  Präsentation transkript:

1 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
Landesportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. 15. November 2008 PwC

2 2) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Agenda Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden 2) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung 3) Aktuelle Gesetzgebungsverfahren

3 Körperschaft i.S.d. Steuerrechts
Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Körperschaft i.S.d. Steuerrechts Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§§ AO) Selbstlosigkeit (§ 55 AO) Ausschließlichkeit (§ 56 AO) Unmittelbarkeit (§ 57 AO) Anforderungen an die Satzung (§ 60 AO) Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

4 Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§§ 52 bis 54 AO)
Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) Förderung der Allgemeinheit § 52 Ausschließlichkeit § 56 Gemeinnützige Zwecke § 52 mildtätige Zwecke § 53 Unmittelbarkeit § 57 kirchliche Zwecke § 54 Selbstlosigkeit § 55 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

5 Ausschließlichkeit (§ 56 AO) Unmittelbarkeit (§ 57 AO)
Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Ausschließlichkeit (§ 56 AO) Ausschließliche Verfolgung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke Aber Nebenzwecke sind zulässig! Unmittelbarkeit (§ 57 AO) Körperschaft verwirklicht ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke selbst Verwirklichung durch eine Hilfsperson ist möglich Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

6 Satzungsmäßigkeit (§§ 59 bis 62 AO)
Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Satzungsmäßigkeit (§§ 59 bis 62 AO) Formelle und materielle Satzungsmäßigkeit Gefahr der Nachversteuerung bei Verstößen gegen das Gebot der satzungsmäßigen Vermögensbindung Tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) Nachweis/Aufzeichnungspflichten Beachtung der Mittelverwendungsvorschriften Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

7 Unmittelbarkeit (§ 57 AO)
Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit für Dachverbände Unmittelbarkeit (§ 57 AO) § 57 Abs. 1 AO verlangt, dass die Körperschaft ihre Zwecke unmittelbar, d. h. selbst oder zumindest durch eine Hilfsperson verwirklicht. § 57 Abs. 2 AO enthält eine Ausnahme für so genannte Dach- oder Spitzenverbände. Hiernach wird eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind (Dach- oder Spitzenverbände), einer Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass jede der zusammengeschlossenen Einrichtungen sämtliche Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung erfüllen muss, d. h. als gemeinnützig anerkannt sein muss. Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

8 Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit für Dachverbände § 57 Abs. 2 AO erweitert die Gemeinnützigkeit auf Dachverbände und Spitzenorganisationen von gemeinnützigen Körperschaften, denen für ihre Mitglieder eine umfassende Vertretungs- bzw. Repräsentationsfunktion zukommt, ohne dass sie selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen  57 II durchbricht den Grundsatz der Unmittelbarkeit für Dach- und Spitzenverbände, die ihre gemeinnützigen Mitgliedskörperschaften fördern oder betreuen, indem sie den Verband ihren Mitgliedern gleichstellt. Die Dachorganisation verwirklicht nicht selbst gemeinnützige Zwecke, sondern unterstützt nur die Zweckverwirklichung ihrer Mitglieder. Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

9 Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit für Dachverbände Sind steuerbegünstigte Körperschaften in Dachverbänden zusammengefasst, so wird deren Unmittelbarkeit nach § 57 Abs. 2 AO fingiert. Dadurch werden die Rechtsfolgen des gemeinnützigen Handelns der nachgeordneten Körperschaften dem Dachverband zugerechnet. Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

10 Notwendigkeit entsprechender Satzungsregelungen und deren Umsetzung
Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit für Dachverbände Die Fiktion greift nur ein, soweit alle Mitglieder Körperschaften sind, die selbstlos, unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstige Zwecke verfolgen Verliert eine Mitgliedskörperschaft ihre Gemeinnützigkeit, schlägt dies auf die Spitzenorganisation durch, sofern sie sich nicht unverzüglich von diesem Mitglied trennt. Dies gilt auch für den Fall des rückwirkenden Widerrufs der StVergünstigung Notwendigkeit entsprechender Satzungsregelungen und deren Umsetzung Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

11 Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden
Formelle Satzungsmäßigkeit und tatsächliche Geschäftsführung Satzungsregelung zur Gemeinnützigkeit als Voraussetzung der Mitgliedschaft im Dachverband, Ggf. automatischer Wegfall der Mitgliedschaft bei Wegfall der Gemeinnützigkeit  Eine Satzungsregelung zur Beendigung der Mitgliedschaft bei Wegfall der Gemeinnützigkeit wäre empfehlenswert, aber nicht zwingend. Die fehlende diesbezügliche Satzungsregelung führt nicht zur Nichtanerkennung der Gemeinnüzigkeit nach § 57 Abs. 2 AO. Allerdings bestehen ohne diese Regelung erhöhte Kontroll- und Nachweispflichten zur Sicherstellung der Gemeinnützigkeit aller Mitglieder. Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

12 Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden
Formelle Satzungsmäßigkeit und tatsächliche Geschäftsführung regelmäßige Kontrolle der Gemeinnützigkeit der Mitgliedsvereine Ausschluss nicht gemeinnütziger Vereine oder Eigene unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zweck (kein reiner Dachverband) Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

13 Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Dachverbände mit eigener steuerbegünstigter Tätigkeit Auf Dachverbände, die steuerbegünstigte Zwecke selbst verwirklichen, ist dagegen § 57 Abs. 2 AO nicht anwendbar. In diesem Fall kann die bloße Mitgliedschaft einer nicht gemeinnützigen Organisation für die Steuervergünstigung des Dach- oder Spitzenverbands nicht schädlich sein, weil grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person Mitglied einer steuerbegünstigten Körperschaft sein kann. Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

14 Eigene unmittelbare Tätigkeit eines Dachverbandes:
Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Dachverbände mit eigener steuerbegünstigter Tätigkeit Eigene unmittelbare Tätigkeit eines Dachverbandes: Aktive Sportförderung (+) Mittelbeschaffung für Mitglieder, wenn Satzungszweck (+) Zentrale Gehaltsabrechnung (-) Zentraler Einkauf (-) Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

15 Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden Zusammenfassung
Der Dachverband übt die steuerbegünstigten Zwecke nicht selbst unmittelbar aus Der Dachverband übt die steuerbegünstigten Zwecke selbst unmittelbar aus Gemeinnützigkeit nach § 57 Abs. 2 AO § 57 Abs. 1 AO zulässige Mitglieder nur gemeinnützige Vereine und Verbände keine Einschränkung Aber formelle Satzungsmäßigkeit beachten! Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

16 2) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Agenda 1) Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden 2) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung 3) Aktuelle Gesetzgebungsverfahren Wie bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen, soll das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt werden. Hierzu sollen Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter sowie die Menschen, die sich ehrenamtlich für gemeinnützige Zwecke engagieren, stärker unterstützt werden.

17 Änderungen der AEAO 1. Die Regelung zu § 51 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird Satz 3 gestrichen. Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt: „(1) Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind als nichtrechtsfähige Vereine selbstständige Steuersubjekte im Sinne des Körperschaftsteuerrechts, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben. Die selbstständigen regionalen Untergliederungen können nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie eine eigene Satzung haben, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.” Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

18 Änderungen der AEAO Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4. Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: (5) Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft reichen Betätigungen aus, mit denen die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereitet wird. Die Tätigkeiten müssen ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die bloße Absicht, zu einem ungewissen Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht (6) Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

19 2) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Agenda 1) Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden 2) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung 3) Aktuelle Gesetzgebungsverfahren

20 Aktuelle Gesetzgebungsverfahren Änderungen der Abgabenordnung
§ 51 AO Ausschluss extremistischer Vereine von der  Gemeinnützigkeit  Alle Körperschaften und damit vor allem Vereine, die extremistisches Gedankengut fördern, sollen nicht mehr von der Gemeinnützigkeit profitieren können. Ab dem wird damit eine Körperschaft nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung kein extremistisches Gedankengut fördert und sich an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält. Dies hat die Finanzverwaltung bereits bisher so gesehen, konnte sich dabei aber nur auf den Anwendungserlass zur AO zu § 52 Nr. 16 AO stützen. Unverändert bleibt hingegen die Schwierigkeit, Vereinigungen mit extremistischem Touch oder Gedankengut ausgerechnet mit dem Steuerrecht zu bekämpfen. Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

21 Aktuelle Gesetzgebungsverfahren Änderungen der Abgabenordnung
Gemeinnützigkeit nur bei strukturellem Inlandsbezug § 51 (2) AO n.F. „ Der neue Absatz 2 in § 51 AO (2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass die Allgemeinheit gefördert wird. Allgemeinheit sind die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Allgemeinheit kann auch gefördert werden, wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch die Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dient.“ Gesetzliche Verankerung des strukturellen Inlandsbezuges bei steuerbegünstigten Zwecken im Ausland nach einer anderslautenden BFH-Entscheidung Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

22 Aktuelle Gesetzgebungsverfahren Änderungen der Abgabenordnung
Gemeinnützigkeit nur bei strukturellem Inlandsbezug § 51 (2) AO n.F. Die neu gesetzliche Definition des Begriffs Allgemeinheit Grundvoraussetzung für eine  Gemeinnützigkeit  ist, dass die "Allgemeinheit" gefördert wird. Was darunter zu verstehen ist, soll künftig in § 51 AO (zunächst war § 52 AO vorgesehen) gesetzlich definiert sein. Danach gehören zur "Allgemeinheit" nur natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Hintergrund dieser Änderung ist das Urteil des EuGH v C 386/01 (Stauffer), wonach der Ausschluss der Spendenbegünstigung für Zwecke in andere Mitgliedsstaaten gegen EU-Recht verstößt. Der EuGH hält jedoch solch einen strukturellen Inlandsbezug europarechtlich für möglich. Ferner soll künftig auch die Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland als weiterer gemeinnütziger Zweck in Absatz 2 aufgenommen werden. Damit bleibt insbesondere die Entwicklungs- und Katastrophenhilfe weiterhin gemeinnützig, auch wenn sie Personen im Ausland zugute kommt. Geplantes Inkrafttreten jeweils ab Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

23 Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung
Katrin Heye Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dirk Wellner Rechtsanwalt Steuerberater Ralf Plagemann Rechtsanwalt Steuerberater Tel.: 0385 – © 2007 PricewaterhouseCoopers. All rights reserved. PricewaterhouseCoopers refers to the German firm PricewaterhouseCoopers AG WPG and the other member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited, each of which is a separate and independent legal entity. PwC


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