Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012
Programm heute Abend Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung) Übermittelte Fragen 1. Geringfügige Beschäftigung 2. Urlaub 3. Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht 4. Plötzlich Arbeitgeberin… Falls noch Zeit: weitere ausgewählte Themen
Arbeitsrecht und Rechtsordnung Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag (= BAGS; allenfalls MLT) Gesetz (zB AngG, UrlG,…)
Betriebsvereinbarung Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem AG und dem Betriebsrat. Die Vereinbarungen betreffen Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist.
Beispiel § 22 Abs 3 BAGS: Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen für Teilzeitbeschäftigte zur Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge.
Günstigkeitsprinzip Grundsätzlich geht die höherrangige Norm der niedrigeren vor. Ist jedoch die niedrigere Norm für den AN günstiger, so gilt diese.
Frage 1: Geringfügigkeit Rein sozialversicherungsrechtlicher Aspekt ganz normales AV! (2012 € 376,26) also: Anspruch auf KV-Mindestlohn, Urlaub, Sonderzahlungen etc Achtung bei der Beschäftigung mehrer Geringfügigen: zusätzliche AG-Abgaben!
Frage 1: Geringfügigkeit Nur Unfallversicherung seitens des AG AN - Beitrag in zwei Fällen: 1) mehrere geringfügige Beschäftigungen 2) Geringfügiges AV neben vollversicherungs- pflichtigem AV
Frage 1: Geringfügigkeit „Opting in“ für AN möglich: 1. Krankenversicherung 2. Pensionsversicherung 2012 € 53,10 monatlich
Frage 2: Urlaubsrecht AN sollte während der vorgegebenen Schließtage Urlaub konsumieren. 1. Was, wenn sie Zusatzurlaub zu anderen Zeiten will? 2. Was, wenn ihr Urlaub schon verbraucht ist?
Frage 2: Urlaubsrecht Urlaub nur im Einvernehmen Urlaubsvereinbarung bereits im Arbeitsvertrag Urlaubsvorgriff Erkrankung während des Urlaubs Nicht verwechseln:
Frage 3: Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten Interessenvertretungen mit kostenloser Rechtsberatung und -vertretung: 1. Wirtschaftskammer 2. ÖGB 3. AK Laienbeteiligung beim Arbeitsgericht Vergleich statt Urteil
Frage 4: Plötzlich Arbeitgeberin… Vorstandswechsel… Früher Arbeitnehmerin, heute Arbeitgeberin
Mögliche weitere Themen Mehrarbeit und Überstunden, Durchrechnung Probemonat & Befristung Auflösung von Arbeitsverhältnissen Pflegefreistellung Sonstige Dienstverhinderungen Betriebsrat
Arten von Arbeitsverhältnissen Unterscheidung nach der Art der Verwendung: Angestellte, Arbeiter/-innen, Lehrlinge Unterscheidung nach der Dauer: Probearbeitsverhältnis, befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis Unterscheidung nach der Arbeitszeit: 38 h (BAGS) – Teilzeit – (Geringfügigkeit)
Unterscheidung nach der Dauer (Beispiel!) „Probemonat“Befristung von zB 6 Monaten Übergang zum unbefristeten Arbeitsverhältnis
Arbeitszeit Ausmaß & Lage der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren (auch Änderungen!) Unterscheidung Mehrarbeit & Überstunden bis zur 40. Stunde ab der 40. Stunde
Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge Mehrarbeit: 25 %, außer ZA binnen 3 Monaten die ersten beiden Stunden sind zuschlagsfrei (§ 5 Abs 2 BAGS) Überstunden: 50% oder 100% Zuschlag jeweils Geld oder ZA möglich Weitere Durchrechnung zur Vermeidung von Zuschlägen: § 22 Abs 4 und 5 iVm § 5 Abs 3 BAGS
Auflösung des Dienstverhältnisses Einvernehmlich Kündigung (AG / AN) Entlassung (AG) oder Austritt (AN) Zeitablauf Auflösung während der „Probezeit“
Kündigung gemäß § 20 AngG AG-Kündigung: Frist: gestaffelt nach Dienstjahren (zw 6 Wochen und 5 Monaten) Termin: zum Quartal
Kündigung gemäß § 20 AngG Achtung: Bei fehlerhafter Kündigung (Frist oder Termin) Anspruch auf Kündigungsentschädigung Probleme in der Praxis: Zugang, Postlauf
Kündigung gemäß § 20 AngG AN-Kündigung: Einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats
Dienstvertrag und Dienstzettel Dienstvertrag: nicht unbedingt schriftlich Dienstzettel (verpflichtend): die wichtigsten Punkte schriftlich (zur Beweissicherung) zB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Einstufung, vereinbarte Arbeitszeit
Beispiele von Dienstverhinderungen Arbeitsunfähigkeit § 27 BAGS § 8 Abs 3 AngG Pflegefreistellung Betriebsratsmandat