Neues Tarifrecht im Land Berlin

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Neues Tarifrecht im Land Berlin TV-L und TVÜ-L

Allgemeine Vorschriften §§ 1- 5 TV-L

Geltungsbereich § 1 TV-L Grundsätzlich gilt der TV-L für Beschäftigte deren Arbeitgeber Mitglied der TdL ist. Unberührt von der in § 1 I TV-L festgelegten unmittelbaren Tarifbindung, bleibt die Möglichkeit, die Geltung des TV-L arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

Geltungsbereich § 1 TV-L Die Absätze zwei und drei des § 1 TV-L enthalten Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich des TV-L. Z. B. leitende Angestellte, Waldarbeiter und Hochschulpersonal.

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit, § 2 TV-L § 2 I TV-L wird der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen. Es handelt sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, auf das die Regelungen der §§ 611 BGB ff Anwendung finden. Da das BGB keine Schriftform fordert, ist auch ein mündlicher Arbeitsvertrag rechtswirksam. Zu beachten bleibt aber das Nachweisgesetz, danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten.

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit, § 2 TV-L § 2 II TV-L einheitlicher Arbeitsvertrag. Liegt der Ausnahmetatbestand vor, sind die Arbeitsverhältnisse mit allen Konsequenzen getrennt zu beurteilen und abzurechnen, wie bislang auch nach § 4 I UA 1 BAT/O.

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit, § 2 TV-L Fehlt die nach § 2 III TV-L geforderte Schriftform bei Nebenabreden, sind sie nach § 125 BGB nichtig. Fehlt die Kündigungsvereinbarung, gelten die Kündigungsfristen des § 34 TV-L.

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit, § 2 TV-L Die in § 5 BAT/O enthaltene Verlängerung der Probezeit um eine zehn Arbeitstage übersteigende Unterbrechungszeit ist in § 2 IV TV-L nicht mehr enthalten.

Allgemeine Arbeitsbedingungen, § 3 TV-L Allgemeine Pflichten (Absatz 1 ), Schweigepflicht (Absatz 2), Belohnungen/Geschenke (Absatz 3 ), Nebentätigkeiten (Absatz 4), Ärztliche Untersuchung (Absatz 5), Personalakten (Absatz 6) und Schadenshaftung (Absatz 7).

Gewissenhafte Aufgabenerledigung, § 3 I 1 TV-L Das die Beschäftigten die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen haben, ist eine Selbstverständlichkeit.

Politische Treuepflicht, § 3 I 2 TV-L Satz 2 entspricht der Vorschrift des § 8 I 2 BAT/O.

Schweigepflicht § 3 II TV-L Ein Pflichtverstoß ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses und berechtigt den Arbeitgeber zur ordentlichen, evtl. sogar zur außerordentlichen Kündigung. Bei bestehender Verschwiegenheitspflicht bedürfen Beschäftigte für die Aussage bei Gericht der vorherigen Genehmigung des Arbeitsgebers.

Belohnungen und Geschenke § 3 III TV-L Die Vorschrift ist praktisch unverändert aus dem § 10 BAT/O übernommen worden.

Nebentätigkeiten 3 IV TV-L Im Bereich des BAT fanden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Arbeitsgebers auch auf die Angestellten Anwendung, vgl. § 11 BAT/O. Der TV-L enthält eigenständige, am bisherigen Recht für Arbeiter orientierte Bestimmungen. Es gilt jetzt die im allgemeinen Arbeitsrecht übliche bloße Anzeigepflicht.

Nebentätigkeiten § 3 IV TV-L Satz 2 zählt abschließend die Versagungsgründe auf: bei Beeinträchtigung der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten durch die Nebentätigkeit oder bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgerbers durch die Nebentätigkeit.

Nebentätigkeiten § 3 IV TV-L Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht oder die Ausübung einer untersagten Nebentätigkeit können arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung) nach sich ziehen.

Nebentätigkeiten § 3 IV TV-L Satz 3 ermöglicht es, die im BAT durch Inbezugnahme des Nebentätigkeitsrechts für Beamte geltenden Abführungspflichten bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst einzelvertraglich zu vereinbaren. Bitte § 24 TVÜ-L bei übergeleiteten Beschäftigten mit genehmigter Nebentätigkeit beachten!

Ärztliche Untersuchung § 3 V TV-L Die Vorschrift regelt jetzt in verkürzter Form, im Vergleich zu § 7 BAT/O, das Recht des Arbeitgebers, die Beschäftigten „bei begründetem Anlass“ zu verpflichten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der „begründete Anlass“ ist nicht festgelegt, aber es fallen sicherlich die Einstellungsuntersuchung und eine Untersuchung bei Zweifeln an der behaupteten Arbeits(un)fähigkeit darunter.

Personalakten § 3 VI TV-L Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 13 BAT/O.

Schadenshaftung § 3 VII TV-L Die Regelung entspricht dem § 14 BAT/O.

Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, § 4 TV-L In § 4 TV-L wurden die bisher in § 12 BAT/O enthaltenen Regelungen zur Versetzung, Abordnung und Zuweisung im Wesentlichen übernommen und durch das Rechtsinstitut der „Personalgestellung“ erweitert. Während im BAT/O die Begriffsbestimmungen in Anlehnung an das Beamtenrecht erfolgt waren, enthalten die Protokollerklärungen zu § 4 TV-L jetzt eigenständige Definitionen.

Übersicht Umsetzung Weisungsrecht Versetzung § 4 I TV-L Abordnung anderer Arbeitsplatz bei derselben Dienststelle bei demselben Arbeitgeber Weisungsrecht Versetzung zeitlich unbefristet bei einer anderen Dienststelle/Betrieb § 4 I TV-L Abordnung zeitlich befristet bei demselben oder einem anderen TV-L - Arbeitgeber Zuweisung bei einem Dritten im In- oder Ausland, der den TV-L nicht anwendet § 4 II TV-L Personalgestellung bei einem Dritten nach einer Aufgabenübertragung § 4 III TV-L

Personalgestellung § 4 III TV-L Die Personalgestellung war bisher tarifvertraglich nicht ausdrücklich geregelt, wurde jedoch - gerade im Zusammenhang mit der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe – häufig praktiziert. In der Vergangenheit bedurfte die Personalgestellung einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Durch die tarifliche Regelung wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitert.

Personalgestellung § 4 III TV-L Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber besteht zu den bisherigen Bedingungen fort. Die Einzelheiten der Personalgestellung werden zwischen dem ausleihenden alten Arbeitgeber und dem Dritten vereinbart.

Qualifizierung § 5 TV-L Der BAT/O enthielt keine vergleichbare Vorschrift, obwohl auch in der Vergangenheit Qualifizierungsmaß- nahmen möglich und üblich waren.

Qualifizierung § 5 TV-L Absatz 1: Arbeitspolitischer Hintergrund Absatz 2: kein Anspruch auf Qualifizierung Absatz 3: Definition der Qualifizierungsmaßnahmen Absatz 4: Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch Absatz 5: Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit Absatz 6: Kostentragung/Eigenbeitrag Absatz 7: Rückzahlungspflicht Absatz 8: gesetzliche Förderungsmöglichkeiten Absatz 9: Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten

Qualifizierung § 5 VII TV-L Die Vorschrift entspricht sinngemäß Nr. 7 der SR 2a BAT, der eine Rückzahlungspflicht bei zeitnaher Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten enthielt. Zur Zulässigkeit und den Grenzen einer solchen Rückzahlungsvereinbarung sind die vom BAG aufgestellten Grundsätze zu beachten.

Qualifizierung § 5 TV-L Die Verpflichtung der Beschäftigten zur Rückerstattung der Qualifizierungskosten bedarf einer vorherigen oder unmittelbar zu Beginn der Fortbildung entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung. Grund und Umfang der Rückzahlungsverpflichtung müssen eindeutig sein.

Arbeitszeit § 6 TV-L Die Wochenarbeitszeit wird ab dem 01.08.2011 einheitlich auf 39 h festgelegt. Ab dem Erreichen der 100 % des Tabellenentgeltes nach TV-L, gilt in Berlin die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die in den alten Bundesländern vereinbart ist. Wird keine einheitliche Arbeitszeit vereinbart, gilt der Durchschnitt der alten Bundesländer.

Sonderformen der Arbeit und Ausgleich §§ 7, 8 TV-L § 7 TV-L definiert die Begriffe für Sonderformen der Arbeit und § 8 TV-L bestimmt den finanziellen Ausgleich für diese besonderen Formen der Arbeit.

Sonderformen der Arbeit § 7 TV-L § 7 I 1, 2 TV-L entspricht der Definition der Wechselschichtarbeit und Wechselschicht des § 15 VIII BAT; Satz 3 bestimmt die Nachtschicht, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen muss, welche abweichend von § 15 VIII BAT und § 2 III ArbZG in § 7 V TV-L definiert ist. § 7 II TV-L lehnt sich bei der Schichtarbeit an den §§ 15 VIII und 33a II UA 1 b) bb) BAT an.

Abgrenzungsbeispiele zu Schichtarbeit, § 7 II TV-L Der Wechsel zwischen einer um 7 Uhr beginnenden Frühschicht und einer um 8 Uhr beginnenden Spätschicht führt nicht zu Schichtarbeit, da die Schichten nicht um mindestens zwei Stunden zueinander verschoben sind. Der Wechsel von sechs Wochen Frühschicht mit sechs Wochen Spätschicht ist auch keine Schichtarbeit, da der Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit in Abschnitten von höchstens einem Monat erfolgen muss.

Abgrenzungsbeispiele zu Schichtarbeit, § 7 II TV-L Bei einer Frühschicht von 6 bis 16 Uhr und einer Spätschicht von 9 bis 18 Uhr liegt ebenfalls keine Schichtarbeit vor, da die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden, bezogen auf den Beginn der frühesten und das Ende der spätesten Schicht geleistet werden muss.

Sonderformen der Arbeit § 7 TV-L § 7 III TV-L definiert wie § 15 VIa BAT Bereitschaftsdienst. § 7 IV 1 TV-L definiert wie § 15 VIb BAT Rufbereitschaft, wobei lediglich die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft Arbeitszeit darstellen. § 7 VI TV-L greift die bisher in § 34 I UA 1 Satz 2 BAT geregelte Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter auf.

Sonderformen der Arbeit § 7 TV-L § 7 VII TV-L definiert Überstunden weitgehend wie § 17 I BAT für Vollbeschäftigte. Der Ausgleichszeitraum ist von einer auf zwei Wochen angehoben worden. § 7 VIII TV-L enthält eine Ausnahmeregelung zu § 7 VII TV-L.

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, § 8 TV-L § 8 I TV-L entspricht § 35 I, II BAT. § 8 II TV-L regelt den Ausgleich für Überstunden, vgl. § 17 V BAT. § 8 IV TV-L regelt die Mehrarbeitsstunden Teilzeitbeschäftigter.

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, § 8 TV-L § 8 V TV-L behandelt die Vergütung der Rufbereitschaft, vgl. §§ 15 VIb und 35 BAT. § 8 VI TV-L regelt die Vergütung des Bereitschaftsdienstes bzw. überlässt dies einem besonderen Tarifvertrag. § 8 VII, VIII TV-L behandelt die Zulage für Beschäftigte die in Wechselschicht oder Schicht arbeiten, vorher § 33a BAT; bei den unter BMT-G(-O) fallenden Beschäftigten bleibt es bei der alten Regelung.

Bereitschaftszeiten § 9 TV-L § 9 TV-L enthält die Definition von Bereitschaftszeiten und besondere Regelungen. Bereitschaftszeiten umfassen auch die frühere „Arbeitsbereitschaft“.

Arbeitszeitkonto § 10 TV-L § 10 TV-L trifft entgegen dem BAT erstmalig eine Regelung zur Einrichtung und zum Inhalt eines Arbeitszeitkontos. Grundsätzlich ist § 10 TV-L eine Kann- Vorschrift, wenn aber nach § 6 VI, VII TV-L ein Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenzeit vereinbart ist, muss ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.

Teilzeitbeschäftigung § 11 TV-L Die Vorschrift entspricht § 15 b BAT.

Eingruppierung und Entgelt §§ 12 ff TV-L Bis eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt, gilt das bisherige Recht der Eingruppierung. Einzelheiten sind in § 17 TVÜ-L geregelt.

Eingruppierung § 17 TVÜ-L Durch § 17 TVÜ-L wird berücksichtigt, dass der TV-L zum 01.11.2010 in Kraft tritt, die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten zum 01.11.2010 erfolgt, Neueinstellungen eingruppiert werden müssen, aber noch keine neue Entgeltordnung vereinbart worden ist.

Eingruppierung § 17 TVÜ-L Nach § 17 I TVÜ-L gelten die §§ 22, 23 BAT weiterhin fort. In § 17 II TVÜ-L sind Abweichungen von Absatz 1 für bestimmte Beschäftigtengruppen geregelt. Gemäß § 17 III TVÜ-L sind alle Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung vorläufig.

Eingruppierung § 17 TVÜ-L Nur Höhergruppierungen aufgrund besitzstandsweise vollzogener Bewährungsaufstiege i.S.d. § 8 I 1, 2, III TVÜ-L sind nicht vorläufig.

Entgelt § 15 TV-L Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Entgeltgruppe und der geltenden Stufe, § 15 I 2 TV-L.

Eingruppierung § 17 VII, VIII TVÜ-L Neueinstellungen ab dem 01.11.2010 werden gemäß der Anlage 4 zum TVÜ-L einer Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet (VII). Absatz 8 trifft besondere Regelungen für bestimmte in die EG 13 eingruppierte Beschäftigte.

Stufen der Entgelttabelle § 16 TV-L Bei Neueinstellung hängt die Stufenzuordnung von der Entgeltgruppe und der jeweils vorhandenen einschlägigen Berufserfahrung ab, vgl. § 16 II TV-L § 16 III TV-L beschreibt das Erreichen der jeweils nächsten Stufe.

Allgemeine Regelungen zu den Stufen, § 17 TV-L In Absatz 4 ist das Verfahren bei Höher- /Herabgruppierungen geregelt. Bei Höhergruppierungen nach § 17 IV 1 TV-L erfolgt die Zuordnung zur Tabellenstufe in der höheren Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte mindestens ihr/sein bisheriges Entgelt erhält, mindestens jedoch Stufe 2.

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen, § 4 TVÜ-L Die Überleitung für vorhandene Beschäftigte findet nach der Anlage 2 Teil A zum TVÜ-L statt. Zu beachten sind die Absätze 2 und 3, bezüglich November 2010.

Entgelt § 15 TV-L Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Entgeltgruppe und der geltenden Stufe, § 15 I 2 TV-L. Für die Stufenzuordnung wird für die Beschäftigten ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge aus dem Oktober 2010 gebildet, vgl. § 5 I TVÜ-L.

Vergleichsentgelt § 5 TVÜ-L Das Vergleichsentgelt wird nach § 5 Absätze 2 bis 6 TVÜ-L gebildet. Es setzt sich nach § 5 II 1 TVÜ-L zusammen aus der Grundvergütung, der Allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Funktionszulagen, soweit im TV-L nicht mehr vorgesehen.

Beispiel (1) Die Ehefrau eines vollbeschäftigten Angestellten ist als Beamtin mit 60% teilzeitbeschäftigt.

Beispiel (2) Bis zum 31.10.2010 haben beide Ehegatten jeweils die Hälfte des (unter Umständen unterschiedlich hohen) Verheiratetenanteils erhalten, z.B. beide je 50,12 €.

Beispiel (3) Ab November 2010 erhält die Ehefrau wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung 60% des Familienzuschlags von 100,24 €, das sind 60,14 €. Wäre sie vollbeschäftigt, hätte ihr ab November 2010 der volle Familienzuschlag von 100,24 € zugestanden.

Beispiel (4) In das Vergleichsentgelt für den Ehegatten wird neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 folglich ein zusätzlicher Betrag von 40,10 € eingerechnet.

Stufenzuordnung § 6 TVÜ-L Nach § 6 I 1 TVÜ-L werden alle Beschäftigten mit dem zum 01.11.2010 ermittelten Vergleichentgelt in eine individuelle Zwischenstufe ihrer neuen Entgeltgruppe übergeleitet. Die Beschäftigten werden in der Übergangszeit zwischen der betragsmäßig nächstniedrigeren und der nächsthöheren Stufe ihrer Entgeltgruppe geführt.

Stufenzuordnung § 6 I 4 TVÜ-L Zum 01.11.2012 steigen die der individuellen Zwischenstufe zugeordneten ehemaligen Angestellten in die nächsthöhere Stufe auf und erhalten das dort vorgesehene Entgelt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 III, IV TV-L. Für ehemalige Arbeiter/innen gilt § 7 TVÜ-L.

Beispiel (1) Angestellte/r, VergGr. VII ohne Aufstieg nach VI b, Stufe 29 Jahre alt. Fiktives Vergleichsentgelt 1986,51 Euro.

Beispiel (2) Laut Anlage 2 Teil A zum TVÜ-L Überleitung in die EG 5 zwischen Stufe 2 (1940 €) und 3 (2035 €). Das Vergleichsentgelt wird bis zum 31.10.2012 gezahlt, zum 01.11.2012 rückt die/der Beschäftigte in Stufe 3 auf. Der weiter Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 III, IV TV-L.

Kinderbezogene Entgeltbestandteile, § 11 TVÜ-L Die Fortzahlung der tariflichen Besitzstandszulage ab dem 01.11.2010 erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass für Kinder ununterbrochen Kindergeld nach den einschlägigen Gesetzen gezahlt wird. Unschädliche Unterbrechungen siehe Absatz 1 Satz 3 und die Protokollerklärungen zu Absatz 1.

Strukturausgleich § 12 TVÜ-L Die Tabelle im Teil A der Anlage 3 zum TVÜ-L gliedert sich in sieben Spalten. Die Spalten eins bis fünf nennen die Anspruchsvoraussetzungen, Die Spalten sechs und sieben regeln die Rechtsfolge, also Höhe und Dauer der Zahlung.

Strukturausgleich § 12 TVÜ-L Bei Höhergruppierungen wird der so genannte „Beförderungsgewinn“ auf den Strukturausgleich angerechnet; gleiches gilt bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Bei Herabgruppierungen oder bei Veränderungen der individuellen Arbeitszeit kann der Strukturausgleich sich ebenfalls ändern oder wegfallen.

Strukturausgleich § 12 TVÜ-L Fällt das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der EG zusammen, wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt.

Beispiel (1) Eine vollzeitbeschäftigte Angestellte ist am 01.11.2010 mit einem Vergleichsentgelt von 3154,53 € (West) in EG 12 Stufe 2+ übergeleitet worden und hat nach der Tabelle einen Anspruch auf Strukturausgleich von 100,- € monatlich für fünf Jahre.

Beispiel (2) Am 01.11.2012 rückt sie nach § 6 I 4 TVÜ-L in die nächst höhere reguläre Stufe 3 auf. Bei durchschnittlicher Leistung rückt sie nach dreijähriger Stufenlaufzeit am 01.11.2015 in die Stufe 4 auf. Im November 2012 erhält sie erstmalig einen monatlichen Strukturausgleich von 100,- €.

Beispiel (3) Aufgrund der Beschränkung auf fünf Jahre würde die letzte Zahlung im Oktober 2017 erfolgen. Weil die regelmäßige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 vier Jahre beträgt, steht der Beschäftigten bis zum Erreichen der nächst höheren Stufe 5, also bis Oktober 2019, der Strukturausgleich zu. Die Bezugsdauer des Strukturausgleichs verlängert sich also um zwei Jahre.

Besitzstandsregelungen Im BAT war für bestimmte Tätigkeiten nach einer gewissen Anzahl von Jahren ein Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe vorgesehen. Solche Beförderungen ohne Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit gibt es im TV-L nicht mehr.

Eingruppierung § 17 V 1 TVÜ-L Bei Neueinstellungen ab dem 01.11.2010 finden Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr statt. Bei übergeleiteten Beschäftigten erfolgen noch weiterhin Aufstiege in den in §§ 8, 9 TVÜ-L angeführten Fällen aus Gründen des Bestandschutzes.

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege, § 8 TVÜ-L Die Vorschrift bestimmt für die Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 (Absatz 1) und für die Entgeltgruppen 2 und 9-15 (Absatz 2), inwieweit sich bereits bei der Überleitung zurückgelegte Bewährungs-/Tätigkeitszeiten in der neuen Entgeltordnung auswirken. Es ist eine Besitzstandsregelung für „abgebrochene“ Bewährungs- /Tätigkeitsaufstiege.

Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 (Absatz 1) Voraussetzungen für noch durchführbare Aufstiege: 1. Individueller Aufstiegszeitpunkt nach bisherigem Recht liegt nach dem 01.11.2010. 2. Bisherige Angestellte, die am Überleitungstag in den TV-L in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet worden sind.

Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 (Absatz 1) 3. Spätestens am 01.08.2011 muss die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit zu 50 % erfüllt sein (Ausnahmen nach Absatz 3). 4. Im individuellen Aufstiegszeitpunkt muss die anspruchsbegründende Tätigkeit weiter ausgeübt werden. 5. Im Aufstiegszeitpunkt dürfen keine, der Höhergruppierung entgegenstehenden Gründe vorliegen.

Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 (Absatz 1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Beschäftigte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert.

Beispiel (1) Beschäftigte/r ist seit dem 01.02.2007 in VergGr. V c BAT beschäftigt. Nach mindestens sechsjähriger Bewährung (also am 01.02.2013) ist nach bisherigem Recht ein Aufstieg nach VergGr. V b BAT vorgesehen.

Beispiel (2) Sie/Er wird nach Anlage 2 Teil A TVÜ-L mit ihrer/seiner am 01.11.2010 maßgeblichen VergGr. V c mit Aufstieg nach V b der Entgeltgruppe 8 zugeordnet, vgl. § 4 I 1 TVÜ-L.

Beispiel (3) Am 01.08.2011 ist die für die Höhergruppierung erforderliche Zeit mindestens zur Hälfte erfüllt, weil bereits vier Jahre und sechs Monate zurückgelegt wurden. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen findet die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 am 01.02.2013 statt.

Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 (Absatz 3) Abweichend von den Besitzstandsregelungen des Absatzes 1 werden die bis zum 31.12.2014 anstehenden Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege unter Verzicht auf die 50 %- Regel auf Antrag berücksichtigt, wenn alle anderen Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen.

Beispiel (1) Beschäftigte/r übt seit dem 01.10.2010 Tätigkeiten der VergGr. V c BAT aus, aus der ein dreijähriger Bewährungsaufstieg nach VergGr. V b BAT erfolgt.

Beispiel (2) Sie/Er wird nach Anlage 2 Teil A TVÜ-L mit ihrer/seiner am 01.11.2010 maßgeblichen VergGr. V c mit Aufstieg nach V b der Entgeltgruppe 8 zugeordnet.

Beispiel (3) Am 01.08.2011 war erst zehn Monate der Bewährungszeit zurückgelegt, also kein Anspruch aus § 8 I TVÜ-L.

Beispiel (4) Die dreijährige Bewährungszeit ist mit Ablauf des 30.09.2013 zurückgelegt, also spätestens zum 31.12.2014. Auf schriftlichen Antrag der/des Beschäftigten wird aufgrund des Absatzes 3 zum 01.10.2013 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 vorgenommen.

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege auf Antrag, § 8 III TVÜ-L Bei der Antragsstellung ist zu beachten, dass sich durch einen Aufstieg gem. der §§ 8 II 2, 12 V TVÜ-L Auswirkungen (Fortfall bzw. Minderung) auf einen ggf. zustehenden Strukturausgleich ergeben, die unter Umständen einen Höhergruppierungsgewinn zumindest vorübergehend übersteigen.

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege auf Antrag, § 8 III TVÜ-L Auch im Hinblick auf einen bald anstehenden Stufenaufstieg, könnte der Vollzug des Aufstiegs im Hinblick auf das jetzige und zukünftige Entgelt nicht unbedingt sinnvoll sein.

Entgeltgruppen 2 und 9-15 (Absatz 2) Voraussetzungen für noch durchführbare Aufstiege: 1. Individueller Aufstiegszeitpunkt nach bisherigem Recht liegt nach dem 01.11.2010. 2. Bisherige Angestellte, die am Überleitungstag in den TV-L in eine der Entgeltgruppen 2 und 9-15 übergeleitet worden sind. 3. Am 01.08.2011 muss die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit zu 50 % erfüllt sein (Ausnahmen nach Absatz 3).

Entgeltgruppen 2 und 9-15 (Absatz 2) 4. Der individuelle Höhergruppierungszeitpunkt muss zwischen dem 01.12.2010 und dem 31.10.2012 liegen. 5. Im individuellen Aufstiegszeitpunkt muss die anspruchsbegründende Tätigkeit weiter ausgeübt werden. 6. Im Aufstiegszeitpunkt dürfen keine, der Höhergruppierung entgegenstehenden Gründe vorliegen.

Entgeltgruppen 2 und 9-15 (Absatz 2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Beschäftigte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, nicht in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. Es wird zum individuellen Aufstiegszeitpunkt das für die Überleitung maßgebende Vergleichsentgelt (vgl. § 5 TVÜ-L) neu berechnet, was wiederum nur einen Stufenaufstieg innerhalb derselben Entgeltgruppe zur Folge hat.

Beispiel (1) B ist seit dem 01.10.2006 mit Tätigkeiten der VergGr. IV a BAT beschäftigt. Nach mindestens sechsjähriger Bewährung (also am 01.10.2012) ist nach bisherigem Recht ein Aufstieg in die VergGr. III BAT vorgesehen.

Beispiel (2) Nach Anlage 2 Teil A TVÜ-L wird B mit ihrer/seiner im November 2010 maßgeblichen VergGr. IV a BAT der EG 11 (IV a BAT mit Aufstieg nach III BAT) zugeordnet.

Beispiel (3) Am 01.08.2011 ist die für die Höhergruppierung maßgebliche Zeit zu 50% erfüllt, da bereits 4 Jahre und zehn Monate (also mindestens drei Jahre) zurückgelegt wurden.

Beispiel (4) Die Höhergruppierung wäre also nach bisherigem Recht zum 01.10.2012 erfolgt und liegt somit zwischen dem 01.12.2010 und dem 31.10.2012.

Beispiel (5) Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen werden eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts und eine neue Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe vorgenommen. Für die Neuberechnung des Vergleichsentgelts wird unterstellt, dass die Höhergruppierung bereits im November 2010 und damit nach bisherigem Recht erfolgt wäre.

Beispiel (6) Durch das neue, höhere Vergleichsentgelt wird B am 01.10.2012 einer neuen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe zugewiesen. Der Aufstieg in die reguläre Stufe erfolgt dann zum 01.11.2012, vgl. § 6 I 4 TVÜ-L.

Vergütungsgruppenzulage Nach dem BAT bekam man für bestimmte Tätigkeiten nach einigen Jahren eine Vergütungsgruppenzulage. Dies betrifft z.B. bestimmte Beschäftigtengruppen im Sozial- und Erziehungsdienst.

Vergütungsgruppenzulagen § 9 I TVÜ-L Unterschiedliche Regelungen für übergeleitete Beschäftigte: Wem diese Vergütungsgruppenzulage bereits am 31.10.2010 zustand (Absatz 1), wird sie für die Dauer der entsprechenden Tätigkeit fortgezahlt, parallel zum (Vergleichs-)Entgelt. Die Dauer der Zahlung und ihre Dynamisierung sind in Absatz 4 geregelt.

Vergütungsgruppenzulagen § 9 II, II a) TVÜ-L Unterschiedliche Regelungen für übergeleitete Beschäftigte: Die Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage wird für ausstehende Vergütungsgruppenzulagen ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der individuellen Voraussetzungen bis spätestens 31.12.2014 gezahlt.

Vergütungsgruppenzulagen § 9 II 3 TVÜ-L Voraussetzungen: Am 01.08.2011 müssen die Beschäftigten die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Bewährungszeit zur Hälfte zurückgelegt haben und die persönlichen Voraussetzungen für die Zulage erfüllen. Die Dauer der Zahlung und ihre Dynamisierung sind in Absatz 4 geregelt.

Vergütungsgruppenzulagen § 9 II a) TVÜ-L Die Vorschrift erweitert den Geltungsbereich der Regelung des Absatzes 2 auch auf Fälle, die am 01.08.2011 noch nicht die nach Absatz 2 erforderliche „Halbzeit“ für die Vergütungsgruppenzulage erfüllt hatten. Auch in diesen Fällen wird eine Vergütungsgruppenzulage auf Antrag gezahlt, wenn bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Beginn der Zulagenzahlung spätestens am 31.12.2014 gelegen hätte.

Vergütungsgruppenzulagen § 9 III a) TVÜ-L Unterschiedliche Regelungen für übergeleitete Beschäftigte: Bei vorausgehendem Aufstieg steht den in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleiteten Beschäftigten, die den Aufstieg zum 31.10.2010 noch nicht erreicht haben, keine Besitzstandszulage zu.

Vergütungsgruppenzulagen § 9 III a) TVÜ-L Diese Beschäftigten sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach altem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert.

Vergütungsgruppenzulagen § 9 III b) TVÜ-L Unterschiedliche Regelungen für übergeleitete Beschäftigte: Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31.10.2010 bereits erfolgt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt der individuellen Voraussetzungen gezahlt, wenn spätestens am 01.08.2011 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt ist. Die Dauer der Zahlung und ihre Dynamisierung sind in Absatz 4 geregelt.

Vergütungsgruppenzulagen § 9 III c) TVÜ-L Unterschiedliche Regelungen für übergeleitete Beschäftigte: Oder die Vergütungsgruppenzulage bei Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.2014 erworben worden wäre. Die Dauer der Zahlung und ihre Dynamisierung sind in Absatz 4 geregelt.

Eingruppierung § 17 V 2 TVÜ-L Auch bei Neuübertragung der anspruchsbegründenden Tätigkeit wird eine Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt, wenn sie nach den Regeln der Vergütungsordnung bereits unmittelbar bei Übertragung der Tätigkeit (und nicht erst nach Bewährung) zustand.

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bei neu eingestellten Beschäftigten, § 14 TV-L § 10 TVÜ-L regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 18 TVÜ-L regelt die Fälle, dass übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird.

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, § 14 TV-L Voraussetzungen: § 14 Abs. 1 TV-L ► vorübergehende Übertragung ► einer höherwertigen Tätigkeit (= höhere Entgeltgruppe) ► mindestens 1 Monat ausgeübt Berechnung Monatsfrist erfolgt über die Fristenparagraphen: Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB , Fristende nach § 188 Abs. 2 BGB

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, § 14 TV-L Achtung: Die Ausübung beginnt und endet jeweils an einem Arbeitstag. Soweit an Wochenenden und Feiertagen nicht gearbeitet wird, werden daher die vor Beginn und nach Ende der Übertragung liegenden arbeitsfreien Tage nicht berücksichtigt. Rechtsfolge:   Die/ der Beschäftigte erhält eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem 1.Tag der Übertragung.

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, § 14 TV-L Die Zulage bemisst sich für Beschäftigte der EG 9-14 aus dem Unterschiedsbetrag zum Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 IV 1, 2 TV-L ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der EG 1-8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.

Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit, § 10 TVÜ-L Die Vorschriften des § 24 BAT gelten für übergeleitete Beschäftigte, denen am 31.10.2010 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen waren, bis zum 31.10.2012 weiter, wenn sie die höherwertige Tätigkeit auch nach dem 01.11.2010 fortführen. Ab dem 01.11.2012 findet, wenn die höherwertige Tätigkeit weiter ausgeübt wird, § 14 TV-L Anwendung.

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31.10.2010, § 18 TVÜ-L § 18 I, II TVÜ-L regelt Besonderheiten für Beschäftigte, die in eine individuellen Zwischen- oder Endstufe übergeleitet wurden. Hierbei sind insbesondere § 6 II 1, 2 und IV, 3 und V TVÜ-L zu beachten.

Beispiel (1) Beschäftigte/r (ehemals Angestellte/r) VergGr. VII BAT (nach Aufstieg aus VergGr. VIII BAT) ist am 01.10.2010 mit einem fiktiven Vergleichsentgelt in Höhe von 2180 € übergeleitet worden. Am 01.06.2011 werden ihr/ihm vorübergehend Tätigkeiten aus VergGr. VI b BAT übertragen.

Beispiel (2) Gem. Anlage 4 ist sie/er in die EG 5 Stufe 4+ übergeleitet worden. nach Anlage 4 TVÜ-L ist die höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Ab dem 01.06.2011 beseht also ein Anspruch auf eine persönliche Zulage gemäß § 18 I 2 i.V.m. § 6 II 1, 2 TVÜ-L.

Beispiel (3) Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag der individuellen Zwischenstufe und dem Tabellenentgelt der regulären Stufe in der EG 6, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Der Unterschiedsbetrag zwischen EG 5 Stufe 4+ mit 2180 € zu 2220 € in EG 6 Stufe 4 beträgt 40 Euro.

Beispiel (4) Sie/Er übt die Tätigkeiten auch über den 31.10.2012 hinaus aus.

Beispiel (5) Am 01.11.2012 steigt sie/er gemäß § 6 I 4 TVÜ-L in die nächst höhere reguläre Stufe 5 auf. Ab 01.11.2012 ist die Höhe der persönlichen Zulage neu zu bestimmen. Es findet § 14 III 2 TV-L Anwendung. Ab dem 01.11.2012 beträgt die Zulage 4,5 % des Tabellenentgelts der EG 5 Stufe 5, also 99 Euro monatlich.

Allgemeine Regelungen zu den Stufen, § 17 TV-L In Absatz 1 ist der Grundsatz festgelegt, das das entsprechende Stufenentgelt bereits vom Monatsbeginn gezahlt wird, in dem die neue Stufe erreicht wird. In Absatz 2 ist der leistungsabhängige Stufenaufstieg geregelt. Die Sätze vier bis sechs des Absatzes 2 regeln den Umgang mit schriftlich begründeten beschwerden gegen eine Stufenlaufzeitverlängerung.

Allgemeine Regelungen zu den Stufen, § 17 TV-L Bei über- bzw. unterdurchschnittlicher Leistung kann die Stufenlaufzeit entsprechend verkürzt oder verlängert werde. Bei Verlängerung ist jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Grenzen der Verkürzung oder Verlängerung enthält die Vorschrift nicht.

Allgemeine Regelungen zu den Stufen, § 17 TV-L § 17 II lässt aber kein Überspringen von Stufen zu. Bei Verkürzung der Stufenlaufzeit ist die finanzielle Dauerwirkung, als auch die Personalentwicklungsperspektive zu beachten, so dass Verkürzungen um mehr als die Hälfte der regulären Stufenlaufzeit (§ 16 III TV-L) die Ausnahme bilden werden.

Allgemeine Regelungen zu den Stufen, § 17 TV-L Absatz 3 regelt die berücksichtigungsfähigen bzw. anwartschaftsfortsetzenden Zeiten (Satz 1) und den Umgang mit Unterbrechungen, unschädliche bzw. anwartschaftserhaltene Unterbrechungen (Satz 2) und schädliche bzw. anwartschaftsfeindliche Unterbrechungen (Satz 3).

Unterbrechungen § 17 III 2, 3 TV-L Unterbrechungen bis zur Dauer von drei Jahren aus andern Gründen als in Absatz 1, bei Elternzeit bzw. Saisonbeschäftigten ist unbegrenzt unschädlich. Die Stufenlaufzeit wird „angehalten“. Unterbrechungen von mehr als drei Jahren sind „schädlich“, die Stufenlaufzeit wird zurückgestellt. Nach der Unterbrechung wird die/der Beschäftigte der Stufe zugeordnet, die ihrer/seiner bisherigen Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung.

Beispiel (1) Beschäftigte/r hat im Juli 2011 eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren in seiner Tätigkeit und ist der EG 7 Stufe 3 zugeordnet. A: Sie/Er nimmt für vier Jahre Elternzeit in Anspruch, diese endet im Juni 2015.

Beispiel (2) Die Unterbrechung war anwartschaftserhaltend (Elternzeit); Stufenzuordnung zur Stufe 3, bei durchschnittlicher Leistung nach einem Jahr Stufe 4.

Beispiel (3) B: Sie/Er nimmt für vier Jahre unbezahlten Sonderurlaub, ohne dienstliches Interesse. Dieser endet im Juni 2015.

Beispiel (4) Die Unterbrechung war anwartschaftsfeindlich (Unterbrechung mehr als drei Jahre). Die Stufenzuordnung müsste zur Stufe 2 erfolgen (vorangehende Stufe). Untergrenze ist die Stufe, der die/der Beschäftigte im Falle einer Neueinstellung bei unterstellter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen wäre. Die Stufenlaufzeit beginnt jedoch neu; bei durchschnittlicher Leistung nach zwei Jahren in Stufe 3.

Allgemeine Regelungen zu den Stufen, § 17 TV-L In Absatz 4 ist das Verfahren bei Höher- /Herabgruppierungen geregelt. Bei Höhergruppierungen nach § 17 IV 1 TV-L erfolgt die Zuordnung zur Tabellenstufe in der höheren Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte mindestens ihr/sein bisheriges Entgelt erhält, mindestens jedoch Stufe 2. Nach § 17 IV 2 TV-L darf bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag vorher/nachher nicht weniger als 25 bzw. 50 Euro betragen, sonst wird ein entsprechender Garantiebetrag bis zum Erreichen der nächsten Stufe gezahlt.

Beispiel (1) A wird aus der E 9 Stufe 5 (3045 €) dauerhaft in die E 10 höhergruppiert.

Beispiel (2) Nach § 17 IV 1 TV-L wird A der Stufe zugeordnet, in der sie/er mindestens ihr/sein bisheriges Entgelt erhält, mindestens aber Stufe 2. A kommt in E 10 Stufe 4 (3065 €).

Beispiel (3) Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Entgelt und dem Entgelt nach Satz 1 weniger als 50 € in den E 9 – 15, erhält die/der Beschäftigte statt des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von 50 € bis zum Erreichen der nächsten Stufe. A erhält vier Jahre lang 3045 € plus 50 € Garantiebetrag, also 3095 €.

Allgemeine Regelungen zu den Stufen, § 17 TV-L Bei Herabgruppierungen erfolgt die Stufenzuordnung stufengleich.

Berechnung und Auszahlung des Entgelts, § 24 TV-L Absatz 1 Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt ist der Kalendermonat. Abweichende Regelungen enthalten z. B. die §§ 8 und 19 IV TV-L. Zahltag ist der Monatsletzte.

Berechnung und Auszahlung des Entgelts, § 24 TV-L Absatz 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt anteilig im Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter.

Beispiel EG 10 Stufe 3, 30 h/Woche 2865 € / 39 h = 73,461 € / h 73,461 € / h x 30 h = 2203,846; aufgerundet gem. § 24 IV 1 TV-L auf 2203,85 €

Berechnung und Auszahlung des Entgelts, § 24 TV-L Absatz 3 Satz 1 Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, ist nur für den Anspruchzeitraum zu bezahlen. Das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet im Laufe des Monats.

Beispiel EG 10 Stufe 3, Einstellung am 15.12.2010 2865 € / 31 T = 92,419 € / T 92,419 € / T x 17 T = 1571,129 €; aufgerundet gem. § 24 IV 1 TV-L auf 1571,13 €

Berechnung und Auszahlung des Entgelts, § 24 TV-L Absatz 3 Satz 2, 3 Besteht nur für einen Teil eines Kalendertages Anspruch auf Entgelt, zum Beispiel wegen Teilnahme an einem Streik, ist das Entgelt nur für den Anspruchszeitraum zu zahlen. Zur Ermittlung des Stundenlohns ist das Monatsentgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.

Beispiel EG 10 Stufe 3, vollbeschäftigt, hat am 02.03.2011 während der Arbeitszeit an einem vierstündigen Streik teilgenommen. 2865 € / (4,348 x 39 h) = 16,895 € / h; aufgerundet gem. § 24 IV 1 TV-L auf 16,90 € / h. 2865 € - (4 x 16,90 €) = 2797,40 €

Entgelt im Krankheitsfall § 22 TV-L Viele Bereiche sind nicht mehr eigenständig im TV-L geregelt, insofern gelten jetzt die Vorschriften des EFZG. Außerdem ist die Übergangsregelung des § 13 TVÜ-L zu beachten. Er enthält besondere Regelungen für die zum Zeitpunkt der Überleitung von § 71 BAT erfassten Beschäftigten und gilt nur für danach ununterbrochen fortgesetzte Arbeitsverhältnisse.

Entgelt im Krankheitsfall § 22 TV-L Die neue Vorschrift des § 22 TV-L führt dazu, dass die ursprünglich von § 71 BAT erfassten Beschäftigten im Falle einer Krankheit jetzt wie alle anderen Beschäftigten auch nur sechs Wochen Entgeltfortzahlung bekommen und anschließend einen Krankengeldzuschuss.

Entgelt im Krankheitsfall § 22 TV-L Der Krankengeldzuschuss ist aber nach § 13 I TVÜ-L höher als der nach § 22 II TV-L, da er die Differenz zwischen dem Nettokrankengeld (das um die Beiträge der/des Beschäftigten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bereinigte „Bruttokrankengeld“) und dem Nettoentgelt ausgleicht. Die Beschäftigten erhalten also im Ergebnis ihr bisheriges Nettoentgelt weiter.

Entgelt im Krankheitsfall § 22 TV-L Die Beschäftigten erhalten also im Ergebnis ihr bisheriges Nettoentgelt weiter, die einzige Einbuße besteht darin, dass bei der Berechnung des „Nettoentgelts“ nur die gesetzlichen, nicht aber die tarifvertraglichen Abzüge (z. B. der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL in Höhe von 1,41 %) berücksichtigt werden.

Entgelt im Krankheitsfall § 22 TV-L Nach den Vorschriften des TV-L würde (nur) die Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoentgelt ausgeglichen werden. Die Beschäftigten blieben also mit ihren Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung belastet.

Entgelt im Krankheitsfall § 22 TV-L In § 13 II 1 TVÜ-L ist für die unter § 71 BAT fallenden Beschäftigten geregelt, dass wenn sie am 01.11.2010 erkrankt sind und deshalb bereits Entgeltfortzahlung erhalten, für die Dauer dieser Krankheit bis zu insgesamt 26 Wochen Entgeltfortzahlung geleistet wird. Sollten sie aber nach dem 01.11.2010 wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig werden, gilt § 22 TV-L i.V.m. § 13 I TVÜ-L.

Entgelt im Krankheitsfall § 22 TV-L In diesem Fall wird nach § 13 II 2 TVÜ-L der Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 13 II 1 TVÜ-L auf die Fristen der Entgeltfortzahlung bzw. des Krankengeldzuschusses des § 22 TV-L angerechnet.

Entgelt im Krankheitsfall § 13 III TVÜ-L Für in der privaten Krankenversiche- rung versicherte Beschäftigte, die unter § 71 BAT fallen, bleibt die Gehaltsfortzahlung von bis zu 26 Wochen erhalten. Auf Antrag werden die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die bisher unter § 71 BAT fielen und am 14.10.2010 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27 KW haben, den Privatversicherten gleichgestellt.

Forderungsübergang bei Dritthaftung Die Schutzvorschrift des § 38 BAT ist im Hinblick auf die §§ 6, 7 EFZG entbehrlich. Änderungen ergeben sich beim Forderungsübergang beim Krankengeldzuschuss, der von der gesetzlichen Vorschrift nicht erfasst ist. Zweckmäßig wäre es, wenn der Arbeitgeber den Forderungsübergang mit dem Beschäftigten einzelvertraglich vereinbart.

Urlaub und Arbeitsbefreiung, §§ 26 – 29 TV-L

Erholungsurlaub, § 26 TV-L Diese Vorschrift konkretisiert die Vorschriften des BUrlG und verzichtet, im Gegensatz zum bisherigen Recht, weitgehend auf eigenen Regelungen. Stattdessen gilt das BUrlG.

Erholungsurlaub § 26 TV-L Absatz 1 Satz 1 ( Anspruch) Absatz 1 Satz 2 (Dauer in der Fünf-Tage- Woche) Absatz 1 Satz 3 (Definition Arbeitstage) Absatz 1 Satz 4 (Lebensalter) Absatz 1 Satz 5 (Verminderung/Erhöhung) Absatz 1 Satz 6 (Rundungsregel) Absatz 1 Satz 7 (Urlaubszeitpunkt)

Erholungsurlaub § 26 I 5 TV-L Bei im Laufe des Jahres wechselnder Arbeitsverteilung, ist der Urlaubsanspruch ggf. getrennt für jeden Zeitraum zu ermitteln.

Erholungsurlaub § 26 TV-L Absatz 2 a) (Übertragung) Absatz 2 b) (anteilige Urlaubsgewährung aufgrund Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses) Absatz 2 c) (anteilige Urlaubsgewährung aufgrund ruhendem Arbeitsverhältnis) Absatz 2 d) (Auszahlungszeitpunkt)

Erholungsurlaub § 26 TV-L Zu beachten ist § 15 TVÜ-L, insbesondere Absatz 2 für die zwischen 30- und 40- jährigen Beschäftigten der VergGr. I und I a BAT.

Zusatzurlaub § 27 TV-L § 27 I, IV TV-L entspricht im Wesentlichen § 49 BAT. § 27 II, III TV-L regelt den Zusatzurlaub bei ständiger bzw. nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Zusatzurlaub für Nachtarbeit ist im TV-L nicht mehr vorgesehen.

Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit § 27 II TV-L Für je zwei zusammen- hängende Monate ein Tag Maximal sechs Tage pro Jahr Schichtarbeit vier zusammen- hängende Monate drei Tage pro Jahr

Zusatzurlaub bei nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit § 27 III TV-L überwiegend Wechselschicht Für je drei Monate im Jahr einen Tag Maximal vier Tage pro Jahr überwiegend Schichtarbeit fünf Monate im Jahr zwei Tage pro Jahr

Sonderurlaub § 28 TV-L Ursprünglich in § 50 BAT geregelt, jetzt viel kürzer gefasst. Es handelt sich jetzt um eine „kann“- Vorschrift, wobei als wichtiger Grund auch weiterhin die Betreuung der in § 50 I BAT genannten Personen anzusehen ist.

Arbeitsbefreiung § 29 TV-L Auch diese Vorschrift entspricht im Kern dem § 52 BAT.

Befristete Arbeitsverträge § 30 TV-L In § 30 TV-L sind Regelungen getroffen worden, die für die Angestellten des Tarifgebietes West aus den bisherigen Regelungen des SR 2y BAT abgeleitet worden sind. Für die übrigen Beschäftigten ist die Befristung nach den gesetzlichen Regelungen zugelassen worden.

Führung auf Probe / auf Zeit §§ 31, 32 TV-L Führungspositionen auf Probe können befristet auf Zeit vergeben werden, was im heutigen Beamtenrecht üblich ist. Ist auf dauerhafte Übertragung der Führungsposition gerichtet. Führungspositionen auf Zeit können befristet auf Zeit vergeben werden, was im heutigen Beamtenrecht üblich ist. Ist nicht auf dauerhafte Übertragung der Führungsposition gerichtet.

Führung auf Probe / auf Zeit §§ 31 III, 32 III TV-L Höhe des Entgelts Nach § 31 III 2 TV-L erhalten die Beschäftigten eine Zulage zum Entgelt entsprechend § 17 IV 1, 2 TV-L. Nach § 32 III 2 TV-L erhalten die Beschäftigten eine Zulage zum Entgelt entsprechend § 17 IV 1, 2 TV-L und 75 % der nächsthöheren EG entsprechend § 17 IV 1, 2 TV-L.

Beispiel Führung auf Zeit § 32 III 2 TV-L Beschäftigte/r, EG 9 Stufe 3 (2475,- €), übt auf Zeit eine Führungsposition der EG 10 aus.

Beispiel Führung auf Zeit § 32 III 2 TV-L Somit erhält sie/er neben ihrem/seinen bisherigen Entgelt den Differenzbetrag zu EG 10 plus 75 % des Differenzbetrages zwischen EG 10 und EG 11 – jeweils so, als hätte eine Höhergruppierung stattgefunden. EG 10 Stufe 2 (2665,- €), vgl. § 17 IV 1 TV-L. 2665,- € 2475,- € = 190,- €

Beispiel Führung auf Zeit § 32 III 2 TV-L EG 11 Stufe 2 (2765,- €), vgl. § 17 IV 1 TV-L 2765,- € - 2665,- € = 100,- € x 0,75 = 75,- €. 2475,- € + 190,- € + 75,- € = 2740,- € Der Beschäftigte erhält für den Zeitraum der Befristung 2740,- €.

Beispiel Führung auf Zeit § 32 III 2 TV-L Was ist nach drei Jahren zu beachten?

Führung auf Probe / auf Zeit §§ 31, 32 TV-L Absatz 1 gilt für „von außen“ in eine Führungsposition eingestellte Beschäftigte. Absatz 3 gilt für „von innen“ kommende Beschäftigte, denen eine Führungsposition übertragen wird.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, § 33 TV-L Diese Sachverhalte waren bislang in den §§ 58-60 BAT geregelt.

Kündigung § 34 I, II TV-L Die ordentlich und die außerordentliche Kündigung waren bislang in den §§ 53, 54 BAT geregelt. Die außerordentliche Kündigung richtet sich jetzt nach § 626 BGB. § 57 BAT (Schriftform) ist ebenfalls entfallen, auch hier gilt das BGB mit § 623.

Übergangsgeld §§ 62 – 64 BAT Es gibt kein Übergangsgeld mehr (ArbG Ulm vom 06.09.2006 - 2 Ca 255/06) Das Arbeitsgericht Ulm entschied, dass nach Ablösung des BAT durch den TVöD ein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld nach Elternzeit nicht mehr bestehe. Nach § 62 BAT erhielt der Angestellte des öffentlichen Dienstes unter bestimmten Umständen ein Übergangsgeld bei seinem Ausscheiden. Der TVÖD/TV-L enthält eine solche Regelung nicht mehr. Die bei der Bundeswehr beschäftigte Klägerin hatte das Übergangsgeld 2003 beantragt, aber nicht mehr erhalten, weil zwischenzeitlich der TVÖD den BAT abgelöst hatte. Das Arbeitsgericht Ulm fand das in Ordnung, da das Übergangsgeld beim Ausscheiden fällig werde. Wenn sich bis dahin die Rechtslage ändere, sei das Pech.  

Beschäftigungszeit § 34 III TV-L Diese Vorschrift enthält im, Vergleich zum bisherigen Recht eine weitergefasste, Definition des Begriffs Beschäftigungszeit. Zu beachten ist § 14 TVÜ-L, der anerkannte Vordienstzeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

Beschäftigungszeit § 34 III 1 TV-L Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Unterbrechungen sind unschädlich. Derselbe Arbeitgeber i.S.d. Satz 1 ist das Land Berlin.

Beschäftigungszeit § 34 III 2 TV-L Unschädlich sind auch Unterbrechungen in Folge von § 28 TV-L, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat.

Beschäftigungszeit § 34 III 3 TV-L Satz 3 bestimmt, dass auch vorangegangene Zeiten bei einem anderen TV-L Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Der Wechsel zum Land Berlin muss aber nahtlos gewesen sein, dass heißt ohne Unterbrechung.

Beschäftigungszeit § 34 III 4 TV-L Nach Satz 4 werden auch Zeiten bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt, z. B. wendet er den TVöD an. Auch hier muss der Wechsel nahtlos erfolgt sein.

Beschäftigungszeit § 34 III TV-L Für die Berechnung der Kündigungsfrist (§ 34 I TV-L) und den Eintritt der Unkündbarkeit (§ 34 II TV-L) wird nur die Beschäftigungszeit nach § 34 III 1 und 2 TV-L berücksichtigt. Für die Bezugsdauer des Krankengeldzu- schusses (§ 22 III TV-L) und auf das Jubiläumsentgelt (§ 23 II TV-L) wirken sich alle anrechenbaren Zeiten nach § 34 III TV-L aus.

Neues Tarifrecht im Land Berlin Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!