E-Vergabe – EU-RL 2014/24/EU Bremen, Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Jour Fixe Vergabe: Elektronische Vergabe – neue Regelungen der EU 9. Dezember.

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e-Vergabe – EU-RL 2014/24/EU Bremen, Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Jour Fixe Vergabe: Elektronische Vergabe – neue Regelungen der EU 9. Dezember 2014, 10:00–13:00 Uhr

e-Vergabe  aus EU-Perspektive (1) Mitteilung der EU-Kommission COM(2012) 179 final vom 20.4.2012 „Eine Strategie für die e-Vergabe“ Seite 2: „… strategische Bedeutung der elektronischen Vergabe (e-Vergabe)1.“ FN 1: „Einsatz elektronischer Verfahren für Kommunikation und Vorgangsbearbeitung durch Einrichtungen des öffentlichen Sektors beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen oder der Ausschreibung öffentlicher Arbeiten.“ Folie 2

e-Vergabe  aus EU-Perspektive (2) Mitteilung der EU-Kommission COM(2012) 179 final vom 20.4.2012 „Eine Strategie für die e-Vergabe“ Seite 3: „Letztendlich wird die ,durchgängig elektronische Vergabe‘ angestrebt, bei der alle Phasen des Verfahrens von der Bekanntmachung (e-Bekanntmachung) bis zur Bezahlung (e-Bezahlung) elektronisch abgewickelt werden9.“ FN 9: „Vergabeverfahren lassen sich im Wesentlichen in zwei Phasen gliedern: die Vorvergabephase und die Nachvergabephase. Die Vorvergabephase umfasst alle Teilphasen der Vergabe bis zur Auftragsvergabe (Veröffentlichung der Bekanntmachung, Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen, Einreichung der Angebote, Bewertung der Angebote und Auftragsvergabe). Die Nachvergabephase umfasst alle Teilphasen nach der Auftragsvergabe (Bestellung, Rechnungsstellung und Bezahlung.)“ Folie 3

e-Vergabe  aus EU-Perspektive (3) Mitteilung der EU-Kommission COM(2013) 453 final vom 26.6.2013 „Durchgängig elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung“ Seite 2 FN 1: „Die durchgängig elektronische Vergabe ist der von der Bekanntmachung bis zur Bezahlung erfolgende Einsatz elektronischer Verfahren für Kommunikation und Vorgangsbearbeitung durch Einrichtungen des öffentlichen Sektors beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen oder der Ausschreibung öffentlicher Arbeiten.“ Folie 4

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (1) Im Wesentlichen  elektronische Durchführung von Vergabeverfahren, d. h. insbesondere: elektronische Erstellung und Bereitstellung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen auf einer elektronischen Vergabeplattform (direkt, unmittelbar, vollständig, kostenlos), elektronische Kommunikation während des gesamten Vergabeverfahrens, elektronische Angebotsabgabe, elektronische Vorbereitung der Auftragserteilung (Zuschlag), z. B. bei elektronischen Auktionen oder beim Einreichen von Angeboten in Form eines elektronischen Kataloges. Folie 5

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (2) e-Vergabe heißt hingegen nicht: elektronische Verarbeitung, insbesondere Bewertung, von Angeboten, zwangsweise behördeninterne e-Kommunikation, Auswirkungen auf die Art & Weise der Ausführung eines erteilten Auftrages (nach Zuschlagserteilung). Folie 6

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (3) Rahmenvorgaben der neuen klassischen RL 2014/24/EU: Kommunikation und Datenaustausch im Rahmen eines Vergabeverfahrens grundsätzlich mithilfe von IKT. Bsp.: e-Bekanntmachung, e-Angebot. Bestimmte Methoden und Instrumente zur Durchführung von Vergabeverfahren, die zwingend auf IKT-Einsatz beruhen (DBS, e-Auktio-nen, e-Kataloge), sind in nationales Vergaberecht umzusetzen und im Sinne des sogenannten toolbox approach zur Nutzung anzubieten. Allgemeine Anforderungen an genutzte IKT: nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar, mit gängiger IKT kompatibel. Vorgaben gelten für zentrale ebenso wie für nicht zentrale Beschaffungsstellen, für Beschaffungsstellen des Bundes ebenso wie für solche der Länder und der Kommunen. Oberhalb EU-Schwellen. Alle Auftragsarten (L, BL, DL). Folie 7

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (4) Zentrale Beschaffungsstelle: Legaldefinition in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 16 i. V. m. Ziffer 14. Ziffer 14: Zentrale Beschaffungstätigkeiten = folgende, auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten • Erwerb von L und/oder DL für öffentliche Auftraggeber • Vergabe öffentlicher Aufträge oder Abschluss von • Rahmenvereinbarungen über BL, L oder DL für öffentliche Auftraggeber Ziffer 16: Zentrale Beschaffungsstelle = öffentlicher Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten (Ziffer 14) und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten (Ziffer 15) ausübt Folie 8

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (5) Artikel 22 Absatz 1 1. Unterabsatz 2014/24/EU – „Kernbotschaft“  (1) Die MS gewährleisten, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie, insbesondere die elektronische Einreichung von Angeboten, unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß den Anforderungen dieses Artikels erfolgen. Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen sowie ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend und allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Artikel 22 Absatz 1 2. Unterabsatz lit. a)–d) 2014/24/EU – Ausnahmen Folie 9

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (6) Kommunikation Datenaustausch (öffentlicher) Auftraggeber Wirtschafts- teilnehmer Art. 22 Art. 22 Wie?  e-Bekanntmachung http://www.adresse.de Art. 53 Abs. 1 1. UA erstellt Art. 22 • unentgeltlich • uneingeschränkt • vollständig direkt Art. 53 Abs. 1 1. UA e-Auftragsunterlagen Zugang zu …/Abruf von … e-Angebot Art. 53 Abs. 1 1. UA reicht ein Art. 22

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (7) Wie könnte das künftig im nationalen DEU Vergaberecht geregelt sein? (1)  § XX-GWB (analog § 97 Absatz 6 GWB-alt): (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über […] die für die Kommunikation, insbesondere für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten, in einem Vergabeverfahren zu verwendenden elektronischen Mittel […]. § XX-VgV Einsatz elektronischer Mittel bei der Kommunikation: (1) Für die Kommunikation, insbesondere für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten, in einem Vergabeverfahren verwenden öffentliche Auftraggeber und Unternehmen elektronische Mittel. Folie 11

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (8) Wie könnte das künftig im nationalen DEU Vergaberecht geregelt sein? (2)  § XX-VgV Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren: (1) Geräte und Programme, die für die elektronische Datenübermittlung verwendet werden (elektronische Mittel) und deren technische Merkmale müssen nicht diskriminierend, allgemein verfügbar und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Folie 12

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (9) Artikel 22 Absatz 1 2. Unterabsatz lit. a)–d) 2014/24/EU – Ausnahmen  Spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate wären erforderlich. Verwendung von Dateiformaten, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können oder die durch Lizenzen geschützt sind. Spezielle Bürogeräte wären erforderlich. Es wird die Einreichung physischer oder maßstabsgetreuer Modelle verlangt. Die Kommunikation erfolgt dann per Post oder auf einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln. Folie 13

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (10) Nur ganz wenige weitere Ausnahmen vom Grundsatz e-Kommunikation und e-Datenaustausch sind zulässig: Sicherheits-/Vertraulichkeitsbedenken. Dann jedoch meist RL V+S ( VSVgV) einschlägig und nicht klass. RL. Oder den Bedenken kann durch Nutzung besonders sicherer Kanäle bzw. durch qualifizierte e-Signaturen Rechnung getragen werden. Faktische Unmöglichkeit.  Physische Modelle, z. B. im Baubereich. Aber: Die Ausnahmen beziehen sich ausschließlich auf jene Verfahrensbestandteile, hinsichtlich derer sie geltend gemacht werden. Das sonstige Verfahren ist dennoch e-basiert durchzuführen. Folie 14

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (11) Artikel 22 Absatz 6 1. Unterabsatz lit. c) und 2. Unterabsatz – Verwendung elektronischer Signaturen im Vergabeverfahren: Einschätzung des jeweiligen Risikoniveaus durch die öffentlichen Auftraggeber (Einzelfallbetrachtung). Bei gegebenenfalls ausreichend hohem Risikoniveau kann im entsprechenden Verfahrensstadium eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur gefordert werden. Qualifizierte Signaturen müssen sich auf ein qualifiziertes Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters stützen, der auf einer Vertrauensliste gemäß EU-KOM-Beschluss 2009/767/EG geführt wird. Folie 15

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (12) Artikel 53 Absatz 1 1. Unterabsatz – e-Auftragsunterlagen  (1) Die öffentlichen Auftraggeber bieten ab dem Tag der Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 51 oder dem Tag der Aufforderung zur Interessensbestätigung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Auftragsunterlagen an. Der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die Internet-Adresse, über die diese Auftragsunterlagen erhältlich sind, enthalten. Probleme: – Registrierung auf e-Vergabeplattformen – Unentgeltlichkeit Folie 16

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (13) Artikel 59 Absatz 2 2. Unterabsatz – Einheitliche Europäische Eigenerklärung  (2) […] Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Artikel 86 Absatz 3 – Verwaltungszusammenarbeit  (3) Um zu testen, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 errichtet wurde, für die Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen dieser Richtlinie geeignet ist, wird bis zum 18. April 2015 ein Pilotprojekt ins Leben gerufen. DEU hat sich an den papierbasierten Vorarbeiten zu diesem e-Piloten aktiv beteiligt. Folie 17

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (14) RL 2014/24/EU, Kapitel II: Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen Artikel 34 Dynamische Beschaffungssysteme Artikel 35 Elektronische Auktionen Artikel 36 Elektronische Kataloge Beschaffung marktüblicher Leistungen mit allgemein üblichen/verfügbaren Merkmalen. Vollelektronisches Verfahren. Die Vorschriften für das nichtoffene Verfahren sind zu befolgen; nur marginale Abweichungen. Iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird. Offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren. Entweder: Übermittlung der Angebote in Form eines elektronischen Kataloges. Oder: Angebote müssen einen elektronischen Katalog beinhalten. Kann für bestimmte Formen der Auftragsvergabe von den MS verbindlich vorgeschrieben werden. Folie 18

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (15) Umsetzung – Grundsatz: Bis 18.04.2016. Betrifft e-Bekanntmachung, e-Ausschreibungsunterlagen, alle drei Methoden/Instrumente. e-Angebote: Für ZBSt: bis 18.04.2017 kann Umsetzung aufgeschoben werden. Für andere als ZBSt: bis 18.10.2018 kann Umsetzung aufgeschoben werden. e-Certis: Umsetzung kann bis 18.10.2018 aufgeschoben werden. Folie 19

e-Vergabe  neue EU-Vergaberichtlinien (16) Sektoren-RL: Identisch mit klass. RL Konzessions-RL: e-Konzessionsbekanntmachung ist Pflicht. Kostenloser, uneingeschränkter, vollständiger direkter Zugang zu den e-Konzessionsunterlagen ist zu gewährleisten. Folie 20

e-Vergabe  RL e-Rechnungsstellung (1) Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Anwendungsbereich: Gilt für e-Rechnungen, die nach Erfüllung von Aufträgen aus 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU gestellt werden. Folie 21

e-Vergabe  RL e-Rechnungsstellung (2) Artikel 7 – Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber [= Sektorenauftraggeber] elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung […] und einer der Syntaxen […] entsprechen. Folie 22

e-Vergabe  RL e-Rechnungsstellung (3) Artikel 11 – Umsetzung  Absatz 1: […] um dieser Richtlinie bis spätestens 27. November 2018 nachzukommen. Absatz 2: Abweichend von Absatz 1 […] spätestens 18 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der europäischen Union […]. Subzentrale AG und subzentrale Sektorenauftraggeber: Aufschieben möglich um höchstens 30 Monate nach Veröffentlichung der europäischen Norm. Folie 23

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat IB6 Dr. Ute von Oertzen Becker (ute.vonoertzenbecker@bmwi.bund.de) Scharnhorststraße 34–37, 10115 Berlin