Verwaltungsstrukturreform

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 Präsentation transkript:

Verwaltungsstrukturreform

Überblick 1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes 2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung 3. Geschäfte der laufenden Verwaltung 4. Umsetzungsprozess

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Art.3a Abs.3 Kirchenordnung: „Zur Unterstützung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Verbände werden gemeinsame Verwaltungen unterhalten.“

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Grundsätze in § 1 Abs.3 VerwG: Gewährleistung von Qualität und Wirtschaftlichkeit: Übereinstimmung von Kirchenkreisgebiet und Verwaltungsbereich ausreichende Größe von Verwaltungseinheiten Zusammenwirken von gemeindlicher und kreiskirchlicher Verwaltung

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Grundmodell (§2) 1 Kirchenkreis hat maximal 1 Verwaltungsamt. Alle Kirchengemeinden sind diesem Verwaltungsamt angeschlossen.

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Grundmodell

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Kirchenkreisübergreifendes Modell (§ 4) Mindestpersonalausstattung kann bei Grundmodell nicht wirtschaftlich erreicht werden. - 2 oder mehr Kirchenkreise sind Träger der gesamten Verwaltung - Bildung eines Kirchenkreisverbandes, in dem die Superintendentinnen/en gleichberechtigt im Vorstand vertreten sind

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Kirchenkreisübergreifende Kompetenzzentren (§ 14) Beispiele: - Kirchensteuerstelle - Immobilienmanagement Träger funktionaler Einrichtungen Friedhofsverwaltung Achtung! -Kompetenzzentren dürfen nicht zur Ausdünnung der gemeinsamen Verwaltungsämter führen -Kompetenzzentren dürfen nicht Wege verlängern

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Wahl- und Pflichtaufgaben -Es ist in der Rechtsverordnung zum Verwaltungsstrukturgesetz ein Katalog von Pflichtaufgaben festgelegt Beispiel: Vorbereitung der Einstellung von Mitarbeitenden, Vorbereitung der Haushaltsplanung, Vorbereitung Grundstücksverkäufe -Wahlaufgaben können individuell vereinbart werden Beispiel: Teilnahme der Verwaltung an Gremiensitzungen - die verfassungsrechtlich vorgesehenen Aufgaben von Kirchmeisterinnen und Kirchmeistern werden nicht berührt

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Gemeindebüros Vorhalten ist Kirchengemeinden freigestellt können mehrere Gemeinden gemeinsam vorhalten Aufgabe kann auch auf gemeinsame Verwaltung übertragen werden - sinnvoll zur Entlastung anderer Mitarbeitender - Bei selbständigem Gemeindebüro Vereinbarungen mit kreiskirchl. Verwaltungsamt über die Zusammenarbeit notwendig - Aufgaben: Organisation Sekretariat Wahlaufgaben

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Weitere Regelungen: - Stärkung des geistlichen Auftrags (§ 1 I) Mindestpersonalausstattung (§ 10) Kostenvergleich von Verwaltungsämtern untereinander (§ 12 III) - Outsourcing (§ 16) Delegation von Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 17) Anordnungsberechtigung (§ 22) - Konferenz der Verwaltungsleitungen (§ 25)

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes - Ausnahmeregelung (§ 26) Übergangsregelungen (§ 31): Konzeption Beschlussfassungen bis 30.6.2015 Umsetzung bis 1.1.2017

2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung Geteilte Verantwortung zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinde: Art.15 III KO: „Das Presbyterium ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben, die nicht einer gemeinsamen Verwaltung übertragen sind, und für die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung bei den übertragenen Aufgaben.“

2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung Kreissynodalvorstand: Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der auf die gemeinsame Verwaltung übertragenen Aufgaben Zusammenarbeit mit den verwalteten Körperschaften. Haftung für Schäden gegenüber verwalteter Körperschaft (Abs. 5) führt die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe der verwalteten Körperschaften aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen Beanstandungsrecht (Abs.4)

2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung Verwaltete Körperschaften: Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwaltung für die Aufgaben, die nicht der gemeinsamen Verwaltung übertragen sind Verpflichtung, die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung zu fördern. Recht durch ihre Vorsitzenden, Kirchmeisterinnen und Kirchmeister oder sonstigen Beauftragten jederzeit Auskünfte in ihren Angelegenheiten und Unterlagen zu erhalten

2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung Verpflichtung, der gemeinsamen Verwaltung rechtzeitig alle für die Wahrnehmung der Anweisungsrecht trotz Beanstandung (Abs.4) Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen

3. Geschäfte der laufenden Verwaltung Entscheidungsrechte von Presbyterium, KSV, Verbandsvorständen sind auf die Verwaltung delegiert: Übertragung auf Verwaltungsleitung mit der Möglichkeit der Weiterdelegation entsprechend der Geschäftsordnung „Rückholrecht“ durch Beschluss des Leitungsorgans Zu unterscheiden von § 18 (reguläre Übertragung von Entscheidungen des KSV auf die Verwaltungsleitung)

3. Geschäfte der laufenden Verwaltung Definition der Geschäfte der laufenden Verwaltung: a) gesetzliche Definition (Abs.3): -Routineangelegenheiten, -keine grundsätzliche Bedeutung in sachlicher, kirchenpolitischer, finanzieller Hinsicht -im Rahmen des Haushaltsplans -nach feststehenden Regeln b) Definition durch Satzung (Abs.4)

4. Umsetzung Internetseite: www.ekir.de/verwaltungsstruktur - Gesetzestext - Rechtsverordnung Konkretisierung der Pflichtaufgaben Musteraufbauorganisationen - Hinweise zur Personalbemessung - Satzungen, die auf der Grundlage des Verwaltungsstrukturgesetzes bereits genehmigt worden sind - Liste von Beratungsunternehmen - Liste von Fortbildungsangeboten

4. Umsetzung - Notwendige Beschlüsse für die Umsetzung