Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen Datum Referent
Inhalt Rechtlicher Rahmen: Worum geht es? Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung Weitere Informationen
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Worum geht es? Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale Voraussetzung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb Gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber, regelmäßig Arbeitsbedingungen in Form der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen
Worum geht es? Bislang: Fokus auf Gefährdungen durch Arbeitsgeräte, physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen (Lärm oder Staub) Seit 2013: Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG): Gesundheit umfasst unteilbar physische und psychische Gesundheit Psychische Belastungen müssen bei der Gefährdungsanalyse berücksichtigt werden
Rechtlicher Rahmen Grundgesetz Privatrechtliches Arbeitsschutzrecht Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 GG Privatrechtliches Arbeitsschutzrecht Grundsatz der Transformation der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen in das private Arbeitsvertragsrecht Öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht Öffentlich-rechtliches, staatliches Arbeitsschutzrecht z. B. ArbSchG, ArbZG, ASiG, JArbSchG, MuSchG, ProdSG oder ArbStättV, BildscharbV und GefStoffV Öffentlich-rechtlicher autonomer Arbeitsschutz geregelt durch SGB VII
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Das Arbeitsschutzgesetz Experten: „Die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten längst eine sehr gute Grundlage für die betriebliche Praxis – es mangelt an der Umsetzung!”
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitsschutz folgt in Deutschland einem ganzheitlichen Gesundheitsbegriff Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist dafür seit 1996 Rechtsgrundlage Formulierung allgemeiner Schutzziele „Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst gering gehalten wird” (§ 4, Nr. 1 ArbSchG)
Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz Arbeitsschutzgesetz fordert „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit” und „menschengerechte Gestaltung der Arbeit” (§ 2 ArbSchG) Ziel: „Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen” (§ 4 ArbSchG) Zentrales Instrument: Gefährdungsbeurteilung zum Erkennen und Verringern von physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz Unternehmen überwachen Einhaltung der Schutzziele selbst Maßgeschneiderte und individuelle Lösungen sind möglich und gefordert! Arbeitsschutzverordnungen enthalten konkretisierende Anforderungen, die erfüllt werden müssen Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (BGV A1 bzw. DGUV-Vorschrift 1) sind alle Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet
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Gesetzliche Grundlagen Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Aufgabe der Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte ist es unter anderem, Arbeitgeber bei arbeitsphysiologischen und arbeitspsychologischen Fragen sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten Instrumente: Die Beratung umfasst unter anderem Fragen des Arbeitsrhythmus und der Arbeitszeit Des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
Gesetzliche Grundlagen Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Ausdrückliche Erwähnung von psychischen Belastungen: Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen hat der Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen auch hinsichtlich „psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen” (§ 3 BildscharbV)
Gesetzliche Grundlagen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Arbeitsstättenverordnung regelt Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsumgebung Schlechte Arbeitsbedingungen können die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen und psychische Fehlbelastungen hervorrufen. Das sind u.a.: Ungünstige Beleuchtung Störender Lärm am Arbeitsplatz Raummenge und Platzmangel
Gesetzliche Grundlagen Maschinenverordnung Psychische Fehlbelastung sollen durch den Hersteller von Maschinen bereits präventiv vermieden werden (§ 2 der 9. ProdSV i. V. m. Anhang I Nummer 1.1.6 der Richtlinie 2006/42/EG) Bei Konstruktion und Bau der Maschine sind grundlegende Anforderungen zu berücksichtigen: „Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein (...)”
Gesetzliche Grundlagen Sozialgesetzbuch (SGB V) Maßnahmen der Prävention/Gesundheitsförderung werden von den Krankenkassen mitfinanziert Gesetzliche Grundlage ist § 20 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): „Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (...), um die gesundheitliche Situation zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen.”
Gesetzliche Grundlagen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Ziel ist die individuelle Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen Jeder Beschäftigte hat das Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) beim Betriebsarzt Das betrifft die physische und psychische Gesundheit gleichermaßen Der Betriebsarzt ist der Experte zur Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit – gerade bei psychischen Beanspruchungen spielt Individualität eine große Rolle
Gesetzliche Grundlagen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Der Betriebsarzt klärt den Beschäftigten individuell über mögliche Gesundheitsgefährdungen durch seine Arbeit auf und berät ihn vertraulich Der Betriebsarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet Im Bedarfsfall kann der Betriebsarzt bei der Vermittlung therapeutischer Angebote helfen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nutzt der Betriebsarzt zudem dazu, bei Bedarf Verbesserungen der allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen
Inhalt Gefährdungsbeurteilung: Worum geht es? Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung Weitere Informationen
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Gesetzlicher Rahmen Wiedereingliederung Seit 2004 ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) vorgeschrieben: „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (...) mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“ (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 84 Abs. 2)
Gesetzlicher Rahmen Stufenweise Wiedereingliederung I „Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte (...) durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.“ (§ 28 SGB IX) Die Vorschrift regelt die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) für alle Sozialversicherungsträger einheitlich Bei Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt
Gesetzlicher Rahmen Stufenweise Wiedereingliederung II Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, zu ermitteln, wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann (§ 84 Abs. 2 SGB IX) Vorgehen in Kooperation mit der Mitarbeitervertretung klären Voraussetzung: die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gibt dazu ihre oder seine Zustimmung Ziel der Präventionsvorschrift ist, möglichst viele Langzeiterkrankungen und Frühverrentungen durch eine gute Wiedereingliederung zu vermeiden
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Weitere Informationen Weitere Informationen finden Sie unter: www.psyga.info www.gda-portal.de www.gda-psyche.de www.gefaehrdungsbeurteilung.de
Kontakt Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten: Projektleitung psyGA BKK Dachverband e. V. Dr. Reinhold Sochert Mauerstraße 85 10117 Berlin E-Mail: psyga@bkk-dv.de Web: www.psyga.info