Übung zur Vorlesung „Grundrechte“

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Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005

→ president@elsa-trier.de Heutiges Programm Fall 5 — Schächten 20. 1.: Fall 5 — Art. 4 I, II, 12 GG; Verfassungsbeschwerde Heute: Fall 5 — Art. 4 I, II, 12 GG; Verfassungsbeschwerde evtl. Fall 6 — Art. 5 III GG (Kunstfreiheit) Probeklausur Freitag, den 28. Januar 2005 14–17 Uhr (s. t.), HS 2 ELSA-Compterkurs 15. 2. 2005, 14–16 Uhr, C 360 17. 2. 2005, 14–16 Uhr, C 360 17. 2. 2005, 16–18 Uhr, C 360 → president@elsa-trier.de

Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beschwerdeführer 3. Beschwerdegegenstand Fall 5 — Schächten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist (und zur Entscheidung angenommen wurde [§ 93a BVerfGG]). I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit des BVerfG folgt für die Verfassungsbeschwerde aus Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG 2. Beschwerdeführer, Art. 93 Abs. 1 GG „jedermann“, d. h. jeder Grundrechtsträger 3. Beschwerdegegenstand jeder Akt der öffentlichen Gewalt (vgl. Art. 1 III GG) hier: ablehnende behördl. Entscheidung in Gestalt des letztinstanzlichen Urteils, mittelbar § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG (eine Verfassungsbe- schwerde).

a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beschwerdeführer 3. Beschwerdegegenstand 4. Beschwerdebefugnis 4. Beschwerdebefugnis a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung Grundrechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen b) Unmittelbare, gegenwärtige Betroffenheit, Selbstbetroffenheit unmittelbar: Der angegriffene Hoheitsakt wirkt ohne weiteren ver- mittelnden Akt in den Rechtskreis des Bf. ein. Ausnahme: Norm ohne Entscheidungsspielraum; Abwarten unzumutbar; nicht mehr zu korrigierende Dispositionen erforderlich. Selbstbetroffenheit: Der Bf. ist in eigenen Rechten betroffen. gegenwärtig: Der Bf. ist nicht bloß in der Zukunft und nicht bloß in der Vergangenheit betroffen. Ausnahme: nicht mehr korrigierbare Entscheidungen; künftige Betroffenheit des Bf. klar ab- zusehen.

III. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beschwerdeführer 3. Beschwerdegegenstand 4. Beschwerdebefugnis III. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde 5. Rechtswegerschöpfung 6. Subsidiarität 7. Form, §§ 23 I 1, 2, 92 BVerfGG, und Frist, § 93 I 1, III BVerfGG 8. Ergebnis II. Darlegung der Annahmevoraussetzungen

III. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Bf. durch die angegriffenen Akte der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt ist. Darüber hinaus nimmt das BVerfG eine objektive Prüfungskompetenz in Anspruch. Entscheidend ist daher, dass die streitgegenständlichen Hoheitsakte verfassungswidrig sind. Vorüberlegung: Verfahrensgegenstand ist die behördliche Entscheidung in Gestalt des letztinstanzlichen Urteils. Ein solcher Einzelakt kann jedoch überhaupt nur dann verfassungsgemäß sein, wenn die gesetzliche Grundlage ihrerseits verfassungsgemäß ist. → Prüfung der gesetzlichen Grundlage! Art. 4 I, II GG? Art. 12 I GG? Art. 2 I GG?

1. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage Gesetz: Art. 4 I, II GG bb) Eingriff 1. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage a) Art. 4 I, II GG (Glaubensfreiheit) aa) Schutzbereich (1) Persönlicher Schutzbereich (+) (2) Sachlicher Schutzbereich Freiheit, einen Glauben od. eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Problem: Präzisierung des geschützten Handelns? Nur Handlungen mit kultischem Symbolgehalt → maßgeblich ist das Selbstverständnis des Bf. → aber: Plausibilitätsprüfung

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schranke Gesetz: Art. 4 I, II GG bb) Eingriff Ausnahmegenehmigung: imperativer Eingriff durch rechtsverbindliches Verbot grundrechtlich geschützten Verhaltens mit Genehmigungsvorbehalt. cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schranke (2) Anforderungen der Schranke cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schranke: (a) BVerwG: qualifizierter Gesetzesvorbehalt? Arg.: Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 I WRV: staatsbürgerlicher Pflichtenvorbehalt  Gesetzesbefolgungspflicht keine Freistellung von den allgemeinen Gesetzen hier: allgemeines Gesetz? § 4a TierSchG (b) BVerfG: vorbehaltlose Gewährung: nur verfassungsimmanente Schranken? Arg.: Schranke stünde im Grundrechtsteil Art. 136 ff. WRV sind eher Organisationsrecht

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schranke Gesetz: Art. 4 I, II GG cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schranke (2) Anforderungen der Schranke kollidierendes Verfassungsgut ist der Tierschutz, Art. 20a GG. (a) Formelle Verfassungswidrigkeit (b) Materielle Verfassungswidrigkeit insbesondere: Verhältnismäßigkeit * legitimer Zweck * Geeignetheit * Erforderlichkeit * Angemessenheit (Gesamtabwägung zwischen Schwere des Grund- rechtseingriffs und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe)

a) Art. 12 I GG (Berufsfreiheit) Gesetz: Art. 12 I GG bb) Eingriff a) Art. 12 I GG (Berufsfreiheit) aa) Schutzbereich (1) Persönlicher Schutzbereich objektive Prüfung → TierSchG richtet sich auch an Deutsche (2) Sachlicher Schutzbereich Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.

→ objektiv berufsregelnde Tendenz erforderlich (BVerfG, str.) Gesetz: Art. 12 I GG bb) Eingriff → objektiv berufsregelnde Tendenz erforderlich (BVerfG, str.) cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schranke (2) Anforderungen der Schranke cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schranke einheitliches Grundrecht → einheitliche Schranke: einfacher Gesetzesvorbehalt hier: Eingriff aufgrund des TierSchG

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schranke Gesetz: Art. 12 I GG cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schranke (2) Anforderungen der Schranke (a) Formelle Verfassungswidrigkeit (b) Materielle Verfassungswidrigkeit, insbesondere: Verhältnismäßigkeit * legitimer Zweck * Geeignetheit * Erforderlichkeit (Drei-Stufen-Lehre!) Einordnung des Verbots wohl als Berufsausübungsregelung (→ Berufsbildlehre!) * Angemessenheit Rechtfertigung an sich durch Erwägungen des gemeinen Wohls jedoch: Ausübungsregelung wirkt wie objektive Zulassungs- schranke → überragender Gemeinwohlbelang

c) Art. 2 I GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) Einzelakt c) Art. 2 I GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) → subsidiär 2. Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme a) Art. 4 I, II GG (Glaubensfreiheit) → verfassungskonforme Auslegung des TierSchG → zwingender Charakter einer Glaubensvorschrift richtet sich nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft b) Art. 12 I GG (Berufsfreiheit) → Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des K nur durch das Urteil ist nicht denkbar. … Der persönliche Schutzbereich ist hier nicht eröffnet.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005