Verwaltungs- und EU-Recht Herzlich Willkommen zur Vorlesung Verwaltungs- und EU-Recht für „Nicht-Juristen“ Teil 1 Die Abwehrsituation Verwaltungsakt Widerspruch © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Organisatorische Vorbemerkungen Beginn der Vorlesung: 8.15 Uhr (außer 28.4.: 7.59 Uhr) Mitbringen stets: Gesetzestext GG, VwVfG, VwGO Zur Prüfungsvorbereitung unentbehrlich: Skriptum Verwaltungsrecht, SS 2005 Download der Folien: www.e-lehrstuhl.de Und eine persönliche Bitte: Ruhe im Hörsaal © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Ausgangsfall Sehr geehrte Anwälte! Ich habe eine Untersagungsverfügung des Landratsamtes Planstadt erhalten, wonach ich den Betrieb meiner Pferdekutsche einzustellen habe. Und dies nur weil dort keine Sicherheitsgurte angebracht sind. Dieser Bescheid ist grob rechtswidrig! Ich bin auf die Einnahmen aus den Kutschenfahrten angewiesen. Dieser Bescheid macht mich arbeitslos! Sie müssen dringend etwas dagegen unternehmen. Ich habe deshalb folgende Fragen: Ist der Bescheid überhaupt zu beachten oder kann ich ihn wegen seiner skandalösen Ausführungen einfach „in den Papierkorb“ schmeißen? 2. Ich habe bereits Vorbestellungen (Hochzeitsfahrten) - was kann man tun, damit ich diese Fahrten mit meiner Kutsche unternehmen kann, ohne Konsequenzen zu befürchten (und zwar: OHNE Gurte, stellen Sie sich mal eine angegurtete Braut im Brautkleid vor!!). 3/26 Eingang 21.04.05 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Frage 1: Ist der Bescheid zu beachten? „Was ist ein Bescheid?“ Hoheitliche Maßnahme Behörde Regelung Einzelfall Außenwirkung 4/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Merkmal „Behörde“ Behörde Abgrenzung zu jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr- nimmt (Art. 1 II VwVfG); funktionaler Behördenbegriff Abgrenzung zu Verwaltungs-vertrag 5/26 Regierungs- tätigkeit Recht- sprechung Gesetz- gebung © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Merkmal „Regelung“ Regelung Abgrenzung zum Realakt Schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln „Stellen Sie den Schwarzbau ein!“ „Halten Sie die Ladenschlusszeiten ein!“ usw. Schlag mit dem Gummiknüppel Auszahlung einer Subvention Errichtung einer Straßensperre usw. 6/26 Regelung Auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet © Prof. Dr. Dirk Heckmann
= Merkmal „Einzelfall“ Einzelfall Rechtsnorm konkret individuell konkret-generell Bsp.: Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 VwVfG „Endiviensalat-Fall“ abstrakt-individuell „Kühlturm-Fall“ Abgrenzungsfälle 7/26 Abstrakt generell Einzelfall Rechtsnorm © Prof. Dr. Dirk Heckmann
individueller Adressat „abstrakt-individuell“ Immer dann, wenn die Temperatur unter 5° C fällt, muss der Betreiber die Straße streuen. individueller Adressat VA abstrakt : unbestimmte Vielzahl von Fällen 8/26 „Kühlturm-Fall“ © Prof. Dr. Dirk Heckmann
„konkret-generell“ „Endiviensalat“ VA in Form der All- Verkaufverbot an Händler wegen Typhusgefahr konkreter Sachverhalt VA in Form der All- Gemeinverfügung Art. 35 S. 2 BayVwVfG 9/26 „Endiviensalat“ © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 VwVfG bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis betrifft die öffentlich- rechtliche Eigenschaft einer Sache Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit 10/26 adressatenbezogen sachbezogen Benutzungsregelung © Prof. Dr. Dirk Heckmann
„(hoheitliche) öffentlich-rechtliche Maßnahme“ privatrechtliche Rechtssätze Kündigung eines Mietvertrages verfassungs- und völkerrechtliche Rechtsakte Ausfertigung eines Gesetzes Abgrenzung Handeln im Über- / Unterordnungsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 11/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
z.B.: Innerdienstliche Weisung Merkmal „Außenwirkung“ Außenwirkung nur Regelungen, die über den verwaltungsinternen Bereich hinausgreifend Rechte oder Pflichten für den Bürger oder sonstige außenstehende Rechtspersonen begründen Verwaltungsinterne Maßnahmen (VA) Grenzfälle z.B.: Innerdienstliche Weisung an Beamten „Grundverhältnis“ „Betriebsverhältnis“ 12/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Stadt schafft Stellplätze Zahlung einer Ablösesumme Stadt Passau Unternehmen baut Einkaufszentrum Öffentlich-rechtl. Vertrag 13/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Subventionen Realakt Landwirt A Bundesministerium Ernährung und Landwirt- für Verbraucherschutz, schaft 14/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Norm: Maul- und Klauen- seucheverordnung Bundesministerin Ernährung und Landwirt- für Verbraucherschutz, schaft Bauer B Bauer A Bauer C 15/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung § 433 II (§ 873) BGB § 433 I (§ 873) BGB Gemeinde Wegscheid Markt Landwirt A 1 ha Land Vertrag Privatrechtliches Handeln 16/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Verwaltungsinterne Regelung Landwirt A Subventionsbescheid = Verwaltungsakt Subventions- richtlinie Bundesministerin Ernährung und Landwirt- für Verbraucherschutz, schaft Behörde A Behörde B Behörde C Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung 17/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
+ - Vergleich anhand der Merkmale des Art. 35 S. 1 VwVfG verwaltungs-interne Regelung HoheitlicheMaßnahme Behörde Regelung Einzelfall Außen-wirkung VA öffentlich-rechtlicher Vertrag Realakt Norm privatrecht-liches Handeln + - 18/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Ist dieser Verwaltungsakt auch zu beachten? 19/26 Untersagungsverfügung gegen Kutscher = VA i.S.d. Art. 35 S. 1 VwVfG Zum Ausgangsfall Ist dieser Verwaltungsakt auch zu beachten? Nur, wenn er wirksam ist! Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes Art. 43 Wirksamkeit des Verwaltungsakts (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Bekanntgabe Nicht aufgehoben oder erledigt Nicht nichtig 20/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Definition Bekanntgabe Eröffnen des Inhalts des VAs an den Betroffenen mit Wissen und Willen der Behörde. Regelung in Art. 41 VwVfG Grundsätzlich formlos möglich, z.B.: - mündlich - einfacher Brief - elektronisch (E-mail) Ausnahme förmliche Zustellung (z.B. mittels PZU gem. Art. 4 BayVwZVG), wenn - gesetzlich angeordnet (z.B. § 73 III VwGO) oder - Behörde selbst förmliche Zustellung gewählt hat (zumeist aus Beweiszwecken), vgl. Art. 41 V VwVfG i.V.m. BayVwZVG „Zustellung“=förmliche Zustellung 21/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Bekanntgabe ist Existenzvoraussetzung des VA Bsp.: Polizeiverfügung Dreitagesfiktion Art. 41 III, IV BayVwVfG Bekanntgabe ist Existenzvoraussetzung des VA Arten der Bekanntgabe Mündliche Bekanntgabe Übergabe eines Schriftstückes durch die Behörde Aufgabe an die Post mittels ein- fachen Briefes Öffentliche Bekanntgabe Sonderfall: Zustellung, Art. 41 V BayVwVfG Gesetzliche Anordnung, Art. 1 V VwVZG Bsp.: Baugenehmigung Behördliche Anordnung, 22/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Nicht nichtig Art. 44 Nichtigkeit des Verwaltungsakts 23/26 Nicht nichtig Art. 44 Nichtigkeit des Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegende Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, 2. ... Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil 1. ... Prüfungsreihenfolge „von unten nach oben“! 2. Schritt: Regelbeispiel? 1. Schritt: Ausschlussklausel? (-) 3. Schritt: schwerer, offenkundiger Fehler? © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Besonders schwerwiegender Fehler: Art. 44 I VwVfG Bsp: An eine Frau gerichteter Musterungsbescheid 24/26 Besonders schwerwiegender Fehler: VA mindestens rechtswidrig „Unerträglicher Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung“ Offenkundigkeit: Parallelwertung in der Laiensphäre Fehlerhaftigkeit ist VA quasi „auf die Stirn geschrieben“ Strenge Anforderungen I.d.R VA „bloß“ rechts- widrig © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit beim VA 25/26 Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit beim VA Ja rechtmäßig rechtswidrig Vereinbarkeit mit geltendem Recht? 1. Frage nichtig Nein Regelung des VA erlangt Geltung bei Bekanntgabe? Wirksamkeit Unwirksamkeit Grundsatz der fehlerunabhängigen Wirksamkeit des VA 2. Frage © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Bindungs- und Tatbestandswirkung Folgen der („fehlerunabhängigen“) Wirksamkeit Bindungs- und Tatbestandswirkung t Bindungswirkung: Erlassende Behörde und betroffener Bürger sind an Regelung gebunden Tatbestandswirkung: Für alle anderen Staatsorgane stellt die Regelung einen verbindlichen Tatbestand dar. Bestandskraft Vollstreckung Rechtsbehelfsfrist formell Bürger kann VA mit Rechtsmittel nicht mehr anfechten materiell endgültige Bindungs- und Tatbestandswirkung 26/26 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Zum Fall Untersagungsverfügung gegen Kutscher wirksam, da 27/26 Zum Fall Untersagungsverfügung gegen Kutscher wirksam, da bekannt gegeben und nicht nichtig Deshalb muss die Untersagungsverfügung beachtet werden (Bindungswirkung) Mit weiterem Zeitablauf droht Bestandskraft Danach ist das Verbot bei Nichtbeachtung zwangsweise durchsetzbar Problemlösung: Wirksamkeit muss beseitigt werden! Art. 43 Wirksamkeit des Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Z.B. mittels Rechtsbehelf, vgl. § 113 I 1 VwGO © Prof. Dr. Dirk Heckmann