Das Hochschulpersonal
Das Hochschulpersonal 1. Personalübergang 2. Die neue personalrechtliche Struktur 3. Neue Personalkategorien
1. Personalübergang 1.1 Arbeitnehmer 1.2 Beamte 1.3 Sonstiges Personal
Personalübergang 1.1 Arbeitnehmer Durch Gesamtrechtsnachfolge (Art. 7 § 2 Abs. 1 HFG) Keine Verschlechterung für die Betroffenen ! Kündigungsschutz noch weitreichender als derzeit Lückenlose Zusatzversorgung Kein Widerspruchsrecht nach § 613 a BGB oder auf anderer Grundlage
Personalübergang 1.2 Beamte Übernahme durch Verwaltungsakt (Übernahmeverfügung) Grundlage: Art. 7 § 1 HFG Die Hochschule übernimmt „die an ihr tätigen Beamten“: - auch beurlaubte Beamte - auch abgeordnete Beamte - auch Emeriti
2. Die neue personalrechtliche Struktur 2.1 Dienstvorgesetzteneigenschaft 2.2 Ernennungsbefugnis 2.3 Oberste Dienstbehörde (Wegfall staatlicher Zustimmungserfordernisse)
Die neue personalrechtliche Struktur 2.1 Dienstvorgesetzteneigenschaft Neu: Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Präsidiumsmitglieder: - Hochschulratsvorsitzender Bis zur endgültigen Rechtskraft der Übernahme: - Rektor ist Dienstvorgesetzter aller übrigen Beamten
Die neue personalrechtliche Struktur 2.2 Ernennungsbefugnis Neu: Hochschulrat ernennt Präsident (§ 18 Abs. 3 HG) Präsident ernennt die sonstigen Präsidiumsmitglieder
Die neue personalrechtliche Struktur 2.3 Oberste Dienstbehörde Neu: Hochschulrat Aufgaben und Befugnisse versteckt in verschiedenen Regelungen, z.B.: BeamtVG § 126 BRRG § 179 LBG (Beschwerdeweg) SUrlV NtV Exkurs
Exkurs Neu: Staatliche Mitwirkungen entfallen: - § 12 SUrlV (Urlaub in besonderen Fällen) - § 5 SUrlV (Urlaub für wiss. und künstl. Zwecke) - Geschäftsordnung der Landesregierung (GOLR) (Einstellung von Angestellten) - HLeistBVO (B 10-Grenze / Funktions- Leistungsbezüge für Hochschulleitung) - LVVO - Einvernehmensvorbehalt bei Berufungen Staatliche Mitwirkung verbleibt: - Vergütungsverbot / Abführungspflicht nach NtV gem. § 22 Abs. 2 NtV: MIWFT und IM
3. „Neue“ Personalkategorien Akademische Räte auf Zeit § 44 Abs. 7 und 8 HG Akademische Oberräte auf Zeit § 44 Abs. 7 und 8 HG Lehrbeauftragte § 43 HG Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 42 HG
MIWFT