Überblick Wiederholung

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Überblick Wiederholung Große Übung Fall 7 Überblick Wiederholung Straßenverkehrsdelikte: § 315b und § 315c StGB Diebstahl und Raub: § 242 und § 249 StGB Erpressung (§§ 253, 255) und räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

Überblick – Straßenverkehrsdelikte I Verkehrsstraftaten Öffentlicher und privater Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. §§ 315, 315a, 316 Öffentlicher Straßenverkehr gem. §§ 315b, 315c, 316 Eingriffe von außen  § 315 Gefährdung des Verkehrs von innen heraus gem. § 315a, 316 Eingriffe von außen  § 315b Gefährdung des Straßenverkehrs von innen heraus gem. § 315c, 316

Überblick Straßenverkehrsdelikte II § 316: Trunkenheit im Verkehr § 315 c: Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 b: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Typische zusammenhängende Delikte: Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, insb. §§ 222, 229 § 323 c: Unterlassene Hilfeleistung § 221: Aussetzung § 316 a: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 323 a: Vollrausch

Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tathandlung aa) Führen eines Fahrzeugs bb) im fahruntüchtigen Zustand (Nr. 1a oder 1b) ODER cc) grob verkehrswidrig begangene Verfehlung nach Nr. 2a – 2g b) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert 2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz, Rücksichtslosigkeit [str.]) II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld Beachte: Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen gem. § 315 c III

Nr. 1 – Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand Tathandlungen gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 – Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand Nr. 2 – grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten Rauschbedingte Fahruntüchtigkeit gem. Nr. 1a Fahruntüchtigkeit infolge geistiger und körperlicher Mängel gem. Nr. 1b Absolute Fahruntüchtigkeit Relative Fahruntüchtigkeit

Konkrete Gefahr Eine Gefahr liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts derart gesteigert ist, dass sein Eintritt „nahe liegt“ Die Gefahr ist konkret, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtgut verletzt wird oder nicht („Beinahe-Unfall“).

Probleme bei § 315 c Problem: Gefährdung von Mitfahrern Problem: Gefährdung von Tatbeteiligten Problem: Gefährdung des Tatmittels - Problem: Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Strafbarkeit von B und A? Fall 1 Aufgrund strömenden Regens stiftet A den B an, trotz dessen erheblichen Alkoholkonsums (1,5 Promille) mit Bs Auto nach Hause zu fahren. A weiß wie B selbst, dass B zu viel Alkohol getrunken hat. A nimmt billigend in Kauf, dass B einen Unfall verursacht. Aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit steuert B das Auto in den Straßengraben. A wird leicht verletzt. Auch das Fahrzeug – ein Mietwagen – erleidet erheblichen Schaden. Strafbarkeit von B und A? 8

Lösung Fall 1 B: I. § 315c I Nr. 1a a. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr b. absolute Fahruntüchtigkeit (BAK 1,5 Promille) c. konkrete Gefährdung von Tatobjekten: aa. A? Tatbeteiligter, da Anstifter gem. § 26 Inklusions- vs. Exklusionsthese, nach h.M. (-) bb. Mietwagen, erheblicher Schaden? Fremd (+), aber Tatfahrzeug? Nach h.M. (-) Konsequenz: § 315c I Nr. 1a (-) II. § 316 I (+) A. §§ 316 I, 26 9

Gefährlicher Eingriff in des Straßenverkehr gem. § 315 b I I . Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) verkehrsfremder Eingriff (Nr. 1 – 3) b) dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs c) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert 2. Subjektiver Tatbestand II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombinationen gem. § 315 b IV und V

Zweckentfremdung des Fahrzeugs i.S.d. § 315 b Grundsatz: nur verkehrsfremde Eingriffe Ausnahme: Verkehrsteilnehmer pervertiert den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr, d.h. er verhält sich nicht nur verkehrswidrig, sondern sogar verkehrsfeindlich Voraussetzung: Objektive: grobe Einwirkung auf den Verkehr Subjektiv muss der Täter verkehrsfeindlich handeln + Schädigungsvorsatz

Fall 2 T fährt auf der Flucht vor der Polizei mit seinem Auto gezielt auf den Polizeibeamten P zu, um ihn zur Freigabe des Weges zu erzwingen. Lösung: Nach neuerer Rspr. des BGH hängt Strafbarkeit des T wegen § 315b I Nr. 3 davon ab, ob T mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelt!

Diebstahl gem. § 242 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht aa) Vorsatz dauernder Enteignung bb) Absicht vorübergehender Aneignung c) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung d) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Wegnahme 3-Schritt-Prüfung: Ursprünglicher Gewahrsamsinhaber Begründung neuen Gewahrsams (h.M.: Apprehensionstheorie) Durch Bruch Gewahrsamsbegriffe: Faktischer Gewahrsamsbegriff tatsächliche Sachherrschaft und natürlicher Herrschaftswille Faktisch- sozialer Gewahrsamsbegriff tatsächliche Sachherrschaft und natürlicher Herrschaftswille – nach der Anschauung des täglichen Lebens Sozial-normativer Gewahrsamsbegriff Nach sozialer Anschauung bestehende Zuordnung einer Sache zu einer Person, kraft derer der Zugriff auf die Sache als soziale Störung empfunden wird

Einzelne Problembereiche des Gewahrsams Wegnahme Einzelne Problembereiche des Gewahrsams Gewahrsamslockerung Gewahrsam innerhalb und außerhalb generell beherrschter Räume Mitgewahrsam Gewahrsam im Rahmen sozialer Abhängigkeitsverhältnisse

Wegnahme Gewahrsamsbruch Die Wegnahme setzt einen Gewahrsamswechsel gegen/ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers voraus Einverständnis setzt voraus: Verzicht des Gewahrsamsinhabers ausreichend ist natürlicher Wille Irrtümer unbeachtlich

Zueignungsabsicht Vorsatz bzgl. dauernder Enteignung wenigstens Eventualvorsatz dauerhaft, ohne Rückführungswillen Abgrenzung zu: strafloser Gebrauchsanmaßung (vgl. aber: §§ 248b, 290) Vorübergehende Aneignungsabsicht dolus directus 1. Grades wenigstens vorübergehend Abgrenzung zu: straflose Sachentziehung (vgl. aber: §§ 303, 274, 133)

Raub gem. § 249 I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels aa) Gewalt gegen eine Person ODER bb) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben b) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache c) Finalität / Kausalität (str.) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Wegnahme beim Raub Ursprünglicher Gewahrsamsinhaber Begründung neuen Gewahrsams Durch Bruch (gegen/ ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers) Problem: Einverständnis beim Raub ist immer zwangsbedingt  Wann liegt ein Einverständnis vor? BGH: äußeres Erscheinungsbild Geben: Einverständnis (+)  Wegnahme (-) Nehmen: Einverständnis (-)  Wegnahme (+) h.L.: Restfreiwilligkeit: innere Willensrichtung des Opfers Droht Gewahrsamsverlust auch ohne Opfermitwirkung  Wegnahme (+) Ist Opfermitwirkung an Gewahrsamsverschiebung erforderlich  Wegnahme (-)

Final- oder Kausalzusammenhang Raum-zeitlicher Zusammenhang Nach h.M. ist – im Gegensatz zu § 240 – zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme keine objektive Kausalität erforderlich (str.). Ausreichend ist Finalität, die vorliegt, wenn das Nötigungsmittel subjektiv als Mittel zur Wegnahme dienen soll Raum-zeitlicher Zusammenhang Nötigungshandlung muss unmittelbar zur Wegnahme eingesetzt werden, d.h. Nötigung und Wegnahme müssen raum-zeitlich eng zusammenliegen

(Räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Einsatz eines (qualifizierten) Nötigungsmittels c) Vermögensschaden d) Vermögensverfügung / Kausalität (str.) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Bereicherungsabsicht II. Rechtswidrigkeit 1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe 2. Verwerflichkeit gem. § 253 II (nur bei einfacher Erpressung) III. Schuld

Erfordernis einer Vermögensverfügung Problem: Muss das abgenötigte Opferverhalten eine Vermögensverfügung darstellen? h.L.: Exklusivitätslösung Aufgrund des Exklusivitätsverhältnisses zwischen § 249 und § 255 verlangen §§ 253, 255 eine Vermögensverfügung als Opferverhalten ( innere Willensrichtung des Opfers, vgl. § 249) BGH: Konkurrenzlösung § 249 ist lex specialis, § 255 ist lex generalis; Vermögensverfügung ist nicht erforderlich, ausreichend ist, dass das Nötigungsmittel einen Vermögensschaden verursacht

Räuberischer Diebstahl gem. § 252 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vortat: Diebstahl oder Raub b) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels c) Bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Beutesicherungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Vortat des § 252 Jede Form der vollendeten Wegnahme: § 242 und § 249 Nötigungseinsatz vor Gewahrsamswechsel  § 249 Nötigungseinsatz nach Gewahrsamswechsel  § 252

Auf frischer Tat betroffen „Tatfrische“ h.L.: Beendigungsstadium maßgeblich ist materielles Beendigungsstadium der Vortat als zeitliche Grenze für das Betroffensein i.S.d. § 252

Auf frischer Tat betroffen „Betroffensein“ Rspr. Raum-zeitliches Zusammentreffen, wenn der Täter der Entdeckung zuvor kommt h.L. Raum-zeitliche Wahrnehmung des Täters als Person, nicht als Täter a.A. Raum-zeitliche Wahrnehmung als Täter Achtung: Das „Betroffensein“ muss nach allen Ansichten zum Zeitpunkt der „Tatfrische“ erfolgen

Beutesicherungsabsicht Zielgerichteter Wille des Täters, in fortbestehender Zueignungsabsicht zu verhindern, dass ihm der erlangte Gewahrsam zugunsten des Bestohlenen wieder entzogen wird

1. Handlungsabschnitt: Das Geschehen rund um den Edeka-Laden A. Versuchter Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12Abs. 1 StGB Problem: bedingter Tötungsvorsatz B. Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 Problem: Rechtswidrigkeit der Zueignung C. Schwerer räuberischer Diebstahl gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3b D. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1b Problem: Pervertierung des Fahrzeugs zur Waffe E .Gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 F. Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 G. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 H. Konkurrenzen

2. Handlungsabschnitt: Das Geschehen rund um die Werkstatt A. Raub gem. § 249 Abs. 1 B. Räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255 Problem: Erfordernis einer Vermögensverfügung C. Pfandkehr gem. § 289 Abs. 1 Problem: Vereitelungsabsicht D. Nötigung gem. § 240 E. Konkurrenzen und Endergebnis