SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Störfall-Verordnung (12. BImSchV) SEVESO-Richtlinie - RL 82/501/EWG vom 24.06.1982 Störfall-Verordnung vom 20.09.1991 SEVESO-II-Richtlinie - RL 96/82/EG vom 09.12.1996 Störfall-Verordnung vom 26.04.2000 Novellierung der SEVESO-II-RL - Richtlinie 2003/105/EG vom 16.12.2003 Störfall-Verordnung in der Fassung vom 08.06.2005
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung Anwendungsbereich: Die Störfall-Verordnung ist anzuwenden nach einem Stoff- und Mengenprinzip. Der Anwendungsbereich gilt immer für den Betrieb. Die Anlage ist nach Definition i. d. R. nur ein Teil des Betriebes. Anstelle des Begriffs „Betrieb“ wurde in Deutschland der Begriff „Betriebsbereich“ eingeführt. Auch im Sinne des BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen oder Betriebe die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, können daher einen Betriebsbereich nach der SEVESO-II-RL darstellen und in den Anwendungsbereich fallen. siehe: THÜRINGER GESETZ zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 29.03.2001 (ThürEUGefUG)
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung Betriebsbereich: Der Begriff Betrieb wurde im § 3 Abs. 5a und § 23 Abs. 1 BImSchG wie folgt umgesetzt: Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der RL 96/82/EG vom 09.12.1996 … in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung … in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen. siehe ARBEITSHILFE „Systematisierung von Fragestellungen und Antworten zum Begriff „Betriebsbereich“ des §3 Abs. 5a BImSchG“ - SFK-GS-35
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung Die Störfall-Verordnung ist nach § 1 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung für den Betriebsbereich anzuwenden. Die Stoffe und Mengen sind im Anhang I der Störfall-Verordnung gelistet. Darüber hinaus ist der Betrieb nach den Additionsregeln gemäß der Vorbemerkung zum Anhang I, Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 5, zu bemessen. Es ist festzustellen, ob der Faktors Qx > oder < 1 ist. Ausnahmen von der Anwendung sind im § 1 Abs. 5 geregelt. Die Grundpflichten ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Die erweiterten Pflichten ergeben sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2.
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung Gefährliche Stoffe i. S. d. Störfall-Verordnung: Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen und die als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs anfallen; Siehe insbesondere auch: Anhang I, Anwendbarkeit der Verordnung, Nr. 2 und 6
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung Die Stoffe, Gemische und Zubereitungen sind i. d. R. nach der RL 67/548/EWG -Stoffrichtlinie- und der RL 1999/45/EG -Zubereitungs-richtlinie- zu bemessen. (Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung) -Gefährliche Abfälle sind gemäß der RL 91/689/EWG i. V. m. v. g. Richtlinien zu kennzeichnen. -Die Beurteilung von Sprengstoffen bezüglich der Anwendung der Störfall-Verordnung erfolgt nach den Anmerkungen zur Stoffliste in Verbindung mit dem Recht der Beförderung gefährlicher Güter (RL 94/55/EG vom 21.11.1994 - UN/ADR). Explosionsgefährliche Stoffe mit den R-Satz R 2 können bereits ab 10 t in den Anwendungsbereich fallen. -Die Beurteilung von Ammoniumnitrat und AN-haltigen Zubereitungen erfolgt nach den Anmerkungen zur Stoffliste in Verbindung mit der RL 80/876/EWG, neu gemäß VO (EG) Nr. 2003/2003 vom 13.10.2003 (Düngemittel).
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung Mengen gefährlicher Stoffe i. S. d. Störfall-Verordnung: - das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein, soweit davon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.