Der Entsorgungsfachbetrieb als Gütesiegel der Entsorgungswirtschaft - Ansätze für Deregulierungen für Entsorgungsfachbetriebe im Vergleich zu EMAS Dipl.-

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 Präsentation transkript:

Der Entsorgungsfachbetrieb als Gütesiegel der Entsorgungswirtschaft - Ansätze für Deregulierungen für Entsorgungsfachbetriebe im Vergleich zu EMAS Dipl.- Ing. Gerhard Gensicke Umweltgutachter GfBU-Zert GmbH Mahlsdorfer Str. 61b 15366 Hönow Tel.: 030/ 99 28 82 - 17 Fax.: 030/ 99 28 82 - 29 e- mail: gerhard.gensicke@gfbu-zert.de Informationsveranstaltung “Entsorgungsfachbetriebe - Entsorgungssicherheit“ Reinberg, 24.03.2004

Inhalt 0 Vorstellung 1 Bemühungen zur Deregulierung für EMAS-Betriebe 2 Übertragbarkeit von Privilegierungsmaßnahmen auf Entsorgungsfachbetriebe 3 Besonderheiten der Zertifizierung nach EfbV und EGR im Vergleich zu EMAS und daraus resultierende Deregulierungsansätze 4 Voraussetzungen zur Umsetzung der Deregulierungsansätze 5 Ausblick

Vorstellung Dipl.-Ing. Berater der GfBU Gesellschaft für Betriebs- und Umweltberatung mbH Hönow Geschäftsführer der GfBU-Zert GmbH Umweltgutachter nach EMAS, ö.b.v. Sachverständiger, Sachverständiger EfbV Vorsitzender des Umweltausschusses IHK Frankfurt/ Oder

Vorstellung GfBU mbH mit Sitz in Hönow, Land Brandenburg, ist seit 1997 Umweltgutachterorganisation und Technische Überwachungsorganisation für entsorgungsfachbetriebe, 10/2002 Ausgründung der GfBU-Zert als Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme Für die sind 2 Umweltgutachter und 4 Sachverständige nach EfBV tätig Zulassungen der eigenen Umweltgutachter für die Branchen Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen (jetzt O 90.00.3 - 6) Mineralölverarbeitung (DF 23.2) Chemische Industrie (DG 24) Wasserversorgung (E 41) Abwasserbeseitigung (O 90.00.1 und 90.00.2) Kooperationen mit anderen Umweltgutachtern für weitere Branchen (sog. Fallkooperationen) Validierung bzw. Revalidierung von 46 Standorten, Validierung von 7 Organisationen nach EMAS II Überwachung von ca. 70 Entsorgungsfachbetrieben, aktive Tätigkeit für 3 Entsorgergemeinschaften

Was ist EMAS ? Umweltmanagementsysteme halten mit der im Juni 1993 veröffentlichten EG-Öko-Auditverordnung Einzug ersten Standorte ließen ihre Umwelterklärungen im Herbst 1995 validieren und wurden in das europäische Standortregister eingetragen. im Jahr 1996 wurde mit der ISO 14001 eine zweite normative Forderung veröffentlicht jüngste Entwicklung ist die Novelle der Öko-Audit-Verordnung im April 2001 als Eco-Management and Audit Scheme (kurz EMAS) Nach dynamischen Wachstum der Teilnahmezahlen an EMAS (> 2600 registrierte Standorte) derzeit drastischer Rückgang der Registrierungen einer der Gründe sind nicht erfüllte Wünsche bzgl. erhoffter Privilegierungen durch EMAS !!

Grundprinzipien für Privilegierungen für EMAS-Betriebe Erleichterungen durch Substitution (Vereinfachungen beim Vollzug umweltrechtlicher Gesetze, ohne dass die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften geändert werden müssen) Erleichterungen durch Deregulierung (Begünstigungen, die unmittelbar in Gesetze oder Verordnungen aufgenommen werden = Deregulierung) Finanzielle Entlastungen (z.B. Bayern: Senkung der Gebühren im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren um 30 %)

Bemühungen zur Deregulierung für EMAS-Betriebe (1) früher: ausschließlich landesrechtliche Erlasse und Vereinbarungen, wie Umweltallianzen, Umweltvereinbarungen, Umweltpakt Berücksichtigung der EMAS-Eintragung in einzelnen Bundes-VO heute: bundeseinheitliche Verordnung: Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 registrierte Standorte und Organisationen EMASPrivilegV - EMAS-Privilegierungs-Verordnung Vom 24. Juni 2002 (BGBl. I Nr. 41 vom 28.6.2002 S. 2247)

Bemühungen zur Deregulierung für EMAS-Betriebe (2) Grundlagen verfahrensrechtlicher Erleichterungen: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 – EMAS – bestimmt Art. 11 Abs. 1: Mitgliedsstaaten haben die Teilnahme an EMAS zu fördern Art. 10 Abs. 2: doppelter Arbeitsaufwand ist zu vermeiden Erleichterungen bei der ordnungsrechtlichen Überwachung auf der Grundlage des Prinzips der funktionalen Äkquivalenz = Systemelemente der VO sind mit überwachungsrechtlichen Instrumenten gleichwertig

Bemühungen zur Deregulierung für EMAS-Betriebe (3) Verfahrensrechtlicher Erleichterungen für EMAS-Betriebe: NachwV Berücksichtigung der Angaben der Umwelterklärung durch Behörde (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NachwV) Berücksichtigung bei Entscheidung im privilegierten Verfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 3 NachwV) AbfKoBiV Anerkennung der Umwelterklärung als Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz (§ 8 Abs. 6 AbfKoBiV) EfbV Berücksichtigung von Prüfungen nach EMAS, Vermeidung Doppelprüfung (§13 Abs. 4 EfbV, § 6 Abs. 7 EGemRichtlinie) 9. BImSchV Berücksichtigung bei Prüfung der Antragsunterlagen ob Anlage Teil eines eingetragenen Standortes 20. BImSchV Befreiung vom Gebot externer Messungen

Bemühungen zur Deregulierung für EMAS-Betriebe (4) Verfahrensrechtlicher Erleichterungen durch EMAS-Privilegierungs-VO: § 2 Verzicht auf Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach §52a BImSchG § 3 (1) Verzicht auf Immissionsschutz-, Störfall- und Abfallbeauftragten bei EMAS-Anlage oder bei Entsorgungsfachbetrieb (!) § 3 (2) Verzicht auf Jahresbericht des Immissionsschutz- , Störfall- und Abfallbeauftragten § 4 Ermittlungen von Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen – Fristverlängerung und mit eigenem Personal § 5 Gestattung wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen mit eigenem Personal bei LHKW-Anlagen, Verbrennungsanlagen, Großfeuerungsanlagen, Tanklager, Tankstellen für Ottokraftstoffe § 6 Gestattung sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG mit eigenem Personal § 7 keine zwingende Vorlage der Berichte nach 2. BImSchV - LHKW-Emissionsbegrenzung § 8 Verlängerung von Messintervallen nach 2. BImSchV - LHKW-Emissionsbegrenzung § 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Art und Weise von Emissionsmessungen nach § 18 17. BImSchV

Bemühungen zur Deregulierung für EMAS-Betriebe (5) Förderung von EMAS bei öffentlicher Auftragsvergabe – 2 Richtungen der Diskussion: Verpflichtung zur Durchführung EMAS bei Ausführung des Auftrages Rechtlich problematisch (Diskriminierungsverbot, VOL/A, Haushaltsrecht) Gesetzliche Regelung erforderlich Bevorzugung von EMAS-Unternehmen Ausschluss bei fehlender Eintragung im Register Auftrag muss nach EMAS als Eignungskriterium verlangen Ausschluss vergaberechtlich problematisch Berücksichtigung EMAS-Eintrag bei Wertung zulässig nach EuGH und BGH

Übertragbarkeit von Privilegierungsmaßnahmen auf Entsorgungsfachbetriebe Reihe von Regelungen auf Bundes- und Länderebene für nach EMAS validierte Betriebe Sinnvoll wäre eine Ausdehnung der Regelungen auf Entsorgungsfachbetriebe Ausnahme: Regelungen, die an die Veröffentlichung der Umwelterklärung gebunden sind (keine Pflicht für Entsorgungsfachbetriebe) Vergleichende Bewertung siehe nächste Folien

Privilegierungen für Entsorgungsfachbetriebe im Vergleich zu EMAS EMAS-Privilegierungs-Verordnung Relevanz f. EFB Bedingungen/ Bemerkungen § 2 Verzicht auf Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach §52a BImSchG Darlegung Betriebsorganisation bei Benennung eines Umwelt-GF § 3 (1) Verzicht auf Immissionsschutz-, Störfall- und Abfallbeauftragten bei EMAS-Anlage oder bei Entsorgungsfachbetrieb (!) Darlegung der Zuständigkeit in Betriebsorganisation bei klarer Zuständigkeit § 3 (2) Verzicht auf Jahresbericht des Immissionsschutz- , Störfall- und Abfallbeauftragten Angaben im Betriebstagebuch Angaben unter „Funktionskontrollen“ des BT § 4 Ermittlungen von Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen – Fristverlängerung und mit eigenem Personal Angaben im Betriebstagebuch, Sach- und Fachkunde Angaben unter „Funktionskontrollen“ des BT § 5 Gestattung wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen mit eigenem Personal bei LHKW-Anlagen, Verbrennungsanlagen, Großfeuerungsanlagen, Tanklager, Tankstellen für Ottokraftstoffe Sach- und Fachkunde des Personals Angaben unter „Funktionskontrollen“ des BT § 6 Gestattung sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG mit eigenem Personal Sach- und Fachkunde des Personals Angaben unter „Funktionskontrollen“ des BT § 7 keine zwingende Vorlage der Berichte nach 2. BImSchV - LHKW-Emissionsbegrenzung - kein Umweltbericht § 8 Verlängerung von Messintervallen nach 2. BImSchV - LHKW-Emissionsbegrenzung - kein Umweltbericht § 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Art und Weise von Emissionsmessungen nach § 18 17. BImSchV - keine Umwelterklärung

Privilegierungen für Entsorgungsfachbetriebe im Vergleich zu EMAS Der Vergleich am Bsp. der EMAS-PrivilegierungsVO zeigt: nach dem Prinzip der „funktionalen Äkquivalenz“ können Angaben zur Betriebsorganisation Meldepflichten an Behörden zur Betriebsorganisation substituieren das Privileg der Eigenmessung und Eigenprüfung setzt Sach- und Fachkunde und eine Erweiterung der Betriebstagebuchführung voraus Angaben zu den Umweltauswirkungen aus einem Umweltbericht sind nach EfbV nicht gefordert, dementsprechend liegen gleichwertige Angaben i.d.R. nicht vor

Besonderheiten der Zertifizierung nach EfbV und EGR im Vergleich zu EMAS und daraus resultierende Deregulierungsansätze (1) Erfahrungen aus der Umsetzung der EfbV und daraus resultierende Deregulierungsansätze waren Gegenstand verschiedener Studien und Gutachten: Studie Frauenhofer Institut Magdeburg i.Z. mit Abfallberatungszentrum Magdeburg für Umweltbundesamtes 09/1999 Studie FH Trier zu Deregulierungen und Vollzugserleichterungen für EdDE 09/2000 Gutachten Ökoinstitut Darmstadt zu Handlungsstrategien zur Optimierung der EfbV für ÖTV 01/2001 Studie der LGA Bayern

Besonderheiten der Zertifizierung nach EfbV und EGR im Vergleich zu EMAS und daraus resultierende Deregulierungsansätze (2) Spezifiken der Forderungen der EfbV im Vergleich zu EMAS zeigen gleichzeitig zusätzliche Ansätze für Deregulierungen: Der regelmäßige Zuverlässigkeitsnachweis für das Leitungs- und sonstige Personal kann entsprechende Angaben in Ausschreibungsverfahren ersetzen Der Genehmigungsstatus der Anlagen wird jährlich durch Sachverständige überprüft, Meldungen an die zuständigen Behörden können entfallen, antragspflichtige Veränderungen des Betriebes durch Anzeigen an die zuständigen Behörden ersetzt werden Der Entsorgungsfachbetrieb muss über die Betriebstagebuchführung einen laufenden Mengenstromnachweis führen, damit erübrigen sich zusätzliche Bilanzen und Meldungen an die zuständigen Behörden Das Nachweiswesen als Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung kann aufgrund der Pflicht zur Betriebstagebuchführung (Art, Menge und Verbleib der Abfälle) vereinfacht werden

Besonderheiten der Zertifizierung nach EfbV und EGR im Vergleich zu EMAS und daraus resultierende Deregulierungsansätze (3) Die Umsetzung der Forderungen der EfbV eröffnet Möglichkeiten zur Kostenreduzierung im Vergleich zu Nicht-Entsorgungsfachbetrieben: Gegenstand der Überprüfung ist eine eigene Risikoanalyse bzw. eine Risikoanalyse des Sachverständigen zum Versicherungsschutz, durch regelmäßige Prüfungen werden Risiken vermindert, Versicherungsbeiträge können reduziert werden Genehmigungsgebühren können reduziert werden durch geringeren Dokumentations- und damit Prüfaufwand bei Entsorgungsfachbetrieben Gebühren für Anlagenprüfungen und Revisionen können reduziert werden durch langfristigere Revisionsintervalle (Möglichkeit besteht durch BetriebssicherheitsV) Gebühren für Anlagenkontrollen der zuständigen Behörden können reduziert werden durch Sachverständigenprüfungen im Rahmen der Zertifizierung

Voraussetzungen zur Umsetzung der Deregulierungsansätze Der Entsorgungsfachbetrieb muss als Gütesiegel gestärkt werden durch einheitliche Prüfvorgaben an alle Sachverständigen, insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung öffentlich-rechlicher Vorschriften, der Prüftiefe, der Stichprobenauswahl Vereinheitlichung der Überwachung der Sachverständigen zwischen den Bundesländern Vereinheitlichung der Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen, insbesondere hinsichtlich der anlagen- und tätigkeitsbezogenen Qualifikation Erhöhung der Aussagekraft des Gütesiegels - keine Beschränkungen der Zertifizierungen auf ausgewählte Tätigkeiten bzw. ASN

Fazit und Ausblick Erfahrungen mit Deregulierungen für EMAS sollten für Entsorgungsfachbetriebe genutzt werden (z.B. eine „Entsorgungsfachbetriebe-PrivilegierungsV“) die Möglichkeiten für begründete Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe sind bei weitem noch nicht ausgeschöpft als Voraussetzung sollte das Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb als das Qualitätssiegel der Entsorgungswirtschaft von allen Beteiligten gestärkt werden