Grundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Seminar für PR-Vorstände

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 Präsentation transkript:

Grundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Seminar für PR-Vorstände 04.05.2009 Manfred Triebe®

Rechtliche Grundlagen 1 § 77 PersVG : Arbeitsschutz (1)Die Personalvertretung hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zustän-digen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversiche-rung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. (2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Personalvertretung oder die von ihr bestimm-ten Mitglieder der Personalvertretung bei allen im Zusammen-hang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehen-den Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat der Personalvertretung unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

Rechtliche Grundlagen 2 (3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbe-auftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung nehmen von der Personalvertretung beauftragte Mitglieder der Personalvertretung teil. (4) Die Personalvertretung erhält die Niederschriften über Untersu-chungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. (5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung von der Personalvertre-tung zu unterschreibenden Unfallanzeige oder der nach beamten-rechtlichen Vorschriften zu fertigenden Niederschrift oder Unfall-anzeige auszuhändigen. (6) Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes für betriebsärztliche Aufgaben, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die Personalvertretung zu hören.

Kommentar 1 (Altvater) Formalisierte Mitbestimmungs- und Initiativrechte werden ergänzt. Zweck: Gewährleistung eines effektiven und optimalen Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber ist nach §§ 618, 619 BGB, der Dienstherr nach § 79 BBG individualrechtlich zum Arbeitsschutz verpflichtet. PR hat in Verbindung mit § 72 PersVG (allg. Aufgaben) ein sehr weitgehendes Überwachungsrecht

Kommentar 2 (Altvater) Absatz 1 sieht weitreichende Befugnisse des PR vor. So hat der PR alle in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterstützen und sich Für die Durchführung der Vorschriften einzusetzen. Dabei handelt es sich um Rechte und Pflichten. Sie sind vom PR insgesamt aber auch von den von ihm beauftragten einzelnen Mitgliedern wahrzunehmen.

Wen muss der PR unterstützen ? (Kooperationspartner) Träger der gesetzl. Unfallversicherung: UKB Gewerbeaufsicht (LAGetSi) Betriebsarzt und FaSi Schulträger, Bauaufsicht Arbeitgeber (Schulleiter, Schulaufsicht) Sicherheitsbeauftragte Brandschutzbeauftragte Andere Betriebsbeauftragte

Teilnahmerecht des PR Schulbegehungen Brandsicherheitsschauen Unfalluntersuchungen Messungen Besprechungen im Zusammenhang mit der Unfallverhütung und dem AGS

Inforechte des PR Rechtliche Grundlagen: § 73 PersVG Zusätzlich alle in § 77 konkret genannten Informationen: Protokolle aller Besprechungen, Begehungen, Besprechungen, Untersuchungen, an denen er zu beteiligen ist. Unfallanzeigen

Informationsrechte 2 Schriftform aus Gründen der Klarheit angebracht und bei komplexen Tatbeständen geboten Dienststelle muss der Informationspflicht von sich aus nachkommen Information muss rechtzeitig und umfassend erfolgen Maßnahmen müssen noch gestaltungsfähig sein

Informationsrechte 3 Wer muss informieren? In allen Beteiligungsverfahren grund-sätzlich der Vertreter des Arbeitgebers, d.h. der/die Referatsleiter/in In allen allgemeinen Fragen des AGS und der Unfallverhütung die in Betracht kommenden Stellen (§ 77 Abs. 1)

Wer ist verantwortlich? Für die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes insgesamt: Arbeitgeber (SenBWF) Für die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Bereich des Schulamtes: Der Dienststellenleiter Für die Durchführung: Der Schulleiter/die Schulleiterin

Arbeitsschutzrecht: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Einzelrichtlinien z.B.: BildschirmarbeitsVO, PSA, GefahrstoffVO etc. Regeln Pflichten des AG und Rechte und Pflichten der AN Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Arbeitsstättenverordnung Regelt die Gestaltung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze

Pflichten des Arbeitgebers (allgemein) Erforderliche Maßnahmen des AGS zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der AN bei der Arbeit beeinflussen Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen und ggf. anpassen Ziel: Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Dazu muss er für geeignete Organisation des AGS sorgen und die Mittel bereitstellen Sicherstellen, dass die Maßnahmen i.d. betriebl. Führungsstrukturen eingebunden u. beachtet werden.

Pflichten des Arbeitgebers (konkret) Gefährdungsbeurteilung (§ 5) Dokumentation (§ 6) Unterweisung ( § 12) Beauftragung geeigneter und fachkundiger Personen (§ 13) Achtung: Mitbestimmung nach § 85 (1) Ziff. 7 PersVG) Beauftragung nach anderen gesetzl. Grundlagen: Sicherheitsbeauftragte (SGB) Brandschutzbeauftragte (Bauordnung) Gefahrstoffbeauftragte (GefahrstoffVO) Andere Beauftragte

Verantwortlichkeiten Sicherheitsbeauftragter: Berater/in des/der SL, keine konkreten Pflichten, keine Verantwortlichkeiten Brandschutzbeauftragte/r: Unterstützungspflicht und Verantwortung Gefahrstoffbeauftragter: verantwortlich Letztverantwortlich: Schulleiter/in Oberletztverantwortlich: aber schwer zu packen

Kennen eure SL ihre Pflichten ? ????????????????????? Überlastung vermeiden

Gefährdungsbeurteilung

Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz § 5: Gefährdungsbeurteilung § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausrei-chend.

Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz § 5: Gefährdungsbeurteilung (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG)

Psychische Belastungen: Definition nach DIN/ISO 10075 Psychische Vorgänge im Menschen haben mit Wahrnehmen, Denken, Fühlen, Erinnern, Erleben und Verhalten zu tun. Die Norm DIN EN ISO 10075-1 beschreibt psychische Belastungen als die von außen auf die Psyche einwirkenden Faktoren. Beanspruchung meint dagegen, wie sich Belastungen auf den einzelnen Beschäftigten auswirken. Diese Auswirkungen sind nicht ausschließlich auf die Stärke der Belastungen zurückzuführen, sondern hängen auch von individuellen Faktoren wie z.B. körperliche und psychische Verfassung ab.

Psychische Fehlbelastungen

Psychische Fehlbelastungen

Psychische Fehlbelastungen Arbeitstätigkeit: Zu hohe Verantwortung Fehlende Anerkennung Informationsdefizite Informationsüberflutung Zu geringer Einfluss auf Handlungen und Entscheidungen Unklare bzw. widersprüchliche Anweisungen Permanentes Freundlichsein und Geduld zeigen müssen Unzureichende Qualifikation

Psychische Fehlbelastungen Arbeitsorganisation: Zeit- und Termindruck (Klausuren, Zensuren) Häufige Störungen (Unterricht) Sehr lange Dauer der täglichen AZ (Stundenplan) Geringe Unterstützung durch Vorgesetzte und Koll. Personalmangel (Mehrarbeit) ….

Psychische Fehlbelastungen Arbeitsbedingungen: Arbeitsumgebung: Lärm, Klima, Kälte, Gerüche…. Arbeitsplatzgestaltung Pausenbedingungen

Pause

Quellen psychischer Belastung Umgang mit schwierigen Schülern Hohe Klassenfrequenzen Mängel in der Führung einer Schule Lärm Zeitdruck Entscheidungsdruck Emotionen verbergen müssen

Schulbegehungen: psychische Belastungen

Hohe Klassenfrequenzen

Psychische Belastungen: Führung Lorenzetti: Die Folgen der guten Regierung

Psychische Belastungen: Führung Lorenzetti: Die Folgen der schlechten Regierung

Psychische Belastungen: Führung Lorenzetti: Die Folgen der schlechten Regierung

Was macht gute Führung aus?

Belastung/Entlastung durch Führung

Man sollte den Kolleginnen und Kollegen auch ab und zu mal auf die Schulter klopfen: gut gemacht !

Was macht gute Führung aus? Teams befähigen oder unterstützen, damit sie miteinander statt gegeneinander oder aneinander vorbei arbeiten Transparentes Handeln zeigen Empathie zeigen Gerecht sein andere Menschen für sich zu gewinnen und funktionierende Netzwerke zu bilden schwierige Gespräche im Konsens zu führen und Kritik so anzubringen, dass sie den Gesprächspartner anspornt statt demotiviert (Feedback-Kultur) Problem-Mitarbeiter einzubinden und deren spezielle Fähigkeiten für die Schule nutzbar zu machen auch in schwierigen Situationen den Überblick und einen kühlen Kopf zu bewahren und so das „unbegrenzte“ Vertrauen von Mitarbeitern, Eltern und Schülern zu finden

Dokumentation (§ 6 ArbSchG)

Besonders schutzbedürftige Personen Schwerbehinderte Schwangere Stillende Lebensältere Koll. Jüngere (unerfahrene)

Arbeitssicherheitsgesetz § 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß 1.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhält-nissen entsprechend angewandt werden, 2.gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstech-nische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Arbeitssicherheitsgesetz § 6: Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAsi) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAsi) haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. 3 a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. 3 c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.

Arbeitssicherheitsgesetz § 3 Aufgaben der Betriebsärzte: Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. 3 a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. 3 c. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen.

Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte und FaSi = Berater des AG Bestellungsvarianten: - eigenes Personal - überbetrieblicher Dienst Betreuungszeiten: Gruppe 4 (Verwaltungen) = 0,2 Std. pro AN und Jahr (BA), 0,3 Std. pro AN und Jahr (FaSi) Aufgaben: Unterstützung AG, Begehung der Schulen, Arbeitsunfälle untersuchen (FaSi), Ursachen arb.bedingter Erkrankungen heruasfinden Teilnahmepflicht am ASA Jahresbericht vorlegen

Formalisierte Mitbestimmungsrechte § 85 (1) Ziff. 7: Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheits schädigungen § 85 (1) Ziff. 12: Gestaltung der Arbeitsplätze

Arbeitsplatz Schule Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen (ArbStättVO).

Was ist eine Gesundheitsgefahr ? Was ist ein Unfall ? Wie definiert man Lehrerarbeitsplatz ?

Mögliche Initiativen des PR Hinwirken auf mindestens 4 ASA-Sitzungen im Jahr Gründung eines AK Gesundheit Einfluss auf inhaltliche Gestaltung der ASA Gemeinsame Sitzngen von ASA und AK Gesundheit

Initiativanträge

Initiativanträge: Verfahren

Dienststellennummer: COPSOQ/FAS Zugangsmöglichkeiten: www.test-schule-copsoq.de Start 999999 Dienststellennummer: 2008 Passwort:

Copsoq/Fas:Beispiel Soziale Beziehungen und Führung

Copsoq/Fas:Beispiel Soziale Beziehungen und Führung 2

Copsoq/Fas:Beispiel spezifische Aspekte für Lehrkräfte 1

Vielen Dank für die Mühe, die ich euch gemacht habe